Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Warenumsatzstempel. 793 
mann, Der Warenumsatzstempel bei Nichtgewerbetreibenden. Recht 16 620. — May, 
Lestfaden. — Michaelis, Zur Auslegung des Warenumsatzstempelgesetzes. LeipzZ. 73 
29. — Peschke, Die Warenumsatzsteuer. Gesu. 18 25ff. — Popitz, Zur Ausführung 
des Warenumsatzstempelgesetzes. PiVer Bl. 38 187. — Rohde, Die ufforderung zur 
Entrichtung des Faremumsatutemels für 1916. Pr Verw Bl. 38 179. — Rohde, Die 
Gemeinden und der Warenumsatstempel. Pr Verwl 38 141.— Worch, Verbindung 
von Steuerrolle und Steuerlast bei Erhebung des Warenumsatzstempels. Pr Verw l. 
38 180. 
Art. II Zusatz 3. 
(Erläuterung 1 bis 6 in Bd. 3, 478ff.) 
7. Lindemann, Dn3. 17 71. Nach dem Grundgedanken des Gesetzes sollen von 
der Steuer getroffen werden alle Umsätze durch Warenlieferung, gleichviel auf Grund 
welchen Vertragsverhällnisses gellefert wird, es sei denn, daß cs sich nur um Zutaten oder 
Nebensachen handelt. Damit deckt sich auch der Wortlaut des Zusatzes 3, der nicht von 
Leistungen aus Werkverträgen schlechthin, sondern von Lieferungen aus Werkverträgen 
spricht. Unter Lieferung wird man in diesem Zusammenhang eine besondere, neben der 
physischen Gestaltung hergehende, auf Verschaffung der hergestellten Ware gerichtete 
Täligkeit zu verstehen haben. Unter den Zusatz 3 fallen also Leistungen aus Werkverträgen 
nur dann, wenn neben der Herstellung des Werks einc Lieferung in dem eben bezeichneten 
Sinne erfolgt. Damit ist ein sicherer Standpunkt gewonnen zur Beurteilung der Steuer- 
pflicht von Verträgen, welche Veränderungen an einem Grundstücke des Bestellers zum 
Gegensland haben. In diesen Fällen erfolgt keine Lieferung, wenn lediglich Materialien 
in den Grund und Boden eingefügt werden, um auf diese Weise das Werk herzustellen; 
wohl aber kann man von einer Lieferung sprechen, wenn eine bereits hergestellte individuelle 
Sache mit dem Grundstücke fest verbunden wird. Verträge über Vertiesung oder Erhöhung 
elnes Grundstücks, mag auch in letzterem Falle das Aufschüttungsmatertal vom Unter- 
nehmer beschafft werden, haben nur einen durch Arbeit herbeizuführenden Erfolg, keine 
Lieferung zum Gegenstand. Das gleiche gilt für Verträge über Entwässerung eines Grund- 
stücks, über Herstellung von Kanälen, Userbefestigungen an Flüssen und Teichen, über 
Befestigung von Straßendämmen und Bürgersteigen, gleichviel ob der Unternehmer 
die zu den Anlagen nötigen Stosfse beschafft oder nicht. Ebenso wird man schließlich die 
Fälle zu behandeln haben, in denen es sich handelt um die Herstellung von Gebäuden oder 
Gebäudetellen. Ebensowenig wie man nach allgemeinem Sprachgebrauch in solchen Fällen 
von einer „Lieferung" des Gebäudes spricht, stehen wirtschaftlich betrachtet solche Geschäfte 
den Warenlieferungen gleich. Nicht der Umsatz der dabei in Betracht kommenden Stoffe 
gibt diesen Geschäften ihr wirtschaftliches Gepräge, sondern die Arbeitsleistung. Es dürfte 
dem Grundgedanlen des Gesetzes besser entsprechen, diese Arbeitslelstungen, die nach den 
Grundsätzen des Bundesrats voll zu versleuern sein würden, da eine Trennung des Entgelts 
für den Stoff vom Entgelt für die geleistele Arbeit nicht statisindet, von der Steuer srei 
zu lassen. 
8. Lindemann, D 3. 17 72. Verträge, bei denen es dem Unternehmer überlassen 
ist, ob er statt des vom Bestleller gelieserten Stoffs anderen gleichwertigen zur Werk- 
herstellung verwenden will, unterliegen der Steuer, wenn er von dieser Befugnis Gebrauch 
macht. Erst recht natürlich Geschäfte, bei denen die Porteien von vornherein darüber 
einig sind, daß nicht der vom Besteller gelieferte Stoff, sondern anderer Verwen- 
dung finden soll (Tauschmüllerel). In allen diesen Fällen erfolgt ein Umsatz durch 
Lieferung einer bisher der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Bestellers nicht unter- 
liegenden Sache. 
Zusatz 4. 
(Erläuterung 1 bis 7 in Bd. 3, 479ff.) 
8. Lindemann, DJ. 17 73. Keine Ubertragung in Natur ist die Abtretung des 
obligatorischen Liefer ungsanspruchs, so daß also namentlich im Warentermingeschäft alle
	        
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