Ausführungsbestimmungen z. V. über Krankenversicherung v. Arbeitern im Ausland. 805
dann ist ein bezüglicher Antrag von den beschäftigenden Dienststellen auf dem Dienstwege
möglichst bald vorzulegen.
11. Unterbleibt die Versicherung, dann sind die im unmittelbaren Beschäftigungs-
verhältnis zur Heeresver waltung stehenden, an sich versicherungspflichtigen Personen nach
Ziffer 94 in Krankenfürsorge zu nehmen.
III. Schlußbestimmung.
12. Entsteht zwischen den militärischen Dienststellen und den Krantenkassen Streit
über Ersotzansprüche (4 5 Abs. 4 der Anlage A), der nicht auf gütlichem Wege ausgetragen
werden kann, dann ist vor Einleitung des Streitverfahrens der in Ziffer 9b bezeichneten
Stelle zu berichten und weitere Weisung abzuwarten.
13. Hatte die Heeresverwaltung vor Inkrafttreten der Verordnung die Gewährung
von „Krankenhilse“ — Ziffer 2 — für Personen übernommen, die in ihren eigenen oder
in Diensten von Unternehmern standen und bei heimatlichen Krankenkassen versichert waren
— Vorbemerkung 1—, dann sind die Kosten hierfür nach Ziffer 6 zur Erstattung anzufordern.
Bestanden hierüber andere Abmachungen mit den Krankenkassen, dann ist für die vor dem
15. Januar 1917 liegende Zeit nach diesen zu verfahren.
Anlage D.
Krankenfürsorge
für Personen, die im Ausland in einem unmittelbaren Dienstverhältuls
zur Heeresverwaltung stehen und aus besonderen Gründen nicht in eine
Krankenkasse eingewiesen worden sind.
1. Personen, die im Inland der reichsgesetzlichen Krankenversicherung unterliegen
würden (Vorbemerkung 3), aber während ihrer Beschäftigung im Ausland aus besonderen
Gründen nicht in eine Krankenkasse einge wiesen werden können, erhalten — ohne daß von
ihnen Beiträge erhoben werden — in Krankheitssällen eine Fürsorge nach folgenden
Gesichtspunkten:
2. Es wird ihnen „Kranlenhilse“ in Grenzen der Bestimmungen der K 182, 183
RBO. gewährt, d. h. sie erhalten Kiankenpflege und Krankengeld auf die Dauer von
26 Wochen nach Eintritt der Krankheit. Diese Fürsorge ist auch dann zu gewähren, wenn
die Krankheit innerhalb 3 Woechen nach dem Ausscheiden aus dem Dienste und während
der Erwerbslosigkeit auftritt. Der GEkrankte muß in diesem Falle aber nachweisen, daß
er in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher
mindestens 6 Wochen gegen Krankheit versichert war. Hierbei ist die Zeit, in der ihm obige
Fürsorge zugesichert war, der Zeit des Versichertseins gleichzuerachten.
3. Krankenpflege — Ziffer 4 der Ausf.-Best. — wird im Ausland durch die mlli-
tärischen Dienststellen nach Zisser 3 der Auef.-Best. gewährt oder mangels solcher durch
Privatärzte und in Krankenhäusern ausgeübt.
4. Krankengeld macht die Hälfte des in den letzten 4 Wochen durchschnittlich täglich
verdienten Lohnes einschließlich des Wertes etwaiger freier Verpflegung aus, soll jedoch
nicht über 3 M. hinausgehen. Es wird vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkelt an für jeden
Arbeitstag gewährt, und zwar auch für Sonn- und Festtage, wenn der Erkrantte an diesen
Tagen regelmäßlg gegen Entgelt bei der Heeresverwaltung tätig war.
5. Krankengeld kommt bei Unterbringung in einem Krankenhause (Lazarett) oder
bel Revlerbehandlung und gleichzeitiger Gewährung freier Unterlunft und Verpflegung
durch die Heeresverwaltung in Fortfall. Dafür wird ein Hausgeld in Höhe des halben
Krankengeldes gezahlt, wenn der Erlrankte bisher aus seinem Arbeitsverdienst Angehbrige
ganz oder überwiegend unterhalten hatle.
6. Sterbegeld wird nicht gewährt. Hinterläßt der Verstorbene nach Auskunft des
Gemeindevorstandes Angehörige in bedürftigen Verhältnissen, dann können die Kosten.
der in einfacher Form zu bewerkstelligenden Beerdigung auf die Reichslasse übernommen
und es lann den Hlnterbliebenen daneben eine Beihilfe zugebilligt werden. Diese darf,