Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Kriegssteuergesetz. 791 
im Besitze von so viel Anteilen, daß sie zusammen die Hälfte des Stammkapilals besitzen, 
so kommt jedem dieser Erben die Begünstigung wieder zugute. Also auch dann, wenn 
der eine Bruder 1896, der andere 1897 starb. Der erstere ernannte eine Stiftung, der 
andere seine Mätresse zu seinem Erben. Auch die letztere darf im Jahre 1916 sich darauf 
berufen, daß die Stiftung die Erbin eines Bruders ihres Erblassers ist, der pin causa mag 
das lieb oder leid sein. Das Beispiel ist etwas burlesk. Es zeigt aber, wie wenig die Erben 
der Geschwister in den Rahmen der Familiengesellschaft hineinpassen. Dem stelle man 
den Fall gegenüber, daß ein kinderloses Ehepaar den Sohn eines Bruders und den Sohn 
einer Schwester des Mannes zum Erben einsetzte. In diesem Falle repräsentieren die 
beiden Gesellschafter, obwohl Erben der Eheleute auch im vierten Grade der Seitenlinie 
verwandt, die Familte nicht. Ebenso wenn der eine Gesellschafter von seinem Sohne und 
einem Enkel beerbt wurde. Wären seine beiden Söhne bei seinem Tode am Leben gewesen 
und dann einer gestorben, so wären jetzt dessen Kinder als seine Erben mitzuzählen. Man 
steht diesen Ergebnissen mit elnem gewissen Erstaunen gegenüber. Gewollt hat man sic 
wohl kaum. Aber sie werden nicht abzuschütteln sein. 
8) Hachen burg a. a. O. 76. Der Besitz eines Geschäftsanteils wird durch Mit.- 
wirkung bei der Gründung oder durch Abtretung erworben. Durch beide Vorgänge enl- 
steht das Gesellschaftsverhältnis. Nicht erforderlich ist die Anzeige des Erwerbes an die 
Gesellschaft. Allerdings „gilt“ die Gesellschaft gegenüber dem Erwerber erst mit der An- 
meldung als Gesellschafter ( 16 Abs. 1 GmbpG.). Füc die Vermögenszuwachssteuer 
aber penügt der Nachweis der vor dem 31. Dez. 1916 erfolgten Ubertragung in notarieller 
Urkunde. Bedarf die Veräußerung der Genehmigung der Gesellschaft (§ 15 Abs. 5 GmbHG. 
so ist vor dieser der Besitz noch nicht erworben. Wird sie aber, wenn auch nach dem 31. De- 
zember 1916 erteilt, so wirkt sie zurück. Der Geschäftsantell zählt mit. Wird sie versagt, 
so war der Erwerber nie im Besitze des Geschäftsantells gewesen. Der Erwerb des Ge- 
schäftsanteils muß für eigene Rechnung erfolgt sein. Wer nur als Treuhänder für einen 
anderen einen Geschäftsanteil erhlelr, „besitzt“ ihn nicht. Ec darf die Ergebnisse der Ge- 
sellschaft nicht bei der Berechnung seines Vermögenszuwachses in Betracht ziehen. Sie 
sollen ihm ja auch nicht zufließen. Dasselbe gilt für den Geschäftsanteil, der nur zur Siche- 
rung übereignet ist. Der Erwerber besibzt ihn so wenlg wie ein Pfandgläubiger. Anderer- 
seits wird man den Nutznießer eines Geschäftsanteils als Besitzer zu betrachten haben. 
Ihm fließt ja auch ausschließlich die Dlvidende zu. Es hätte keinen Sinn, zur Vermeidung 
der Doppelsteuer einem Gesellschafter, dem nur das Recht, aber ohne die Früchte, zusteht, 
zu gestatten, eine Minderung seiner Vermögenszuwachsabgabe vorzunehmen, demjenigen 
aber, dem der Gewinn zufließt, dies zu versagen. 
2. Geschäftsführer und Prokuristen. 
(Erläuterung a, b in Bd. 3, 444.) 
c) Hachenburg a. a. O. 77. Das frühere Ausscheiden aus der Stelle des Geschäfts- 
führoers ist dann unschädlich, wenn es „infolge Ablebens oder Krankheit“ erfolgt. Im Falle 
des Todes eines solchen Gesellschafter-Geschäftsführers treten seine Erben an seine Stelle. 
Einerlei also, wer sie sind. Auch ganz fremde Personen. Vorausgesetzt ist nur, daß ihr 
Erblasser vor dem 1. August 1914 den Posten des Prokuristen oder Geschäftsführers be- 
kleidete. Man darf dies nicht rein wörtlich auslegen. Es kann nicht genügen, daß in ferner 
Zelt, etwa schon 1893, der Erblasser einmal Geschäftsführer war, und bis zu seinem, viel- 
leicht im selben Jahre erfolgten Tode blieb. So lange kann dies nicht nachwirken. Auch 
dann nicht, wenn der Gesellschafter 1913 gestorben wäre. Er muß am 1. August 1914 oder 
bei der späteren Gründung der Gesellschaft ihr Geschäftsleiter gewesen sein. Nur so wird 
man dem Zwecke des Gesetzes gerecht. 
#) Hachenburg a. a. O. 77. Es ist einerlei, ob der Geschäftsführer oder Prokurist 
auch wirklich tätig ist. Es genügt die Ubernahme des Amis. Es kann auch vereinbart sein, 
daß er untätig zu bleiben habe. Das nimmt ihm die Stellung nicht. Die stellvertretenden 
Geschäftsführer werden auch hier den Hauptgeschäftsführern gleich stehen (§ 44 GmbH.).
	        
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