776 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum.
a) des Großhändlers nicht mehr als 5 v. H. auf den Nettoeinkaufspreis,
b) des Kleinhändlers nicht mehr als 15 v. H. auf seinen Nettoeinkaufspreis
beträgt. Nettoeinkaufspreis im Sinne dieser Bestimmung ist der von dem Händler tat-
sächlich bezahlte Warenpreis, Kassaskonti bis höchstens 3 v. H. brauchen nicht abgezogen
zu werden, dagegen sind alle Übrigen Vergütungen zu kürzen.
§J 3. Der Verkauf oder das Inverkehrbringen aller anderen namentlich ausgeführten
Schuhsohlen, z. B. solcher aus Pappe jeder Art oder in Verbindung mit Pappe, aus Kunst-
leder, Faktis (Spaltabsälle zusammengeklebt oder gepreßt) darf uur erfolgen nach Zu.
stimmung der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. in jedem einzelnen Falle.
B. Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen aus Leder können vorerst ohne besondere
Genehmigung der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. verkauft und in den Verkehr gebracht
werden. Die Hersteller können die vorhandenen Bestände in Bodenlederabfällen für
Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen aufarbeiten.
Der Verkauf oder das Inverkehrbringen darf aber nur unter der Bedingung ersolgen,
daß der Hersteller zu seinen Gestehungekosten keinen höheren Zuschlag als 10 v. H., der
Großhändler keinen höheren Zuschlag als 20 v. H. auf seinen Nettoeinlaufsprels (s. v. 32)
und der Kleinhändler keinen höheren Zuschlag als 33½ v. H. auf seinen Nettoeinkaufspreis
(s. o. §& 2) berechnet.
Diese Bestimmungen treten mit dem 27. Januar 1917 in Kraft.
b) Dom 27. Jannar lol7. (NReichsanzeiger TNr. 24.)
Bis auf Widerruf wird die allgemeine Zustimmung erteilt, daß folgende Leder-
ersatzstoffe, dic zur Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren und für die Herstellung
von Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden, gewerbsmäßig hergestellt werden,
unter der Bedingung, daß die Hersteller für diese Waren keinen höheren Preis verlangen
und sich zahlen lassen dürfen, als sie vor dem 25. Januar 1917 erzielt haben.
Hinsichtlich der Verwendung dieser Stoffe zur Herstellung und Ausbesserung von
Schuhwaren und zur Herstellung von Schuhwarenbestandteilen wird auf die Bekannt-
machung Jahrgang 1917 Nr. 3 vom 27. Januar 1917 verwiesen.
Holz-Hideite, Melvo-, Walko-, Koko-, Kowa-, Union-Pappe, Badenia-Pappe, Kunst-
leder aus Spaltstücken, Lederersatz „Erreicht“, Futterleder auch Crispinus genaunt, Ugal,
Beste Qualltät Lederpappe, Vulkanfiber, Papiergewebe, mindestens 3sach, Granitol-,
Nilosa-, Steifleinen, Linoleum, Lederbord, Filze.
25. Bek. über Preisbeschränkungen bei Ausbesserungen von Schuh-
waren. Vom 25. Januar 1917. (R#l. 75.)
.J § 1. Ausbesserungen von Schuhwaren (51 Abs. 2 der Bekannimachung über Preis-
beschränkungen bel Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916— RGBil. 1077—)
dürfen zu keinem höheren Preise berechnet werden als dem, der sich aus der Zusammen-
rechnung der Gestehungskosten, eines angemessenen Anteils der allgemeinen Unkosten und
eines angemessenen Gewinns ergibt. Für die Preisberechnung sind die von der Gut-
achterkommission für Schuhwarenpreise (5 7) aufgestellten Richtsätze für die Preisberechnung
bei Ausbesserungen von Schuhwaren maßgebend.
§ 2. Den ausgebesserten Schuhwaren muß bei Rückgabe an den Verbraucher ein
Begleitschein beigesügt werden, welcher in einer leicht erkennbaren Weise folgende An-
gaben enthält:
1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Niederlassung des-
jenigen, der die Ausbesserung dem Verbraucher gegenüber übernommen hat,
2. die Art der Ausbesserung und den dafür berechneten Preis in deutscher Währung,
3. den Monat und das Jahr, in denen die Ausbesserung ausgeführt worden ist.
§* 3. Wer gewerbsmäßig Bestellungen auf Ausbesserungen von Schuhwaren enit-
gegennimmt, hat in seinen Geschäftsräumen nach näherer Bestimmung der Gutachter-