Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

806 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbetterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw. 
zusammen mit den Beerdigungskosten, den 40fachen Betrag des täglichen Kranlengeldes 
ulcht überschreiten und ist nacheinander an die Ehefrau, die Kinder, den Vater, die Mutter, die 
Geschwister zu zahlen. Voraussetzung für die Bewilligung der Beihilfe bleibt, daß die 
Empfänger mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 
Bestand beim Eintritt des Todes eine Anwartschaft auf Krankenhilfe nicht mehr, 
dann dürfen Veerdigungskosten und Beihilfen nur ausnahmsweise und nur dann bewilligt 
werden, wenn der Tod auf ein Leiden zurückzuführen ist, das sich der Verstorbene im Dienste 
zugezogen hat. 
Wird ein Sterbegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung zahlbar, dann dürfen 
vorstehende Zuwendungen nicht gewährt werden. 
7. Für den Fall, daß einem Erkrankten im Ausland Krankenpflege nicht verabfolgt 
werden kann und er deshalb in das Inland über führt werden muß, oder daß er nach Aus- 
scheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Inland erkrankt und nach Ziffer 2 Anwartschaft 
auf Fürsorge hat, werden Orts= oder Landlrankenlasse des neuen Aufenthaltsorts zu er- 
suchen selin, die Leistungen zu übernehmen. 
Dem Erkrankten ist ein Ausweis nach anliegendem Muster') auszuhändigen, der 
alles Weiterc enthält. 
8. Die Kosten für die „Krankenhilfe“ (Ziffer 2) und das Sterbegeld (Ziffer 6) trägt 
der Fonds, aus dem zuletzt der Lohn für den Erkrankten bezahlt worden ist. Bei militär- 
ärztlicher Behandlung oder Unterbringung in militärischen Krankenanstalten jeder Art 
hat jedoch ein Fondsausgleich zu unterbleiben, es findet vielmehr nur eine Erstattung der 
Auslagen an Barleistungen (Kranken= oder Hausgeld) statt, wenn dlese von einer anderen 
als der beschäftigenden Dienststelle (z. B. den Lazaretten) geleistet worden sind. 
9. Die im Erlaß vom 30. April 1915 Nr. 1893/4. 15. B5 getroffenen Anordnungen 
über Krankenfürsorge im Sinne vorsltehender Ziffern 1—8 werden hiermit hinfällig. 
Krankheitsfälle, die beim Bekanntwerden dieser Bestlmmungen bereiks in Fürsorge ge- 
nommen waren, sind nach jenem Erlasse weiterzubehandeln. 
h) Bek. über Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung von An- 
gehörigen feindlicher Staaten. Vom 25. Januar 1917. (R#l. 79.) 
B#.] § 1. Diejenigen Angehörigen feindlicher Staaten, welche, ohne Kriegsgefangene 
zu sein, auf Grund von Maßnahmen der deutschen Heeresverwaltung zum Zwecke ihrer 
Beschäftigung nach Deutschland gekommen oder überführt worden sind, werden, soweit 
sic wegen der durch diese Maßnahmen bedingten Gestalt ihres Arbeitsverhältnisses nicht 
als versichert im Sinne der Reichsversicherungsordnung gelten, den Vorschriften der 
Reichsversicherungsordnung über Kranken= und Unsallversicherung unterstellt. 
Für sie gelten auch das Gesetz, betressend Sicherung der Leistungsfähigkeit der 
Krankenkassen, vom 4. August 1914(Re#Bl. 337) und sD2 der Bekanntmachung über Kranken- 
versicherung und Wochenhilfe während des Krieges vom 28. Januar 1915 (RGl. 49). 
5* 2. Soweit Beschäftigte der im § 1 bezeichneten Art nach den Vorschriften der 
Reichsversicherungsor dnung über Invaliden-- und Hinterbliebenenversicherung versicherungs- 
pflichtig sein würden, sind sie von dieser Versicherungspflicht befreit. 
§ 3. Die Heeresverwaltung kann jederzeit an Stelle des Trägers der Kranken- 
oder der Invalidenversicherung das Heilverfahren (Krankenpflege, Krankenhauspflege — 
Krankenbehandlung, Heilanstaltspflege) übernehmen. Ein solches Heilverfahren sieht für 
die Ansprüche des Versicherten gegen den Versicherungsträger einem entsprechenden 
Heilverfahren des Versicherungsträgers gleich. 
Der Versicherungsträger hat der Heeresverwaltung die Kosten zu erstatten, soweit 
das Heilverfahren in eine Zeil fällt, während derer dem Versicherten ein Anspruch auf 
Leistungen des Versichrungsträgers zusteht. Soweit für dieselbe Zeit ein Anspruch gegen 
— — 
*) Das Muster gelangt hier mcht zum Abdruck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.