Handel mit Sämereien. 767
10. Bek. über den Handel mit Sämereien. Vom 15. November 1916.
(RGVBl. 1277.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 217.
Hier zu:
Preuß. Ausführungsbestimmungen. Vom 12. Dezember 1916.
(H# Bl. 485.)
Auf Grund des §+ 2 der Verordnung über den Handel mit Sämereien vom 15. No-
vember 1916 (RG#Bl. 1277) und der 8# 6, 7, 8 Abs. 2 und 5 12 Abs. 2 der Verordnung über
den Handel mit Lebens- und Futtermitleln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom
24. Juni 1916 (Röl. 581) wird folgendes bestimmt:
1. Zur Enischcidung über die Erteilung und Entziehung der Erlaubnis zum Handel
mit Klee-, Gras-, Futterrüben- und Futterkräutersamen sowie zur Untersagung des Handels.
in den Fällen des 3 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung vom 15. November 1916 werden in
Stadtkreisen bei der Ortspolizeibehörde, im übrigen bei dem Landrat, in den Hohen-
zollernschen Landen bei dem Oberamtmann, besondere Stellen errichtet. Für den Landes-
polizeibezirk Berlin wird die Stelle bei dem Polizeipräsidenten in Berlin gebildet.
Die Mitglieder der Stelle werden von der Behörde ernannt, bei der die Stelle er-
richtet wird. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen unmittelbare oder
mittelbare Staatsbeamte seln. In den Landkreisen führt der Landrat, in den Hohen-
zollernschen Landen der Oberamtmann den Vorsitz.
Die Stellen entschelden in einer Besetzung von 5 Mitgliedern einschließlich des Vor-
sitzenden. Zwei Mitglieder sollen Vertreter der Landwirtschaft, zwei Vertreter des Handels
sein.
Die Mitglieder der Stelle, die nicht Beamte sind, werden vom Vorsitzenden durch
Handschlag an Eides Statt auf getreue Pflichtersullung verpflichtet. Sie erholten Reise-
kosten und Tagegelder nach den Sätzen, die für die Mitglieder der Einkommensteuer-Ver-
anlagungskommission festgesetzt sind.
Die durch das Verfahren entstehenden Kosten sind Kosten der Landespolizei.
2. Ortlich zuständig ist die Stelle, in deren Bezirl die Hauptniederlassung des Handels.
betriebs liegt, für die die Erlaubnis nachgesucht wird.
Fehlt es au einer inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt der Regierungs-
präsident die zuständige Stelle; wenn die Erlaubnis für ein die Grenzen eines Regierungs-
bezirks überschreitendes Gebiet nachgesucht wird, so ist die bei dem Polizeipräsidenten
in Berlin errichtete Stelle zuständig.
3. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen. Es ist darin
anzugeben, ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Firma
besitzt, ob und mit welchen Sämereien er vor dem 1. August 1914 gehandelt hat, ob und
seit wann er im Besitze der Erlaubnis zum Handel mit Lebens- und Futtermitteln auf
Grund der Verordnung über den Handel mit Lebens= und Futtermitteln und zur Be.
kämpfung des Keitenhandels vom 24. Juni 1916 (RE Vl. 581) ist, ob er wegen Zuwider-
handlung gegen die Höchstpreisverordnungen, gegen die Verordnungen über Vorrats-
erhebung vom 2. Februar und 3. September 1915 (R#Bl. 54, 549) und die Verordnung
gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Rl. 467) bestraft ist, und ob
ein Verfahren zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (Rll. 603) gegen ihn geschwebt hat. Ist dem Antragsteller aus Grund dieser Ver-
ordnung der Handelsbetrieb untersagt gewesen, so kann der Antrag auf Erteilung der
Erlaubnis von ihm nur gestellt werden, nachdem die Wiederaufnahme des Handelsbetriebs
gemäß §# 2 Abs. 3 der Verordnung vom 23. September 1915 gestattet worden ist.
In dem Antrag ist serner anzugeben, für welche Zeit, für welches Gebiet und für
welche Sämereien die Erlaubnis erteilt werden soll. Wird die Erteilung der Erlaubnis.
für einen Handelsbetrieb beantragt, der sich vor dem 1. August 1914 nicht oder nicht in dem.