Kricgssteuergeseg. 789
keine Kriegssteuer nach 3 9 Ziff. 1 und keine Kriegsabgabe nach § 9 Ziff. 2 zu zahlen. Hat
er dagegen 100000 M. verschenkt, und 50000 M. binzuverdient, so beträgt sein Vermögen
350000 M. Er hat keine Besitzsteuer zu zahlen, auch keine Kriegsabgabe nach ##9 Ziff. 2,
wohl aber Kriegssteuer nach § 9 Ziff. 1, weil zu seinem tatsächlich vorhandenen Bermögen
von 350000 M. die 100000 M., die er verschentt hat, hinzugerechnet werden. Während
also die gegen die Umgehung durch Schenkungen ausgestellten Vorschriften des § 4 K.
bei der Kriegsvermögens-Zuwachssteuer des #. 9 Zlff. 1 praktisch wird, ist es dem Steuer-
pflichtigen dagegen durch die Schenkung ermöglicht worden, sich wenigstens der Abgabe
nach § 9 Ziff. 2 zu entzichen.
8 10.
Beteiligung an einer G. m. b. H.
I. Grundsatz.
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 3, 442.)
6. Hachenburg a. a. O. 13. Sind bereits zwei Kriegsgeschäftsjahre vor dem In-
krafttreten des Rücklagen G. abgelaufen und hat das dritte Kriegsgeschäftsjahr keinen
Mehrgewinn, so gibt es für die G. m. b. H. in dlesem Fall überhaupt keinen abgabepflichtigen
Mehrgewinn. Der Gesellschafter kann keinerlei Abzug verlangen. Er bekam ja seinen
Anteil an dem Mehrgewinn für die ersten beiden Jahre voll. Dementsprechend ist zu ent-
scheiden, wenn aus den Reserven der vor dem Rücklagen G. erledigten Kriegsgeschäfts-
jahre und dem Mehrgewinn des Dritten nur ein Teil der Sonderrücklage entnommen
werden konnte. Der Ausfall an dem abgabepflichtigen Mehrgewinn scheidet auch für die
steuerpflichtigen Gesellschafter aus. Und wieder dasselbe gilt, wenn der Mindergewinn
eines Kriegsgeschäftsjahres mit dem Mehrgewinn anderer Krlegsgeschäftejahre ausgeglichen
wird (5 14 Abs. 3). Daher kommt endlich auch der Kriegsgewinn der G. m. b. H. aus dem
dritten Kriegsgeschäftsjahr für die Vermögensabgabe der Gesellschafter nicht in Betracht,
wenn dieses erst nach dem 31. Dezember 1916 abschließt. Denn dann bildet dieser Gewinn
keinen Teil des Vermögenszuwachses. Es kann also auch von einer Doppelsteuer und von
einer Minderung derselben nicht die Rede sein.
7. Hachen burga. c. O. 13. Eine G. m. b. H. mit einem Geschäftsjahr vom 1. Juli
bis 30. Juni beginnt ihre Kriegsgeschäftsjahre am 1. Juli 1914. Ihr drittes Jahr ender
am 30. Juni 1917. Erst bei dessen Abschluß steht der abgabepflichtige Mehrgewinn endgültig.
sest. Der Gesellschafter soll aber am 31. Dezember 1916 eine Steuererklärung als Grund-
lage der Vermögenszuwachsabgabe cinreichen (§ 26). Dabei kann auf die endgültige Fest-
sellung des Mehrgewinns der G. m. b. H. nicht gewartei werden. Es muß die vorläufige
gelten. Wird sic nachträglich zugunsten der G. m. b. H. berichtigt (5§ 31 Abs. 2 Satz 2), so
mindert sich der Abstrich von der Zuwachssteuer. Der Mehrbetrag ist nachzubezahlen.
Nicht zulässig ist es, daß die Steuerbehörde die ganze Abgabe auf den Vermögenszuwachs
verlangt und er dem steuerpflichtigen Gesellschafter überläßt, nach der endgültigen Fest-
setzung die Rückzahlung der zuviel erhobenen zu fordern. Ist am 31. Dezember 1916 nur
eine vorläufige Festsetzung der Mehrgewinnabgabe erfolgt, so zieht dies die vorläusige.
Nichterhebung der dieser entsprechenden Vermögenszuwachsabgabe nach sich. Es ist Sache-
der Steuerbehörde, über die endgültige Regelung zu wachen. Erhöht sich der abgabe-
pflichtige Mehrgewinn des vor dem Rücklagen G. liegenden ersten Kriegsgeschäftsjahres
(1. Juli 1914 bis 30. Juni 1915) durch die Ergänzung der Rücklage für dieses aus dem Mehr-
gewinn des dritten, am 30. Juni 1917 endenden, so ist dies für die Abgabe aus den Ver-
mögenszuwachs gleichgültig. Denn der Gewinnbetrag dieses Jahres kann für die Gesell-
schafter nicht mehr als Vermögenszuwachs am 31. Dezember 1916 in die Erscheinung treten.
Eine Doppelbesteuerung findet nicht statt. Daher bedarf es hier keiner nachträglichen Be-
richtigung der Abgabe als Folge der Erhöhung des abgabepflichtigen Mehrteinkommens
der G. m. b. H. In Wahrheit ist bei dieser nur der Mehrgewinn des letzten Jahres (1. Juli