Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Ausführungsbestimmungen z. V. über Krankenversicherung v. Arbeitern im Ausland. 805 
dann ist ein bezüglicher Antrag von den beschäftigenden Dienststellen auf dem Dienstwege 
möglichst bald vorzulegen. 
11. Unterbleibt die Versicherung, dann sind die im unmittelbaren Beschäftigungs- 
verhältnis zur Heeresver waltung stehenden, an sich versicherungspflichtigen Personen nach 
Ziffer 94 in Krankenfürsorge zu nehmen. 
III. Schlußbestimmung. 
12. Entsteht zwischen den militärischen Dienststellen und den Krantenkassen Streit 
über Ersotzansprüche (4 5 Abs. 4 der Anlage A), der nicht auf gütlichem Wege ausgetragen 
werden kann, dann ist vor Einleitung des Streitverfahrens der in Ziffer 9b bezeichneten 
Stelle zu berichten und weitere Weisung abzuwarten. 
13. Hatte die Heeresverwaltung vor Inkrafttreten der Verordnung die Gewährung 
von „Krankenhilse“ — Ziffer 2 — für Personen übernommen, die in ihren eigenen oder 
in Diensten von Unternehmern standen und bei heimatlichen Krankenkassen versichert waren 
— Vorbemerkung 1—, dann sind die Kosten hierfür nach Ziffer 6 zur Erstattung anzufordern. 
Bestanden hierüber andere Abmachungen mit den Krankenkassen, dann ist für die vor dem 
15. Januar 1917 liegende Zeit nach diesen zu verfahren. 
Anlage D. 
Krankenfürsorge 
für Personen, die im Ausland in einem unmittelbaren Dienstverhältuls 
zur Heeresverwaltung stehen und aus besonderen Gründen nicht in eine 
Krankenkasse eingewiesen worden sind. 
1. Personen, die im Inland der reichsgesetzlichen Krankenversicherung unterliegen 
würden (Vorbemerkung 3), aber während ihrer Beschäftigung im Ausland aus besonderen 
Gründen nicht in eine Krankenkasse einge wiesen werden können, erhalten — ohne daß von 
ihnen Beiträge erhoben werden — in Krankheitssällen eine Fürsorge nach folgenden 
Gesichtspunkten: 
2. Es wird ihnen „Kranlenhilse“ in Grenzen der Bestimmungen der K 182, 183 
RBO. gewährt, d. h. sie erhalten Kiankenpflege und Krankengeld auf die Dauer von 
26 Wochen nach Eintritt der Krankheit. Diese Fürsorge ist auch dann zu gewähren, wenn 
die Krankheit innerhalb 3 Woechen nach dem Ausscheiden aus dem Dienste und während 
der Erwerbslosigkeit auftritt. Der GEkrankte muß in diesem Falle aber nachweisen, daß 
er in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher 
mindestens 6 Wochen gegen Krankheit versichert war. Hierbei ist die Zeit, in der ihm obige 
Fürsorge zugesichert war, der Zeit des Versichertseins gleichzuerachten. 
3. Krankenpflege — Ziffer 4 der Ausf.-Best. — wird im Ausland durch die mlli- 
tärischen Dienststellen nach Zisser 3 der Auef.-Best. gewährt oder mangels solcher durch 
Privatärzte und in Krankenhäusern ausgeübt. 
4. Krankengeld macht die Hälfte des in den letzten 4 Wochen durchschnittlich täglich 
verdienten Lohnes einschließlich des Wertes etwaiger freier Verpflegung aus, soll jedoch 
nicht über 3 M. hinausgehen. Es wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkelt an für jeden 
Arbeitstag gewährt, und zwar auch für Sonn- und Festtage, wenn der Erkrantte an diesen 
Tagen regelmäßlg gegen Entgelt bei der Heeresverwaltung tätig war. 
5. Krankengeld kommt bei Unterbringung in einem Krankenhause (Lazarett) oder 
bel Revlerbehandlung und gleichzeitiger Gewährung freier Unterlunft und Verpflegung 
durch die Heeresverwaltung in Fortfall. Dafür wird ein Hausgeld in Höhe des halben 
Krankengeldes gezahlt, wenn der Erlrankte bisher aus seinem Arbeitsverdienst Angehbrige 
ganz oder überwiegend unterhalten hatle. 
6. Sterbegeld wird nicht gewährt. Hinterläßt der Verstorbene nach Auskunft des 
Gemeindevorstandes Angehörige in bedürftigen Verhältnissen, dann können die Kosten. 
der in einfacher Form zu bewerkstelligenden Beerdigung auf die Reichslasse übernommen 
und es lann den Hlnterbliebenen daneben eine Beihilfe zugebilligt werden. Diese darf,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.