804 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw.
reicht ihn bis 10. des solgenden Monats der zuständigen Etaoppenintendantur in zweifacher
Aussfertigung ein. In Zweifelsfällen bestimmt der Generalintendant eine Intendautur.
7. Die Intendantur prüft die Vorlage mit möglichster Beschleunigung, stellt alle
Forderungsnachweise ihres Bereichs zusammen, übersendet die Zusommenstellung mit einer
Ausfertigung der Forderungsnachweise und den zugehörigen Belegen der Krankenkasse
und zieht den Betrag in einer Summe von ihr ab. Die von den Dilenststellen (Ziffer 2)
vorschußweise gezahlten Beträge (Spalte 28 der Anlage C) werden diesen gut geschrieben,
die sonstigen Aufwendungen (Spalte 18) dem Einnahmekapitel 9 des Kriegsjahrsetats
zugeführt.
8. Die Intendanturen (Ziffer 6) werden ermächtigt, mit den Krankenkassen über die
Art der Anforderung der Krankenhilfekosten Vereinbarungen zu treffen, die aus eine Ver-
einfachung des Geschäftsverkehrs abzielen. Die Dienststellen (Ziffer 2) können auch im
Einverständnis mit der Krankenkasse und dem Unternehmer von der Intendantur beauftragt
werden, die von diesem zu leistenden Versicherungsbeiträge auf Grund besonderer Nach-
weisungen in Empfang zu nehmen, hleraus die von ihnen vorschußweise geleisteten Telle
der Krankenhllfekosten zu decken und den Rest der Intendantur (Ziffer 6) bel Vorlage des
monatlichen Forderungsnachweises zur Einziehung anzubieten. Die weiteren Maßnahmen
trifft die Intendantur.
B. Versicherte, die in einem unmittelbaren Beschäftigungsberhältnis zur
Heeresverwaltung stehen.
Zu § 8. 5 9. Die Vorschriften in den §# 1—7 der Anlage 4 finden auch auf die in
einem unmittelbaren Beschäftigungsverhältnis zur Heeresverwaltung stehenden Ver-
sicherungspflichtigen Anwendung. Die Bestimmungen in den Ziffern 1—8 gelten sinn-
gemäß unter Berücksichtigung nachstehender Anordnungen.
a) Die Versicherten sind — abgesehen von den Fällen in Ziffer 9e — bei einer Be-
triebskrankenkasse der Heeresverwaltung im Inland anzumelden, und zwar die
im Westen beschäftigten bei der Betriebskrankenkasse der Artillerie werkstatt in
Lippstadt, die im Osten beschäftigten bei der Betriebskrankenkasse der Fortisikation
Posen-Ost, im übrigen, namentlich in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit,
bei der Betriebskrankenkasse beim Bekleidungsamte des Gardekorps In Berlin.
b) Besondere Betriebskrankenlassen (§ 3) werden für die Heeresverwaltung im Aus-
land nur errichtet, wo die Verhältnisse dies als besonders vortellhaft erscheinen
lassen. Die Genehmigung behält sich das Kriegsministerlum — Waffen= und
Munitions-Beschaffungs-Amt, Verwaltungs-Inspektion IV — für den Einzel-
fall vor.
c) Sind beim Inkrafttreten der Verordnung die von einer militärischen Dienststelle
beschäftigten Versicherungspflichtigen bereits bel einer anderen Krankenkasse
angemeldet, dann kann die Versicherung im Einverständnis mit der Kasse bei
dieser fortgesetzt werden.
d) Ist die Einweisung der im unmittelbaren Dienste der Heeresverwallung stehenden
Personen in eine heimatliche Krankenkasse nach Ansicht der beschäftigenden Diensl-
stelle aus dlenstlichen oder örtlichen Rücksichten schwer durchführbar und die
Errichtung einer Betriebskrankenkasse im Ausland nicht zu empfehlen, dann
wird den an sich Versicherungspflichtigen (Vorbemerkung 3) eine Krankenfürsorge
gewährt, wie sie in Anlage D näher beschrieben ist.
II. Personen, die in dem nicht von deutschen Truppen besetzten Ausland
beschäftigt werden (* 8letzter Tell).
10. Sollte es notwendig oder wünschenswert sein, in die Krankenversicherung auch
Personen einzubezlehen, die in dem nicht von deutschen Truppen besetzten Ausland von
deutschen Unternehmern oder Behörden für Zwecke des deutschen Heeres oder für glelche
Zwecke einer verbündeten Macht mit verrsicheungspflichtiger Arbeit beschäftigt werden,