30 2. Beschafsung der Rohstoffe usw. V. Regelung der Ein= und Durchfuhr.
#s 4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird bestraft, wer der Lieferungspflichl nach § 1 nicht nachkommt oder den
von dem Reichskanzler erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
355. Die Verordnung ktritt mit dem Tage der Berkündung (13. 9.) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
à) Ausführungebestimmungen des Neichskanzlerb. Vom 1. Oktober
1915, 22. August 1916. (Reichsanzeiger 15 Nr. 233; 16 NTr. 199.)
J3 1. Die Empfänger von Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchten,
Roggen= und Weizenmehl, Roggen-, Weizen- und Gerstenkleie, allein oder in Mischungen,
auch mit anderen Erzeugnissen, die vom 13. September 1915 ab aus dem Ausland einge-
führt sind, sind verpflichtet, die empfangenen Mengen getrennt nach Arlen und Eigentümern
und Nennung der Eigentümer der ZEGmbH5. in Berlin schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige
ist binnen einer Woche nach dem Empfange zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den
angezeigten Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der An-
zeigepflichtige und jeder spätere Inhaber des Gewahrsams binnen einer Woche den Verbleib
der Mengen der ZE. schriftlich anzuzeigen.
642. Die Besitzer der im & 1 bezeichneten Erzeugnisse haben diese bis zur Abnahme
durch die Z8E. aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in handelsl###licher Weise zu
versichern. Sie haben der Gesellschaft auf Ansordern Auskunft zu geben, Proben gegen
Erstattung der Portokosten einzusenden, die Besichtigung zu gestatten und auf Abruf zu
verladen.
Die Besitzer sind befugt, die 8EG. schriftlich aufzusordern, die Erzeugnisse innerhalb
zweier Wochen abzunehmen; nach Ablauf dleser Frist geht die Gefahr der Verschlechterung
und des Untergangs auf die 9EG. über und der Kaufpreis ist mit 1 v. H. über Reichsbank.
Diskont seitens der Z3E. zu verzinsen.
883. Die ZEG. hat dem Verkäufer für die abgenommenen Mengen einen ange-
messenen Übernahmepreis zu zahlen, wobei auf Art und Güte Rücksicht zu nehmen ist.
Der von der 8C. zu zahlende Preis soll regelmäßig den den ausländischen Produzenten
gezahlten Einkaufspreis mit einem Zuschlag von 10 v. H., salls der Verkäufer vor dem
13. September 1915 fest gekaust hatte, und mit einem Zuschlag von 5 v. H. für alle sonstigen
Fälle zuzüglich der Kosten der Einfuhr und der inländischen Lagerung nicht übersteigen.
Wenn die Ware seit dem nach Abs. 2 für die Preisbemessung zugrunde zu legenden
Einkauf bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Gefahr auf die ZE. übergeht, sich ver-
schlechlert hat, vermindert sich der in Abs. 2 bezeichnete Preis entsprechend.
8 4. Für leihweise Überlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 M.
jür die Tonne gezahll werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Liefe-
rung zurückgegeben, so barf die Leihgebühr um 25 Pf. für die Woche bis zum Höchstbetrage
von 2 M. erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für Säcke,
die 75 kg oder mehr enthalten. nicht mehr als 1,20 M. , im übrigen nicht mehr als 80 Pf.
betragen.
8 6. Ist der Verkäufer mit dem von der ZCE festgesetzten Preise nicht einverstanden,
so erfolgt die endgültige Entscheidung über den Preis durch einen Ausschuß. Dieser besteht
aus einem Vorsitzenden und vier Milgliedern sowie deren Stellvertretern, die sämtlich
vom Reichskanzler ernannt werden. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden je
zur Hälfte aus Sachverständigen des Handels und der Landwirtschaft auf Vorschlag des
Deutschen Handelstages und des Deutschen Landwirtschaftsrats entnommen.
Die Reichsgetreidestelle, die Reichsfuttermittelstelle und die ZEG. sind von den
Eitzungen des Ausschusses zu benachrichtigen, sie sind befugt, zu den Sitzungen Vertreter
ohne Stimmrecht zu entsenden.