Preisbeschränkungen bei Verkäusen von Web-, Wirk= und Strickwaren. 771
15. Bek. über Preiebeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk-
und Strickwaren vom 30. März 1916 (RGBl. 214) mit der Ande-
rung vom 14. September 1916. (REl. 1022.)
Wortlaut und Begründung in B-d. 3, 227 ff.
Hier zu:
Bek. des Reichskanzlers. Vom 19. Januar 1917. (Reichsanzeiger Ar. 17.)
In Ausführung der Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über
Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk= und Strickwaren vom 30. März 1916
(RG#Bl. 214) vom 14. September 1916 (Re##l. 1022) wird bestimmt:
Neben den von den Landeszentralbehörden bezeichneten Stellen ist zuständige
Behörde im Sinne des §5 3a:
Die Reichsstelle für bürgerliche Kleidung (Reichsbekleidungsstelle) in Berlin.
17. Bek. über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen
Garnen und Fäden. Vom 8. Februar 1917. (Rl. 111.)
13K.] 8 1. Die Vorschriften der Bekanntmachungen über Preisbeschränkungen bei
30.
Verkäufen von Web-, Wirk= und Strickwaren vom-/4 *— 1916(RGBlI. 214, 1022)
finden Anwendung auf:
a) tierische, pflanzliche oder andere Spinnstosfe (Wolle, Mohair, Kamelhaar, Alpakka,
Kaschmir, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaum wolle, Flachs, Ramie, europälischer
und außereuropäischer Hanf, Jute, Reißwerg, Seide, Kunstseide, Spinnpapier u. a.),
b) die aus den unter a genannten Spinnstoffen hergestellten Gespinste oder sonstigen
Halberzeugnisse, Seil- oder Nähfäden, Sirick-, Stopf-, Stick= oder ähnliche Garne,
e) die Abfälle der unter a und d genannten Erzeugnisse sowie Lumpen oder Stoff-
abfälle,
sofern sie nicht Bestimmungen über Höchstpreise unterworsen sind.
38 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (9. 2.]| in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
18. Bek. über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk- und
Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung i. d. Fassg. vom
25. Dezember 1916. (RGl. 1420.)
Wortlaut in Bd. 3, 938.
Bek. der Reichsbekleidungsstelle.
a) Vom 8. Januar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 7).
Unter Abänderung der Ausnahmebewilligung I) I der Erläuterung IV vom 21. August
1916 (Reichsanzeiger Nr. 200) wird folgendes bestimmt:
Gewerbetreibende, deren ständiger Gewerbebetrieb ausschließlich oder über-
wiegend auf Großhandel mit Web-, Wirk- und Strickwaren und den aus ihnen ge-
fertigten Erzeugnissen oder auf Herslellung von Bekleidungsstücken im Großbetriebe
gerichtet ist, dürfen Waren auch an Kleinhändler und an Verarbeiter der Waren
liefern, mit denen sie nicht berelts vor dem 1. Mai 1916 in dauernder Geschäftsver-
bindung gestanden haben, wenn die unter a bis d der Ausnahmebewilligung Dll
der Erläuterung IV angegebenen Bedingungen erfüllt sind. Die Bestimmungen
in Abs. 2 bis 7 der Ausnahmebewilligung D I der Erläuterung 1V bleiben in Kraft.
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