796 D. Finanzgesetze.
einbarung über die Erstattung des Warenumsatzstempels nicht enthalten werden, da die
Stadtgemeinden nach den Tarifverträgen ihre Einwilligung hierzu nicht zu geben brauchen
und auch kaum geben werden, kann dann die Abwälzung des Warenumsatzstempels auf
die Abnehmer jedenfalls nicht erfolgen.
Auslegungs-Grundsätze VI.
(zu val. Bd. 3, 505.)
Giesecke, JW. 16 1574. Die Vorschrift des Art. VI der Auslegungsgrundsätze kann
zu Unbilligkeiten führen. In manchen Geschäftszweigen ist es üblich, daß der Verkäufer
die Ware in der Weise frachtfrei liefert, daß der Käufer zunächst die Fracht verauslagen
muß und berechtigt ist, den verauslagten Betrag bei der Zahlung abzuziehen. Es erscheint
unbillig, daß der Lieferer dle Zahlungen zu einem höheren Betrage versleuern soll, als er
sie erhalten hat. Es handelt sich hier um eine Modifikation des Kaufpreises. In dem
Kechnungspreise sind die Vergütung für die Ware und die Kosten der Ubersendung ent-
halten. Letztere, die Frachtkosten, können nicht als „Entgelt“ für die Lieserung der Ware
aufgefaßt werden. Lediglich der Rechnungspreis nach Abzug der Fracht ist als Entgelt
für die Lieferung zu betrachten, und hat somit der Lieferer nur den Betrag zu versteuern,
den er tatsächlich erhält.
XXIX. Erleichterung der Seichnung von Kriegsanleibe.
Erlaß des Preuß. Staatoministeriums vom 29. Januar 1917 und
Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 29. Januar 1917 über
den Erlaß der Landesstempelabgaben und Gerichtskosten für die
Beurkundung und Sicherstellung von Darlehen, welche zwecks An-
schaffung von Neichskriegsanleihe aufgenommen werden.
(JWBl. 54.)
1. Erlaß des Staatsministeriums vom 29. Januar 1917.
Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses über die Ermächtigung des Staatsministeriume
zur selbständigen Erledigung von Regierungsgeschäften vom 16. August 1914 werden der
Justizminister und der Finanzminister ermächtigt, die Landesstempel und Gerichtslosten
für die Beurkundung oder Sicherstellung eines Darlehns, welches zwecks Anschaffung
von Reichskriegsanleihe ausgenommen wird, auf Antrag niederzuschlagen oder zu erstatten,
sofern die Verwendung des Darlehns zu diesem Zwecke nachgewiesen ist.
Die genannten Minister werden auch ermächtigt, die Befugnis zur Niederschlagung
und Erstattung auf die nachgcordneten Behörden weiter zu übertragen.
2. Allgemeine Verfügung des Instizministers vom 29. Januar 1917.
Auf Grund des vorstehend abgedruckten Erlasses des Staatsministeriums vom
29. Januar 1917 übertrage ich die Ermächtigung zur Niederschlagung oder Erstattung des
Landesstempels und der Gerichskosten, erstere insoweit als die Stempelabgaben mit den
Gerichlskosten einzuziehen sind, den Landgerichtspräsidenten, denen die Niederschlagungs-
oder Erstattungsanträge nebst den Akten zu diesem Zwecke vorzulegen sind. Soweit der
Stempel in Natur zu verwenden ist, liegt die Niederschlagung oder Erstattung den Ober-
zolldirektionen ob, an die sich die Notarc gegebenenfalls zu wenden haben. Anträge auf
Niederschlagung sind innerhalb der in 8 15 LEtG. bestimmten Frist anzubringen.
(Abschnitt E bildet den Ersten Teil diesetz Baudes nebst Zusätzen und Nachtrag.)