Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

790 D. Finanzgesetze. 
1816, 30. Juni 1917) abgabepflichtig, wenn auch erhöht durch die Rückstände des ersten 
Kriegsgeschäftsjahres. 
8. Hachenburg a. a. O. 14. Gemeint ist nicht die Beteiligung am Vermögen 
der G. m. b. H., sondern die Beteiligung am Gewinn. Beides kann identisch sein. Es 
muß es nicht. Es können die Gesellschafter den Gewinn im Verhältnis ihrer Ge- 
schäftsanteile beziehen. Sie können einen anderen Maßstab bedungen haben. Der 
Gewinn kann nach Köpfen verteilt werden. So in den Fällen, in denen intern eine 
offene Handelsgesellschaft gewollt war. Es kann eine Gruppe von Anteilen mehr als 
die andere beziehen. So bei Ausgabe von Vorzugsanteilen. Es kann ein Gesellschafter 
trotz eines Anteiles mit kleinerem Nennbetrag dieselbe Gewinnquote erhalten wie ein 
anderer mit der vier= oder zehnfachen Einlage. So bei den Geschäftsanteilen für Er- 
findungen und ähnliche ideelle Werie. Da es sich um die Minderung der Doppel- 
steuer handelt, so muß für den Anteil des Gesellschafters am Mehrgewinn 
seine satzungsmäßige Beteiligung an diesem ohne Rücksicht auf die Be- 
teiligung am Stammkapital maßgebend sein. Daraus folgt weiter, daß die Minde- 
rung auch an dem Betrage des Mehrgewinns zu berechnen ist, auf den der Gesellschafter 
als solcher, wenn auch nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils Anspruch hat. So, wenn 
die Gesellschaft Genußscheine für die Gesellschafter ausgegeben hat. Man hat sie oft ge- 
schaffen, um dafür einen Beltrag der Gesellschafter zum Vermögen der Gesellschaft ohne 
Erhöhung des Stammkapitals zu erzielen. Man hätte ebensowohl neue Geschäftsanteilc 
beschließen können. Aus der Wahl dieses Weges darf dem Gesellschafter kein Nachteil 
erwachsen. Dabel darf die Ausgabe von Urkunden (Genußscheinen) nicht ausschlaggebend 
seln. Für die im Gesellschaftsvertrage neben den Geschäftsanteilen einem Gesellschafter 
zugesprochene Betelllgung gilt dasselbe. Es ist hier an die Fälle zu denken, in denen ein 
Gesellschafter für seine bei der Gründung geleistete Dienste oder die der Gesellschaft über- 
lassene Erfindung außerhalb seines Geschäftsanteils eine Gewinnquote erhlelt. Die Voraus- 
setzung des Besitzes mindestens der Hälfte des Stammkapitals bleibt daneben bestehen. 
Nur ist in diesem Falle der ganze Anteil des Gesellschafters am Gewinn der Gesellschaft, 
nicht nur der an die Geschäftsanteile geknüpfte heranzuziehen. 
. Hachenburg a. a. O. 14. Nicht in Betracht kommt der Autell, den ein Geschäfts- 
jührer oder Aufsichtsrat als Vergütung für seine Arbeit empfängt. Auch dann nicht, wenn 
er Gesellschafter ist. Ebensowenig, wenn diese Eigenschaft Vorausseßung der Wahl zum 
Geschäftsführer als Aufsichtsrat wäre. Es handelt sich dann stets um eine andere Einnahme- 
duelle. 
10. Hachenburg a. a. O. 14. Die Beteiligung an dem Mehrgewinn wird von dem 
ganzen Mehrgewinn berechnet. Unerheblich ist, ob in den Kriegsgeschäftsjahren Reserven 
beschlossen wurden. Dann würde dem Gesellschafter allerdings weniger ausbezahlt. Der 
zurückbehaltene Betrag kommt ihm mittelbar durch die Wertsteigerung seines Antcils 
zugute. Daher wird dieses entsprechend zu bewerten sein. Auch das ist Vermögenszuwachs. 
Daher ist der Betrag des abgabepflichtigen Mehrgewinns, der den Steuerpflichtigen ktrifft, 
ohne Rücksicht auf die tatsächliche Verwendung zu bestimmen. Auch wenn die Hälfte des 
Gewinns zur Rücklage wurde, so ist der Anteil der Gesellschafter aus dem Mehrgewinn 
ungeachtet dieses Beschlusses zu berechnen. 
II. Anwendungsgebiet. 
1. Familiengesellschaften. 
(Erläuterung a bis e in Bd. 3, 443ff.) 
t) Hachenburg a. a. O. 76. Den Geschwistern siellt das Gesetz deren Erben 
gleich. Das gilt nur bei diesen, also nicht von Verwandten in gerader Linie und nicht von 
Ehegatten. Einerlei ist es, welcher Art das Erbrecht ist. Auch die Testaments= und Vertrags- 
erben gehören hierher. Das zeitigt sonderbare Folgen. Es genügt, daß jemals zwei Ge- 
schwister Gesellschafter waren. Sind ihre Erben zusammen am Veranlagungstage noch
	        
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