790 D. Finanzgesetze.
1816, 30. Juni 1917) abgabepflichtig, wenn auch erhöht durch die Rückstände des ersten
Kriegsgeschäftsjahres.
8. Hachenburg a. a. O. 14. Gemeint ist nicht die Beteiligung am Vermögen
der G. m. b. H., sondern die Beteiligung am Gewinn. Beides kann identisch sein. Es
muß es nicht. Es können die Gesellschafter den Gewinn im Verhältnis ihrer Ge-
schäftsanteile beziehen. Sie können einen anderen Maßstab bedungen haben. Der
Gewinn kann nach Köpfen verteilt werden. So in den Fällen, in denen intern eine
offene Handelsgesellschaft gewollt war. Es kann eine Gruppe von Anteilen mehr als
die andere beziehen. So bei Ausgabe von Vorzugsanteilen. Es kann ein Gesellschafter
trotz eines Anteiles mit kleinerem Nennbetrag dieselbe Gewinnquote erhalten wie ein
anderer mit der vier= oder zehnfachen Einlage. So bei den Geschäftsanteilen für Er-
findungen und ähnliche ideelle Werie. Da es sich um die Minderung der Doppel-
steuer handelt, so muß für den Anteil des Gesellschafters am Mehrgewinn
seine satzungsmäßige Beteiligung an diesem ohne Rücksicht auf die Be-
teiligung am Stammkapital maßgebend sein. Daraus folgt weiter, daß die Minde-
rung auch an dem Betrage des Mehrgewinns zu berechnen ist, auf den der Gesellschafter
als solcher, wenn auch nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils Anspruch hat. So, wenn
die Gesellschaft Genußscheine für die Gesellschafter ausgegeben hat. Man hat sie oft ge-
schaffen, um dafür einen Beltrag der Gesellschafter zum Vermögen der Gesellschaft ohne
Erhöhung des Stammkapitals zu erzielen. Man hätte ebensowohl neue Geschäftsanteilc
beschließen können. Aus der Wahl dieses Weges darf dem Gesellschafter kein Nachteil
erwachsen. Dabel darf die Ausgabe von Urkunden (Genußscheinen) nicht ausschlaggebend
seln. Für die im Gesellschaftsvertrage neben den Geschäftsanteilen einem Gesellschafter
zugesprochene Betelllgung gilt dasselbe. Es ist hier an die Fälle zu denken, in denen ein
Gesellschafter für seine bei der Gründung geleistete Dienste oder die der Gesellschaft über-
lassene Erfindung außerhalb seines Geschäftsanteils eine Gewinnquote erhlelt. Die Voraus-
setzung des Besitzes mindestens der Hälfte des Stammkapitals bleibt daneben bestehen.
Nur ist in diesem Falle der ganze Anteil des Gesellschafters am Gewinn der Gesellschaft,
nicht nur der an die Geschäftsanteile geknüpfte heranzuziehen.
. Hachenburg a. a. O. 14. Nicht in Betracht kommt der Autell, den ein Geschäfts-
jührer oder Aufsichtsrat als Vergütung für seine Arbeit empfängt. Auch dann nicht, wenn
er Gesellschafter ist. Ebensowenig, wenn diese Eigenschaft Vorausseßung der Wahl zum
Geschäftsführer als Aufsichtsrat wäre. Es handelt sich dann stets um eine andere Einnahme-
duelle.
10. Hachenburg a. a. O. 14. Die Beteiligung an dem Mehrgewinn wird von dem
ganzen Mehrgewinn berechnet. Unerheblich ist, ob in den Kriegsgeschäftsjahren Reserven
beschlossen wurden. Dann würde dem Gesellschafter allerdings weniger ausbezahlt. Der
zurückbehaltene Betrag kommt ihm mittelbar durch die Wertsteigerung seines Antcils
zugute. Daher wird dieses entsprechend zu bewerten sein. Auch das ist Vermögenszuwachs.
Daher ist der Betrag des abgabepflichtigen Mehrgewinns, der den Steuerpflichtigen ktrifft,
ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verwendung zu bestimmen. Auch wenn die Hälfte des
Gewinns zur Rücklage wurde, so ist der Anteil der Gesellschafter aus dem Mehrgewinn
ungeachtet dieses Beschlusses zu berechnen.
II. Anwendungsgebiet.
1. Familiengesellschaften.
(Erläuterung a bis e in Bd. 3, 443ff.)
t) Hachenburg a. a. O. 76. Den Geschwistern siellt das Gesetz deren Erben
gleich. Das gilt nur bei diesen, also nicht von Verwandten in gerader Linie und nicht von
Ehegatten. Einerlei ist es, welcher Art das Erbrecht ist. Auch die Testaments= und Vertrags-
erben gehören hierher. Das zeitigt sonderbare Folgen. Es genügt, daß jemals zwei Ge-
schwister Gesellschafter waren. Sind ihre Erben zusammen am Veranlagungstage noch