778 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentuni.
E. Gewerbliches Eigentum.
VI. Derlängerung der Hrioritätsfristen.
Bek., betr. die Verlängerung der Prioritätsfristen in den Vereinigten
Staaten von Mexiko. Vom 12. Januar 1917 (Rl. 39.)
Auf Grund des & 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die Ver-
längerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerb-
lichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915
(RG#Bl. 272) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in den Vereinigten Staaten von Mexiko
die bezeichneten Fristen, soweit sie nicht vor dem 31. Juli 1914 abgelaufen sind, bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach der Beendigung des europäischen Krieges zugunsten der
Angehörigen derjenigen kriegführenden Verbandsländer, die den mexikanischen Staats-
angehörigen denselben Vorteil gewähren, mithin bis auf weiteres auch zugunsten der
deutschen Reichsangehörigen verlängert sind.
VII. Bek. über den Ausschluß der öffentlichkeit für Patente und
Gebrauchsmuster.] Vom 8. Februar 1917. (Rl. 121.)
[BR.I § 1. Die Erteilung eines Patents findet ohne jede Bekanntmachung statt,
wenn das Patentamt nach Anhörung der Heeres- und der Marineverwaltung die Geheim.
haltung der Erfindung im Inieresse der Landesverteidigung oder der Kriegswirtschaft
für erforderlich erachtet.
Entsprechendes gilt für die Eintragung eines Gebrauchsmusters.
Das Patent wird in einen besonderen Band der Patentrolle, das Gebrauchsmuster
in cinen besonderen Band der Gebrauchsmusterrolle eingetragen (Kriegsrolle). Der
Inhalt der Kriegsrolle wird nicht veröffentlicht. Die Einsicht der Kriegsrolle sowie der
Anmeldestücke, auf Grund deren das Patent erteilt oder das Gebrauchsmuster eingetragen
wurde, ist, vorbehaltlich der Vorschriften des § 2, nicht gestlattet.
§ 2. Der Heeres- und der Marineverwaltung steht die Einsicht der Kriegsrolle
sowie der Akten über die Anmeldung von Erfindungen und Gebrauchsmustern, welche
die Interessen der Landesverleidigung oder der Kriegswirtkschaft berühren, frei.
Anderen lann die Einsicht der Kriegsrolle sowic der Akten über die gemäß §& 1
erteilten Patente und eingetragenen Gebrauchsmuster auf Antrag mit Zustimmung der
Heeres- und der Marineverwaltung von dem Patentamt gestattet werden.
§6 3. Erachtet das Patentamt nach Anhörung der Heeres- und der Marinever-
waltung die Geheimhaltung des Patents oder des Gebrauchsmusters nicht mehr für
erforderlich, so richtet sich das weitere Verfahren nach den allgemeinen gesetzlichen Vor-
schriften.
8 4. Wer unbefugt die Einsicht in die Kriegsrolle oder in die Anmeldestücke,
auf Grund deren gemäß §& 1 ein Patent erteilt oder ein Gebrauchsmuster eingetragen ist,
sich oder einem andern verschafft oder von ihrem Inhalt einem andern Kenntnie gibt,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder
mit einer dieser Strafen bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§ ö. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 19. 2.] in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftiretens.