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8 3. Auf Reichswährung lautende Zahlungsmittel dürfen nur mit Einwllligung
der Reichsbank nach dem Ausland versendet oder überbracht werden.
Verbindlichkeiten in Reichs= oder ausländischer Währung dürfen gegenüber einer
im Ausland ansässigen Person oder Firma zum Zwecke des Eiwerbes von Waren oder
Wertpapieren, von Kostbarkeiten, Kunst= und Luxusgegenständen jeder Art, von Grund-
stücken und Schiffen nur mit Einwilligung der Reichsbank eingegangen werden. Auch im
Wege des Tausches gegen Wertpapiere, insbesondere auch gegen Zins= oder Gewinn-
anteilscheine dürfen Gegenstände der vorbezeichneten Art bei einer im Ausland ansässigen
Person oder Firma nur mit Einwilligung der Reichsbank erworben werden.
Einer im Ausland ansässigen Person oder Firma darf ein auf Reichswährung laulender
Kredit nur mit Einwilligung der Reich sbank eingeräumt werden. Der Einwilligung unter-
liegt nicht die Verlängerung bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeräumter
Kredite.
Über Forderungen in Reichswährung gegen eine im Ausland ansässige Person oder
Firma darf nur mit Einwilligung der Reichsbank verfügt werden. Als Verfügung ist es
auch anzusehen, wenn der Verpflichtete angewiesen wird, an einen Dritten Zahlung zu
leisten. Zur Einziehung bedarf es der Einwilligung der Reichsbank nicht.
Eine Person gilt im Sinne der Abs. 2 bis 4 als im Ausland ansässig, wenn sic dort
ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt hat. Bei Firmen ist maßgebend, ob die-
jenige Haupt= oder Zweigniederlassung, deren Betrieb im einzelnen Falle in Frage steht,
im Ausland liegt.
§ 4. Zahlungsmittel, die auf ausländische Währung lauten, Forderungen gegen
das verbündete und neutrale Ausland in Reichs= oder ausländischer Währung, sowie die
elner im Ausland ansässigen Person oder Firma eingeräumten Kredite in Reichswährung
sind nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften anzumelden.
Auf Erfordern der vom Reichskanzler mit der Entgegennahme der Anmeldungen
beauftragten Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von der Anmeldestelle fest-
zusetzenden Frist eine Erllärung darüber abzugeben, ob die Voraussetzungen der Anmelde-
Pflicht vorliegen, sowie eine abgegebene Eriklärung durch nähere Auskünfte zu ergänzen.
Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten Personen
sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gelangten Ver-
hältulsse Verschwiegenheit zu beobachten.
* 5. Der Reichskanzler kann anordnen, daß der Reichsbank auf ihr Verlangen
die im § 1 bezcichneten Zahlungsmittel und Forderungen gegen Erstattung des Wertes in
Mark zum Tageskurse zu übertragen sind. Die Anordnung wird im Reichs-Gesetzblatt
bekanntgemacht.
Der Reichskanzler kann Ausführungsvorschriften erlassen, insbesondere bestimmen,
wie die Übertragung zu geschehen hat, wenn sie nicht freiwillig vorgenommen wird.
Er kann ferner bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark oder milt Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft werden.
§ 6. Die auf Grund des §* 1 getroffene Bestimmung der Devisenstellen wird im
Reichsanzeiger bekanntgemacht. Sie kann zurückgenommen werden; die Rücknahme wird
in gleicher Weise veröffentlicht.
Bis auf weiteres blelbt die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Januar
1916 (Reichsanzelger vom 22. Januar 1916 Nr. 18) maßgebend.
§ 7. Der Kurs, zu dem die Devisenstellen kaufen und verkaufen, wird mit Zu-
stimmung der Reichsbank festgesetzt.
&s 8. Wer Zahlungsmittel oder Forderungen erworben oder über Zahlungsmittel,
Forderungen oder Kredite verfügt hat (§ 1 Abs. 1, 2), ist auf Erfordern der Reichsbank
oder der Devisenstellen verpflichtet, der Reichsbank Üüber Inhalt und Zweck des Geschäfts
wahrheitsgemäß Auskunft zu ertellen und die Nachweise vorzulegen. Die Verpflichtung
trifft in den Fällen des § 1 Abs. 3 den Kommittenten und den Kommissionär.