Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Einfuhr von Butter aus dem Ausland. 31 
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, an die der Ausschuß bei 
seinen Entscheidungen gebunden ist. 
Der Ausschuß darf von den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 abweichen, soweit die An- 
wendung dieser Bestimmungen zu offenbaren Unbilligleiten führen würde. 
Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Versahrens zu tragen hat. 
§5 6. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die 8E. über, in dem die Er- 
klärung der Gesellschaft, daß sie die Mengen übernehmen wolle, dem Veräußerer oder dem 
Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
§ 7. Sovweit nicht nach & 5 der Ausschuß zuständig ist, entscheidet die höhere Ver- 
waltungsbehörde endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus 
der Übernahmeerklärung sowie aus der Überlassung ergeben. 
§8#. Die Landes-Zentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als 
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dleser Bestimmungen anzusehen ist (Preußen 
Vfg. v. 15. Okt. 1915, HMBl. 15, 343, zuständige Behörde: Landräte, Polizeiverwaltungen 
der Stadtlreise, Polizeipräsident in Berlin; höhere Verwaltungsbehörde: Regierungsprä- 
sident, für Berlin Oberpräsidentkl. · 
§9.DieZEG.dakfdie.ek-vorbcnenMengennukandievondcmReichskanzler 
zu bestimmenden Stellen abgeben. . 
6 10. Auf Hülsenfrüchte, die der Bekanntmachung über den Verkehr mit Hülsen- 
früchten vom 26. August 1915 (Ro Bl. 520) unterliegen, finden die vorstehenden Vorschriften 
teine Anwendung, soweit sie mit denen der Bekanntmachungen vom 26. Auguft 1915 nicht 
vereinbar sind. 
8 11. Die Bekanntmachung, betressend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, 
Mehl, Futlermitteln, vom 11. September 1915 sindet keine Anwendung 
1. auf frisches Gemüse und eingemachte Hülsenfrüchle in geschlossenen Behältern. 
(Konserven); - 
2. auf die unmittelbare Durchfuhr durch Deutschland, sofern die Frachtbriefe auf 
das Reichsausland lauten und die Durchfuhr ohne absichtlich hervorgerufene 
Verzögerung oder Unterbrechung erfolgt. 
b) Erlaß des Reichskanzlers. Dom 8. Oktober 19185. 
(Abgedr. bei Oppenheimer-Dorn a. a. O. I, 126.) 
1. Die ZCGmbH. hat die erworbenen Mengen von Getreide (Roggen, Weizen, 
Roggen-- und Weizenmehl) nach Benehmen mit der Reichsgetreidestelle, dle erworbenen 
Mengen von Futtermitteln nach Benehmen mit der Reichsfuttermittelstelle an diese Stelle 
abzugeben bzw. sonst in Verkehr zu bringen. 
2. Die 8G hat in den Fällen, in welchen es ihr angezeigt erscheint, gemäß § 3 
der Bekanntmachung vom 11. September 1915 eine Ausnahme von der Lieferungspflicht 
zuzulassen, nach Benehmen mit der 1. bezeichneten zuständigen Stelle an mich zu berichten. 
Von meiner Entscheidung und von dem Verbleib der Mengen hat die RE. dieser Sielle 
Mitleilung zu machen. 
  
Wimpfheimer, Gesehgebung über das Einkaufsmonopol der Zenkral-Einkaufs- 
gesellschaft m. b. H. für ausländisches Getreide und Futtermittel in Theorie und Praxis, 
Nu W. 16 189 ff., Derselbe, Das Einkaufsmonopol der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. 
für ausländisches Getreide und Futtermittel. Die Gesetzgebung und ihre Handhabung, 
IW. 16 1326, berichtet über das Versahren der ZEG. 
2. Bestimmungen über Einfuhr von Butter aus dem Ausland. 
Vom 15. November 1915. (Reichsanzeiger Nr. 271.) 
RK. 8 11 Butterpreis . 22. 10. 15.) § 1 (Lieferungspflicht). Nach dem Inkraft- 
treten dieser Bestimmungen darf aus dem Ausland eingeführte Butter nur durch die Zentral-
	        
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