Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. 801
Hierzu:
ock. Bek., betr. das Verfahren zur Feststellung von Kriegsschäden im
Reichsgebiete, v. 19. September 1916 (Rl. 1060)
5. Bek., betr. Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Gesetz
über die Feststellung von Kriegsschäden im Relchsgebiet v. 28. Sept.
1916 mit der Ergänzung v. 17. November 1916 (ZBl. 289, 400).
7. Preuß. Ausführungsanweisung v. 24. Oktober 1916 (MBl. 247)
VII. 1. Wiederaufbau Ostpreußsssssssss
Verordnung, betr. die Umlegung von Grundstücken in der Provinz Ost-
preußen, v. 11. Dezember 1915 (GS. 1)0
2. Verordnung über die Sicherstellung der zum Wiederaufbau im Kriege
zerstörter Gebäude gewährten Staatsdarlehen, v. 1. Mai 1916 (GS. 45).
Hier zu: Ausführungsbestimmungen v. 9. Mal 1916 (LMBl. 131).
IV. Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
1. Allgemeines.
Bek. über die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung.
Vom 11. Januar 1917. (RE#l. 39.)
18#] Der in der Bekanntmachung, betreffend die Wahlen nach der Reichsversicherungs-
ordnung, vom 18. April 1916 (RG#l. 321) bestimmte Zeitpunkt, bls zu welchem die Amts-
dauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber und der Versicherten
bei Versicherungsbehörden und Versicherungsträgern sowie der nichtständigen Mitglieder
des Reichsversicherungsamts und der Landesversicherungsämter längstens erstreckt worden
ist, wird auf den Schluß des Kalenderjahrs festgesetzt, das dem Jahre folgt, in welchem
der Krieg beendet ist.
2. Krankenversicherung.
b) Gesetz, betr. Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen.
Vom 4. August 1914. (RE#l. 337.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 819—822.
RV., Mf(A. 17 93. Zu den höheren Leistungen i. S. des § 1 Abs. 2 gehören nicht
Mehrleistungen, die der Art nach in der Satzung nicht vorgesehen sind.
1) Bek., betr. Krankenversicherung von Ausländern während des
Krieges. Vom 2. November 1916. (Rl. 1247.)
(Worilaut und Begründung in Bd. 3, 582.)
1. Spielhagen, MfNA. 17 4. Die V0O. findet keine Anwendung auf belgische
Arbeitslose und Arbeitsscheue („seit Beginn des Krieges“).
2. Spielhagen, M'/A. 17 4. Der Zeitpunkt des Beginns des Krieges ist für jeden
Feindesstaat einzeln zu bestimmen.
3. Spielhagen, Ms'A. 17 4; Hahn a. a. O. 794. Die Verordnung sindet keine
Anwendung auf Kriegsgefangene.
4. Spielhagen, Ms#/A. 17 b. Die Wochenhilfen VO. v. 3. Dezember 1914 findet
keine Anwendung, ebensowenig das Gesetz, betr. Erhaltung der Leistungsfähigkeit der
Krankenkassen, v. 4. August 1914.
g) Bek., betr. Krankenversicherung von Arbeitern im Ausland.
Vom 14. Dezember 1916. (RE#l. 1383.)
Wortlaut in Bd. 3, 1018.
1. Spielhagen, M'A. 17 14. Es kommt nicht nur das feindliche Ausland, sondern
5. B. auch Luxemburg in Betracht.
Kriegsbuch. Vd. 4. 51