Ausführungsbestimmungenz. V. üb. Preisbeschränkgn. b. Ausbesserung v. Schuhwaren. 777
kommission für Schuhwarenpreise eine Preisberechnung zum Aushang zu bringen, aus
der sich der Endpreis und die Art der Berechnung für Besohlen und Flecken ergibt.
8 4. Der Besteller von Schuhwarenausbesserungen kann, wenn er glaubt, daß
der ihm berechnete Preis die Grenzen des § 1 überschreitet, binnen zwei Wochen nach
Empfang der ausgebesserten Schuhwaren Festsetzung des Preises durch ein Schiedsgericht
( 6 der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom
28. September 1916 —RGBl. 1077 —) beantragen.
Das Schiedsgericht prüft auch auf Anrufen der zuständigen Behörde [Preußen,
Bfg. v. 31. 1. 17, HM Bl. 30 Landräte, in Stadtkreisen Ortspolizeibehörde; sofern es sich
usm Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs handelt, auch die Preisprüfungsstelle)
die auf dem Aushang (5 3) verzeichneten Preise nach und bestimmt die nach 3 1 in Verbindung
mit den von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise aufgestelltu Richtsätzen
angemessenen Preise.
§ 3. Das Schiedsgericht entscheldet unter Ausschluß des Rechtswegs. Seine Ent-
scheidung ist endgültig; sie erfolgt gebühren- und stempelfrei.
8 6. Ergibt die Prüfung durch das Schiedsgericht den Verdacht einer strafbaren
Handlung, so hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts außerdem der zuständigen Staats-
anwaltschaft Mitteilung zu machen.
§ 7. Der vom Reichskanzler ernannten Gutachterkommission für Schuhwaren-
preise (69 der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verläusen von Schuhwaren
vom 28. September 1916 — Rl. 1077 —) llegt es ob, allgemeine Richtsätze für die
Preisberechnung bei Ausbesserungen von Schuhwaren auszustellen. Sie hat auch auf
Ersuchen des Schiedsgerichts oder der zuständigen Behörde [Preußen, Vsg. v. 31. 1. 17,
HMVBl. a0 wie zu 8 4 und die Gerichte und Staatsanwaltschaften) sich über die Angemessen-
heit der Preise im Einzelfalle gutachtlich zu äußern.
3 8. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen. Er erläßt die Ausführungsbestimmungen.
§ 9. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer ausgebesserten Schuhwaren den nach &5 2 vorgeschriebenen Beglellschein
nicht beisügt,
2. wer in dem nach §* 2 vorgeschriebenen Begleitschein unrichtige Angaben macht,
oder wer ausgebesserten Schuhwaren einen Vegleitschein beifügt, wissend, daß
dieser unrichtige Angaben enthält, oder daß die Preisangabe erhöht oder unkennt-
lich gemacht worden ist,
3. wer für Ausbesserungen von Schuhwaren einen höheren als den in dem Beglcit-
schein angeführten Preis fordert oder annimmt,
4. wer, nachdem für eine bestimmte Art von Ausbesserungen von dem Schiedsgericht
ein angemessener Preis festgesetztist, Ausbesserungen gleicher Art mit einem höheren
Preise auszeichnet und mit dieser Auszeichnung zur Ablieferung bringt,
5. wer der Vorschrift des 3 3 zuwiderhandelt.
§ 10. Die Verordnung tritt mit dem 15. Februar 1917 in Kraft. Den Zeitpunkt
des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Hier zu:
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zur V. über Preisbeschrän-
kungen bei Ausbesserungen von Schuhwaren vom 25. Januar 1917
(REl. 75). Vom 25. Januar 1917. (REl. 77.)
&, S 8 B. 25. 1. 17.) § 1. Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preis-
beschränkungen bei Verkäusen von Schuhwaren vom 28. September 1916 (R#l. 1080)
gelten entsprechend für die Ausführung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei
Ausbesserungen von Schuhwaren vom 25. Januar 1917.
§ 2. Die Bestimmungen treten mit dem 15. Februar 1917 in Kraft.