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Zwischenumsätze frei bleiben, und nur die effektive Lieferung die Steuerpflicht auslöst.
Die Frage, ob der dingliche Herausgabeanspruch oder nur der obligatorische Lieserungs-
anspruch abgetreten ist, wird freilich nicht immer leicht zu entscheiden sein.
9. Lindemann, DJ3Z. 17 74. Grundsätzlich wird man in dem Geschäftsverlehr
des Syndikats (zu vgl. Bd. 3, 503) mil seinen Mitgliedern entgeltliche Warenumsatzgeschäfte
zu erblicken haben, wobei es nach dem oben Gesagten unerheblich ist, daß das Syndikat
keinen eigenen Gewinn erstrebt. Regelmäßlig wird aber von den durch das Syndikat ver.
mittelten Umsätzen nur ein einmaliger Slempel zu entrichten sein, weil im Verkehr zwischen
Syndikat und Mitgliedern die Waren nicht in Natur geliefert werden.
Artt. III.
g 76.
(Erläuterung 1 bis 14 in Bd. 3, 483ff.)
16. Lindemaun, DIZ. 17 69. Nach den Grundsähen des Bundesrats XIII Absj. 1
(in Bd. 3, 508) soll als Gewerbebetrieb i. S. des Gesetzes jede auf Erzielung von Ein-
nahmen aus Warenumsätzen gerichtete geschäftliche Tätigkeit angesehen werden, wobei
also von der sonst stels zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit geforderten Gewinnbbsicht
abgesehen wird. Von Bedeutung ist diese ausdehnende Auslegung namentlich für gemein-
nützige, ohne Gewinnabsicht arbeitende Betriebe, z. B. die der verschiedenartigen Krlegs.
organisationen, die also nach Maßgabe der für Gewerbetreibende geltenden Vorschriften
den Warenumsatz in vollem Umfange, nicht bloß die Warcnumsätze über 100 M. zu ver-
steuern haben.
16. Michgelis a. a. O. 33. Die Begriffsbestimmung des „Gewerbes“ im Grunds.
XIII weicht insofern erheblich von der üblichen Auffassung ab, als sie statt „Absicht der
Erzielung von Gewinn": Absicht der Erzielung von Einnahmen setzt. Diese vom BR.
gewollte Ausdehnung des Begriffs „Gewerbebetrieb“ würde eine namentlich unter den
gegenwärtigen Verhältnissen höchst unerwünschte und schädliche Erschwerung des Betriebes
vieler gemelunützig und sozial wirkender Vereinigungen zur Folge haben, indem diese
alle unler § 76 Wl StG. fallen würde und deshalb Anmeldungen erstatten und die Steuer
entrichten müßten für den Gesamtbetrag aller Zahlungen, die sic, auch in kleinsten Beträgen,
im Laufe des Jahres für Warenlieferungen erhalten haben, die von ihnen in Verfolgung
ihrer Zwecke gemacht werden. Darunter würden alle zur Versorgung sei es ihrer Mitglieder
oder der Bevölkerung oder gewisser Klassen der Bevölkerung mit Lebensmitteln oder
sonstigen nötigen Waren ohne die Absicht, irgendwelche Uberschüsse zu erzielen, gegründeten
und arbeitenden Vereinigungen fallen; sie alle üben cine geschäftliche Tätigkelt, die auf
Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, aus. Allerdings sollen nach Abs. 2 der Grunds.
XIII solche Unternehmungen, welche ausschließlich wohltätige Zwecke verfolgen, nicht als
Gewerbebetrieb angesehen werden. Dadurch sind aber nur solche Vereinigungen ausge-
nommen, die eigentliche Wohltätigkeit ausüben, also nach Art der Armenpflege die Ware
unentgeltlich oder gegen ein nicht im Verhältnis zu den Anschaffungskosten stehendes
geringes Entgelt liesern. Gerade die so außeroroentlich wichligen Volksspeiseanstalten,
Mittelstandsküchen u. dgl. würden aber der Steuerpflicht nach § 76 unterliegen, während
sie, wenn man von dem gewöhnlichen Gewerbebegriff ausgeht, und in den sehr sellenen
Fällen, in denen die einzelne Lieferung den Betrag von 100 M. übersteigt, nach § 83 a
den Quittungsstempel zu entrichten haben. Es kann nicht angenommen werden, daß eine
derart unsoziale Wirkung des Steuergesetzes von dem anderen, gleichberechtigten Gesetz-
gebungsfaktor, dem Reichstage gewollt worden ist. Da eine solche Absicht jedenfalls keinen
Ausdruck im Gesetze gefunden hat, so kann die vom Bundesrat aufgestellte Auslegungsregel:
als rechtsgülliger Geseycsinhalt nicht anerkannt werden. — Dem Bundesrat treten bei:
Lindemann, Recht 16 620 und Popitz, Pr Verwl. 38 187. —