Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Ausführungsbestimmungen z. V. über Krankenversicherung v. Arbeitern im Ausland. 803 
Sie hat von der nach §D 2 zuständigen Krankenkasse eine schriftliche Anleitung darüber 
einzufordern, in welchem Umfang den Versicherten Leistungen (ausschließlich Familien- 
hilfe — Vorbemerkung 4 —) für eigene Rechnung der Kasse gewährt werden sollen. Ins- 
besondere ist festzustellen, wie der Grundlohn (§ 4) nach dem wirklichen Arbeitsverdienste 
festgelegt werden soll, welcher Teil des Grundlohns als Kranken= oder Hausgeld (erhöhtes 
Krankengeld bei Unfällen) zu zahlen ist, von welchem Krankheitstag an und für welche 
Tage (Arbeitstage oder auch Sonn= und Festtage) diese Leistungen zuständig sind. 
3. Die Durchführung der „Krankenpflege“ hat nach folgenden Gesichtspunkten zu 
eschehen: 
a) Die Regelung der ärztlichen (zahnärztlichen) Behandlung im Revier oder Lazarett 
(Krankenhaus) übernimmt die für den Beschäftigungsbereich des Erkrankten zu- 
ständige Samitätsdienststelle (Armee- und Etappenarzt). 
b) Die Ausübung des ärztlichen Dienstes ist Sache der mit dem Erkrankten am gleichen 
oder nächstgelegenen Orte befindlichen Arzte (Zahnärzte) des Heeres. 
Jc) Die Uberweisung der Erkrankten erfolgt in allen Fällen mit einem nach Anlage B 
auszustellenden Ausweis durch die in Ziffer 2 bezeichnete Stelle, im Notfall 
durch den bei der Arbelt die Aufsicht Führenden unmittelbar. 
d) Für eine etwa erforderlich werdende Lazarettaufnahme kommen die Sanitäts- 
anstalten des Heeres, zutreffendenfalls Privatkrankenhäuser, in Bekracht. Für 
die Aufnahme, die Behandlung, Verpflegung, Krankenblattführung usw. die 
Entlassung nach beendeter Krankenbehandlung sowie die Überführung in ein 
Krankenhaus des Inlandes (5 5 Abs. 2 der Anlage A) gelten die Bestimmungen 
für Heeresangehörige sinngemäß. 
e.) Die Überführung in das Inland erfolgt, wenn aus militärischen Gründen oder 
mit Rücksicht auf die Art der Erkrankung geeignete Krankenpflege im Ausland 
nicht gewährt werden kann. Die Krankenlasse ist hiervon durch die Dienstsielle 
(Ziffer 2) zu benachrichtigen. Mit dem Eintreffen im neuen Aufenthaltsort 
übernimmt die Kasse die weilere „Krankenhilse“. Abschrift des abgeschlossenen 
Ausweises — Anlage B — ist ihr zuzustellen auf Verlangen auch Abschrift oder 
Auszug vom Krankenblatt. 
f) Wird es erforderlich, mit Krankenlassen Vereinbarungen zu treffen, die von den 
Bestimmungen im 5Sb der Anlage 4 oder den vorstehenden Vorschriften wesentlich 
abweichen, oder legt eine Kasse Wert daraus, die Krankenhilse ganz oder teilweise 
selbst zu übernehmen, dann ist dem Kriegsministerium — Waffen- und Munitions- 
Beschaffungs-Amt, Verwaltungs-Inspektion IV — von den Sanitätsdienststellen 
(Zisser 3a) im Benehmen mit der Intendantur (Ziffer 6) zu berichten und Ent- 
scheidung abzuwarten. 
4. Die „Krankenpflege“ umfaßt ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei 
sowie Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Hellmitteln. Die Kosten hierfür gelten 
durch die nach § 5 von der Krankenkasse zu erstattenden Teile des Grundlohns als abge- 
golten ebenso etwaige Kosten, die durch Beförderung eines Erkrankien in ein Lozarett 
(Krankenhaus) im Ausland entstehen. Größere Heilmittel sind nur mit Einverständnis 
der Kcankenkasse zu gewähren und ihr die Kosten hierfür besonders in Rechnung zu stellen. 
5. Die für Durchführung der Krankenpflege (Krankenhauspflege) entstehenden Aus- 
gaben werden an der Stelle verrechnet, an der die Dienststelle, dle die Pflege gewährt, 
ihre sonstigen Ausgaben nachweist. Dogegen sind die baren Auslagen für Kranken= und 
Hausgeld (erhöhtes Krankengeld), die Kosten für Überführung Eikrankter in das Inland, 
für größere Heilmittel und sonstige im Einverständnis mit der Krankenkasse geleistete Aus- 
gaben von der vermittelnden Dienststelle (Ziffer 2) zunächst vorschußweise zu verausgaben. 
Haben andere Dienststellen derartige Ausgoben geleistet, dann sind sie auf dem kürzesten 
Wege bei der Dienststelle (Ziffer 2) zur Erstattung anzusordern. 
6. Die Dienststelle (Ziffer 2) fertigt allmonatlich über die vorgekommenen und end- 
gültig abgeschlossenen Leistungsfälle einen Forderungsnachweis nach Anlage C an und 
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