Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

794 D. Finanzgesehze. 
Zwischenumsätze frei bleiben, und nur die effektive Lieferung die Steuerpflicht auslöst. 
Die Frage, ob der dingliche Herausgabeanspruch oder nur der obligatorische Lieserungs- 
anspruch abgetreten ist, wird freilich nicht immer leicht zu entscheiden sein. 
9. Lindemann, DJ3Z. 17 74. Grundsätzlich wird man in dem Geschäftsverlehr 
des Syndikats (zu vgl. Bd. 3, 503) mil seinen Mitgliedern entgeltliche Warenumsatzgeschäfte 
zu erblicken haben, wobei es nach dem oben Gesagten unerheblich ist, daß das Syndikat 
keinen eigenen Gewinn erstrebt. Regelmäßlig wird aber von den durch das Syndikat ver. 
mittelten Umsätzen nur ein einmaliger Slempel zu entrichten sein, weil im Verkehr zwischen 
Syndikat und Mitgliedern die Waren nicht in Natur geliefert werden. 
Artt. III. 
g 76. 
(Erläuterung 1 bis 14 in Bd. 3, 483ff.) 
16. Lindemaun, DIZ. 17 69. Nach den Grundsähen des Bundesrats XIII Absj. 1 
(in Bd. 3, 508) soll als Gewerbebetrieb i. S. des Gesetzes jede auf Erzielung von Ein- 
nahmen aus Warenumsätzen gerichtete geschäftliche Tätigkeit angesehen werden, wobei 
also von der sonst stels zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit geforderten Gewinnbbsicht 
abgesehen wird. Von Bedeutung ist diese ausdehnende Auslegung namentlich für gemein- 
nützige, ohne Gewinnabsicht arbeitende Betriebe, z. B. die der verschiedenartigen Krlegs. 
organisationen, die also nach Maßgabe der für Gewerbetreibende geltenden Vorschriften 
den Warenumsatz in vollem Umfange, nicht bloß die Warcnumsätze über 100 M. zu ver- 
steuern haben. 
16. Michgelis a. a. O. 33. Die Begriffsbestimmung des „Gewerbes“ im Grunds. 
XIII weicht insofern erheblich von der üblichen Auffassung ab, als sie statt „Absicht der 
Erzielung von Gewinn": Absicht der Erzielung von Einnahmen setzt. Diese vom BR. 
gewollte Ausdehnung des Begriffs „Gewerbebetrieb“ würde eine namentlich unter den 
gegenwärtigen Verhältnissen höchst unerwünschte und schädliche Erschwerung des Betriebes 
vieler gemelunützig und sozial wirkender Vereinigungen zur Folge haben, indem diese 
alle unler § 76 Wl StG. fallen würde und deshalb Anmeldungen erstatten und die Steuer 
entrichten müßten für den Gesamtbetrag aller Zahlungen, die sic, auch in kleinsten Beträgen, 
im Laufe des Jahres für Warenlieferungen erhalten haben, die von ihnen in Verfolgung 
ihrer Zwecke gemacht werden. Darunter würden alle zur Versorgung sei es ihrer Mitglieder 
oder der Bevölkerung oder gewisser Klassen der Bevölkerung mit Lebensmitteln oder 
sonstigen nötigen Waren ohne die Absicht, irgendwelche Uberschüsse zu erzielen, gegründeten 
und arbeitenden Vereinigungen fallen; sie alle üben cine geschäftliche Tätigkelt, die auf 
Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, aus. Allerdings sollen nach Abs. 2 der Grunds. 
XIII solche Unternehmungen, welche ausschließlich wohltätige Zwecke verfolgen, nicht als 
Gewerbebetrieb angesehen werden. Dadurch sind aber nur solche Vereinigungen ausge- 
nommen, die eigentliche Wohltätigkeit ausüben, also nach Art der Armenpflege die Ware 
unentgeltlich oder gegen ein nicht im Verhältnis zu den Anschaffungskosten stehendes 
geringes Entgelt liesern. Gerade die so außeroroentlich wichligen Volksspeiseanstalten, 
Mittelstandsküchen u. dgl. würden aber der Steuerpflicht nach § 76 unterliegen, während 
sie, wenn man von dem gewöhnlichen Gewerbebegriff ausgeht, und in den sehr sellenen 
Fällen, in denen die einzelne Lieferung den Betrag von 100 M. übersteigt, nach § 83 a 
den Quittungsstempel zu entrichten haben. Es kann nicht angenommen werden, daß eine 
derart unsoziale Wirkung des Steuergesetzes von dem anderen, gleichberechtigten Gesetz- 
gebungsfaktor, dem Reichstage gewollt worden ist. Da eine solche Absicht jedenfalls keinen 
Ausdruck im Gesetze gefunden hat, so kann die vom Bundesrat aufgestellte Auslegungsregel: 
als rechtsgülliger Geseycsinhalt nicht anerkannt werden. — Dem Bundesrat treten bei: 
Lindemann, Recht 16 620 und Popitz, Pr Verwl. 38 187. —
	        
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