808 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfste. Arbelterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw.
V. Kriegswohlfahrtspflege.
6. Bek. über Wohlfahrtspflege während des Krieges.
Vom 15. Februar 1917. (R##l. 143.)
I#-] § 1. Wer zu Zwecken der Kriegswohlfahrtspflege oder sonst zu vaterländischen
oder gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken (Wohlfahrtszwecken) eine öffentliche Samm
lung, eine öffenkliche Unterhaltung oder Belehrung, einen öffentlichen Vertrieb von
Gegenständen oder eine öffentliche Werbung von Mitgliedern oder Mitunternehmern
veranstalten will, bedarf für jeden Bundesstaat, in welchem die Veranstaltung stattfinden
soll, der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis wird, soweit es sich nicht um einmalige Veranstaltungen handelt,
nur für eine bestimmte Dauer und in geeigneten Fällen nur auf Widerruf erteilt. Sie
kann von Bedingungen, insbesondere von der Hinterlegung elner Sicherheil, abhängig
gemacht werden. Bevor die Erlaubnis erteilt ist, darf die Veranstaltung nicht öffentlich
angekündigt werden.
Die Erlaubnis gilt nur für das Gebiet, für das sie erteilt worden ist. Für Ankündi-
gungen in Zeitungen oder Zeitschriften genügt es, wenn die Veranstaltung von der zu-
ständigen Behörde des Ortes erlaubt worden ist, an dem die Zeitung oder Zeitschrift.
erscheint; jedoch müssen in der Ankündigung die Gebiete bezeichnet werden, auf welche
die Erlaubnis beschräntt ist.
Die Landeszentralbehörde kann zugunsten bestimmter Arten von mildtätigen Zwecken
Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 zulassen.
5 2. Der Erlaubnis bedarf auch, wer die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen
vom Inland aus oder durch ausgesandte Mittelspersonen im Ausland vornehmen will.
UÜber die Erteilung der Erlaubnis befindet die zuständige Behörde des Bundesstaats, in
welchem der Veranstalter seinen Wohnsitz oder Sih oder ständigen Aufenthall hat.
8 3. Die Beschaffung von Mitteln für die im § 1 genannten Zwecke durch Veran-
staltung einer öffentlichen Unterhaltung oder Belehrung oder eines öffentlichen Ver-
triebs von Gegenständen darf nur erlaubt werden, wenn die Unkosten einen angemessenen
Betrag nicht überschreiten, und wenn ferner
1. bei Veranstaltungen auf elgene Rechnung des Veranstalters der Reinertrag dem
Wohlfahrtszweck unverkürzt zugeführt wird,
2. bei Veranstaltungen, deren Unternehmer dem Wohlfahrtszweck einen Anteil am
Geschäftsergebnisse zuzuführen hat, dieser Anteil so bestimmt ist, daß der Gewinn
des Unlternehmers in bescheidenen Grenzen bileibt. —
Die Landeszentralbehörde kann nähere Vorschriften Über die Begrenzung der Un-
kosten oder des Gewinns erlassen.
§ 4. Gegenüber Unternehmungen, die Wohlfahrlszwecken dienen, mögen sie von
Ausschüssen, Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen oder
auch von Einzelpersonen ausgehen, sowie gegenüber den Inhabern, Veranstaltern, Vor-
stehern, Geschäftsführern, sonstigen Angestellten oder Beauftragten solcher Unternehmungen.
kann die für deren Sitz zuständige Behörde, und zwar auch soweit eine Erlaubnis nach § 1
nicht nachzusuchen war, diejenigen Anordnungen treffen, welche erforderlich sind, um die
Geschäftsführung mit den Gesetzen im Einklang zu erhalten oder um Schädigungen des
Gemeinwohls, insbesondere eine Zersplitterung der Kräfte und Mittel zu verhüten.
Die Behörde ist zu diesem Zwecke insbesondere befugt:
1. Bücher, Schriften, Kassen= und Vermögensbestände zu prüfen,
2. von den im Abs. 1 bezeichneten Personen Auskunst über alle Angelegenheilen
der Geschäftsführung und die Einreichung von Berichten und Rechnungsabschlüssen.
zu erfordern,
3. Vertreter in Versammlungen und Sitzungen zu enlsenden.