Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

792 D. Finanzgeseze. 
Es handelt sich hier nur um ein rein internes Moment. Andere Dienstverhältnisse haben 
diese Wirkung nicht. Es kann also weder der Bevollmächtigte zum ganzen Handelsbetriebe 
noch der Aussichtsrat das Privileg beanspruchen. Auch dann nicht, wenn sie soviel leisten 
als Geschäftsführer oder Prokurist. Maßgebend ist nicht der Titel, sondern das Rechts- 
verhältnis. Die Filialprokuristen (6J 50 Abs. 3 HGB.) sind Prokuristlen, trotz der Beschrän- 
kung. Die sogenannten Filialdirektoren sind nur Handlungsbevollmächtigte. 
e) Hachenburg a. a. O. 77. Der Gesellschafter-Geschäftsführer oder Prokurist darf 
den Besitz selner Ehefrau an Geschäftsteilen dem seinen zurechnen. Belde gelten steuer- 
rechtlich als Einheit. Es ist gleichgülltig, ob er an dem Vermögen seiner Ehefrau die ehe- 
männliche Nutznießung hat, oder ob Gütertrennung besteht. Auch die Scheidungsklage 
allein ändert nichts. Ist aber die Ehe vor dem 31. Dezember 1916 rechtsträftig geschieden, 
so hört die Zurechnung des Frauengutes auf, auch wenn der beiderseilige Besih in Höhe 
des Stammkapitals jahrelang vorher bestanden hatte. 
An Stelle der Ehefrau treten ihre Erben. Auch dann darf der Gesellschafter den 
Anteil seiner Ehefrau dem seinen hinzurechnen, wenn fremde Personen ihre Erben sind. 
Hier wird man nicht verlangen, daß die Ehefrau den Kriegsbeginn erlebte. Das läßt sich 
nicht aus dem Zwecke des Gesetzes ableiten. Die Erben der Ehefrau stehen ihr gleich, elnerlei, 
wann sie starb. Die Anteile von Verwandten werden als solche nicht beachtet. Auch nicht 
die der Kinder oder Geschwister des Geschäftsf ührer-Gesellschafters. Nur als Erben der 
Mutter können jene zählen. Geschäftsanteile, wolche die Erben der Ehefrau nicht von ihr 
erhlelten, dürsen nicht mit berechnet werden. Das würde über den Gedanken des Gesetzes 
hinausgehen. Es kann nicht ein Geschäftsführer, der ein Zehntel Geschäftsanteil besitzt, 
für diesen die Vergünstigung fordern, weil seine Ehefrau, die gar keinen Anteil be- 
saß, zur Hälfte von ihrem Bruder, der Großbeteiligter bei der G. m. b. H. ist, beerbt 
wurde. 
Es genügt aber auch, daß die Ehefrau des Geschäftsführers für sich die Hälfte des 
Geschäftsanteils besitzt. Ihr Mann ist nur Geschäftsführer oder Prokurist, ohne selbst 
Gesellschafter zu sein. Auch dann sind die Voraussetzungen des Gesetzes gegeben. Auch 
dieser Fall ist mit den Worten „wenn diese Gesellschafter in beiden Fällen allein oder zu- 
sammen Geschäftsanteile von mindestens der Hälfte des Stammkapitals besitzen“ getroffen. 
Auch hier stehen die Erben der Ehefrau dieser selbst gleich. Sie mag schon lange tot sein. 
Ihre Geschäftsanteile sind auf ihre Kinder oder Fremde übergegangen. Der Ehemann 
blieb Geschästsführer. Dann beanspruchen die Erben der Ehefrau die Begünstigung bei 
der Berechnung ihrer Vermögenszuwachssteuer. Die Folge ist nicht abzuweisen. Alle 
Rechte ihrer Erblasserin stehen ihnen zu. Zu einer Beschränkung auf den Fall, daß diese 
den Kriegsbeginn erlebte, läßt sich auch hier kein Anhalt finden. 
6 33, 34. 
(zu vgl. Bd. 3, 461ff.) 
Bamberger, Recht 17 36. Strafbar ist es, wenn der Steuerpflichtige die im voraus 
bezahlte Kriegssteuer in der Steuererklärung in Abzug bringt. 
5. Gesetz über Warenumsatzstempel. Bom 26. Juni 1916. (Rl. 639.) 
Wortlaut, Begründung und Kommissionsbecicht in Bd. 3, 4650ff. 
L#i#teratur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 3, 475, 503. 
Eckstein, Zur Auslegung des Warenumsatzsteuergesetzes. Holdh Mschr. 16 241. — 
GenossBl. 16 583. Warenumsatzstempelgesetz und seine Auslegungsgrundsätze. — Gie- 
secke, Die Auslegungsbestimmungen zum Warenumsastempelgeset. IJIW. 16 1575.— 
Hirs feld, Die Auslegungsgrundsätze des Bundesrats zum Warenumsatzstempelgesetz. 
LeipzB. 17 38, 110. — Lindemann, Der Warenumsatzstempel. DJ Z. 17 68.— Linde-
	        
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