766 C. Handelssachen und Gewerbliches Elgentum.
2. Der innere Tatbestand.
(Erläuterung a, b in Bd. 2, 189; c bisc in Bd. 3, 189.)
f) Bittinger, ZStW. 88 196. Das eigene Bewußtsein von der Übermäßigkeit
des Gewinns gehört nicht zum inneren Tatbestand.
3. Bürgerlichrechtliche Wirkungen.
(Erläuterung a bis c in Bd. 2, 189ff.)
d) Bondi, RuW. 16 267. Entsprechend den Ausführungen des RE. zum Hoöchst-
breisgesetz (zu vgl. Bd. 3, 158) ist anzunehmen, daß das Rechtsgeschäft nicht nichtig ist,
sondern als zum angemessenen Preis abgeschlossen gilt.
e) Menner, JW. 17 32. Do die Absicht des Gesetzgebers war, der verbrauchenden
Bevölkerung die Tag für Tag nötigen Bedarfsgegenstände zu mäßigen, Insbesondere der
Marktlage entsprechenden Preisen zukommen zu lassen, muß gefolgert werden, daß die
Rechtsgeschäfte, mit denen ein übermäßig hoher Preis gefordert wird, nicht völllg rechts-
unwirksam sind, daß vielmehr nur eine Minderung der Preise auf die den ganzen Um.
sltänden entsprechende Höhe Platz zu greifen hat.
(Abschnitt 4 in Bd. 3, 190.)
5. Prüfungspflicht des Gerichts.
III 190 (neue Nr.). JW. 16 1542 (BayObL.). Allerdings ist das Gericht verpflichtet,
bei der Prüfung der Zulässigkeit des Gewinns auch die mit einem Geschäft verbundene
Gefahr zu berücksichtigen, und der Gewinn wird um so größer sein dürfen, je höher die
Ristkoprämie zu veranschlagen ist. Allein das Gericht, dem in den meisten Fällen die zur
Beurteilung der Frage, welche Gefahren dem Unternehmen drohen, erforderliche Sach-
kenntnis fehlen wird, ist in dleser Beziehung naturgemäß auf die Angaben der Angekl.
ungewiesen; es kann deshalb, abgesehen von ganz offenkundigen, ohne welteres auch dem
Nichtfachmann erkenntlichen Gefahren nicht solche Verhältnisse in den Bereich seiner Er-
wägungen ziehen, die ihm nicht von den Beteiligten als gefahrbringend bezeichnet werden.
II Nr. 2. Die Zurückhaltung von Gegenständen des täglichen Bedarfs.
(Erläuterung 1, 2 in Vd. 2, 190; 3, 4 in Bd. 3, 190.)
5. RG. V. DJ3Z. 16 1169, JW. 16 1538, Leipz Z. 16 1469. Im Falle des § 5 Nr. 2
braucht nur festgestellt zu werden, daß die Ware zum Zwecke der Veräußerung erzeugt
oder angekauft ist, daß ein Zurückhalten der zu diesem Zwecke in den Besitz des Zurück-
haltenden befindlichen Waren vorliegt, und daß diese Zurückhaltung in der Absicht der
Erlangung eines übermäßigen Gewinnes erfolgt. Nicht die Tatsache ist festzustellen, daß
mit der späteren Veräußerung ein übermäßiger Gewinn erlangt wurde, sondern nur,
daß die Zurückhaltung in der Absicht von dessen Erlangung geschah. Die Absicht solcher
Erlangung kann bei dem Zurückhaltenden auch dann vorliegen, wenn tatsächlich elne Aus-
sicht auf Erlangung eines übermäßigen Gewinnes durch ein Hinausschieben des Verkaufs
nicht bestand und nur irrtümlich von ihm als bestehend angenommen wurde. Für die Fest-
stellung der Tatsache des Zurückhaltens und der Absicht des Zurückhaltenden auf Erlangung
übermäßigen Gewinns ist daher abweichend von Nr. 1 die Feststelung des Einkaufs= und
Verkaufspreises rechtlich ohne Bedeutung, und das hat auch in der VO. selbst Ausdruck
darin gesunden, daß abweichend von Ne. 1 in Nr. 2 nicht von der Berücksichtigung der
gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, sondern lediglich von der Absicht der
Erzielung cines übermäßigen Gewinnes gesprochen wird. Das Zurückhalten in der Absicht
solcher Gewinnerzielung wird ohne Rücksicht auf die Erzielung des erstrebten Erfolges
um deswillen bestraft, weil solches Zurückhalten an sich im Interesse der Volksernährung
verhindert werden soll.