Übermäßige Preissteigerungen. 765
5. Verhältnis zum Friedenspreis.
(ac bis in in Bd. 3, 186ff.)
59. DJ3Z. 17 144 (BayObLG.). Dem übermäßigen Gewinn des Einzelnen steht
nicht der Marktpreis der Warc, sondern der gewöhnliche Gewinn gegenüber, wie er auch
sonst, d. h. in Friedenszeiten beim Verkaufe von gewissen in der VO. genannten Gegen-
ständen üblich und angemessen ist, um den Handel damit nutzbringend zu gestalten (RG.
Bd. 49 S. 398). Der Krieg darf nicht die Ursache werden für die Erhöhung des Rein-
gewinns über einen angemessenen Reingewinn im Frieden. Es ist deshalb der im Kriege
gezogene Reingewinn mit dem im Frieden erzielten zu vergleichen. Soweit er ihn über-
steigt, ist er im Sinne der VO. v. 23. Juli 1915 übermäßig hoch.
it. JW. 17 116 Nr. 1 (KG.). Der 95 VO. will dem Händler mit Gegenständen des
täglichen Bedarfs das Recht auf Gewinn nicht entziehen; er verbietet nur das Erstreben
eines übermäßigen Gewinns. Obletzteres vorliegt, soll unter Berücksichtigung der gesamten
Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, geprüft werden. Dabei kommt es auf die gegen-
wärtigen Zeitverhältnisse in erster Linie mit an; nur dann, wenn der Händler einen Preis
fordert, der gerade unter Berücksichtigung der augenblicklichen Zeitverhältnisse einen das
übliche Maß übersteigenden Gewinn enthält, kann er strafbar sein. Deshalb ist es unerheb.
lich, ob der im Kriege gezogene oder erstrebte Gewinn den im Frieden beim Absatz derselben
Warc gezogenen Reingewinn üÜbersteigt oder nicht. Wollte man mit der Revision das
Gegenteil annehmen, so würde der Händler, der im Kriege für seinen Lebensunterhalt
selbst größere Aufwendung machen muß als im Frieden, nur zu häufig in Bedrängnis
geraten. Auch würde er bei einem erheblich geringeren Warenumsatz oder beim Handel
mit Gegenständen, die im Frleden nur nebensächliche Bedeutung hatten und daher bloß
geringen Gewinn brachten, im Kriege aber notgedrungen in bedeutenderem Umfange
gehandelt werden, häufig auch nicht annähernd so viel verdienen, daß sein Auskommen
gesichert wäre. Das will die V O. nicht, sic gibt durch den besonderen Hinweis auf die Markl-
lage deutlich zu erkennen, daß es nicht auf die früheren Verhältnisse, wie sie im Frieden
vorhanden waren, sondern auf die Verhältnisse der Ktiegszeit ankommen soll.
k. Ausnutzung der Kriegszeit.
(#d bis 3 in Bd. 3, 187 ff.)
0. RG. V., Baypfl Z. 17 22, JW. 16 1537, LeipzZ. 17 128, Recht 16 629 Nr. 1181,
Bei der Beurteilung, ob ein übermäßiger Gewinn vorliegt, muß ein Urteil außer Betracht
bleiben, den der Verkäufer ohne Verletzung der Zwecke der VO. schon beim Einkauf z. B.
infolge besonders billigen hehlerischen Erwerbes erziclt hat. — Zu vgl. R. 1 in Bd. 3
187, cdu; ebenso RG. V 28. 11. 16, Recht 17 26 Nr. 15. —
m) Fordern des Preises.
(d, 7 in Bd. 3, 189.)
y. JW. 16 1542 (BayObL G.). Daß der Angekl. den Verkaufspreis nicht selbst sest-
gesetzt hat, ist für die rechtliche Beurteilung der Sache ohne Bedeutung. Geschäftsherr
ist der Angekl., nur er war daher verpflichtel, dafür zu sorgen, daß den Käufern nicht ein
übermäßiger Preis abgenommen würde. llberließ er die Berechnung und Festsetzung
des Verkaufspreises seinem Personal, so war er verpflichtet, diese nachzuprüfen, und es
kann, wenn er dies unterlassen hat, nicht davon die Rede sein, daß er sich in einem entschuld-à
baren Irrtum über die Zulässigkeit des Preises besunden hat. Die auf die Feststellung,
der Angekl. habe von der Preisberechnung Kenntnis genommen, ohne sie nachzuprüfen,
gestützte Annahme, der Angekl. habe das Bewußtsein gehabt, einen übermäßigen Preis
zu fordern, ist sohin rechtlich nicht zu beanstanden.
6. Menner, JW. 17 32. Es kann keinen Unterschied bedeuten, ob das zugrunde
liegende Rechtsgeschäft ein Kauf-, Tausch= oder Werklieferungsvertrag ist.