Wohlfahrtspflege während des Krieges. 809
§5 5. Lassen sich vorhandene erhebliche Mißstände nicht auf andere Weise beseltigen,
so kann die zuständige Behörde das Unternehmen, soweit es Wohlfahrtszwecken dient,
gemäß §# 6 unter Verwaltung stellen.
Gegen die Anordnung ist nur Beschwerde an die Landeszentralbehörde zulässig-
Ihre Entscheidung ist endgültig.
5 6. Der Verwalter hat sich in den Besitz des Unternehmens zu setzen. E ist zu
allen Rechtshandlungen für das Unternehmen befugt. Die Befugnisse des Inhabers des
Unternehmens sowie die Befugnisse anderer Personen zu Rechtshandlungen für das Unter-
nehmen ruhen. Das gleiche gilt von den Befugnissen aller Organe.
Ist das Unternehmen in das Handels-, das Genossenschafts- oder das Vereinsregister
eingetragen, so hal der Verwalter die Anordnung der Verwaltung sowie ihre Aufhebung
zur Eintragung anzumelden.
Die Geschäfte sind unter der Aussicht der Behörde von dem Verwalter forlzuführen.
Mit Zuslimmung der Landeszentralbehörde kann er das Unternehmen auflösen.
§* 7. Sollen Mittel, die für Wohlfahrtszwecke eines Unternehmens der im # 4
bezeichneten Art zusammengebracht worden sind, einem anderen als dem bestimmungs-
gemäßen Zwecke zugeführt oder sollen die Bestimmungen über ein Anfallrecht geändert
werden, so bedarf dies der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Die Genehmigung muß versagt werden, wenn die beabsichtigte Verwendung vater-
ländischen Rücksichten oder anerkannten Grundsätzen sozialer Fürsorge zuwiderlausen würde.
§ 8. Wird ein Unternehmen der im § 4 bezeichneten Art aufgelöst und ist ein Anfall-
berechtigter nicht vorhanden, auch sonst nicht in gültiger Weise über das Vermögen Be-
stimmung getrossen worden, so kann die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dessen
Gebiete das Unternehmen seinen Sitz hatte, die anderweitige Verwendung des Vermögens
zu Wohlsahrtszwecken regeln. Sie kann einen Verwalter mit den Befugnissen des g 6
einsetzen.
Stammen die vorhandenen Mittel aus verschiedenen Bundesstaaten, so sind sie den
Landeszentralbehörden dieser Bundesstaaten anteilig zu überweisen. Bei Zweifeln,
welche Anteile zu überweisen sind, entscheidet der Reichskanzler endgültig.
Das Vermögen ist in einer dem Zwecke des aufgelösten Unternehmens gleichen oder
in einer ähnlichen Weise zu verwenden; in besonderen Fällen kann es auch anderen Wohl-
fahrtszwecken zugef ührt werden.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 gelten auch für bereits früher aufgelöste Unter-
nehmungen, soweit zur Zeit des Inkrafttrelens dieser Verordnung das Vermögen noch
nicht vertellt und weder ein Anfallberechtigter vorhanden noch sonst in gültiger Weise
über das Vermögen Bestimmung getroffen worden ist.
§ V. An die Stelle der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Behörde (§ 4
Abs. 1) kann mit Zustimmung der beteiligten Landeszentralbehörden eine andere zuständige
Behörde irelen, in deren Bezirke das Unternehmen die Wohlfahrtspflege ausübt.
§ 10. Die Vorschriften der # 4 bis 6 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften,
Genossenschaften, Vereine, Verbände und Stiftungen, die vor dem 1. August 1914 gemäß
ihrer Satzung Wohlfahrtszwecken dienten; dies gilt auch in Ansehung später gebildeter
Zweigvereinigungen, wenn bei ihnen dieselbe Satzung für den Wohlfahrtszweck maß-
gebend ist.
Die Vorschriften der ### 4 bis 8 sind nicht anwendbar:
1. auf Unternehmungen, die nach ihrer Verfassung entweder von öffentlichen Be-
hörden geleitet werden oder hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Verwaltung einer
besonderen behördlichen Aufsicht unterstehen;
2. auf Unternehmungen, die lediglich für die Beamten, Angestellten, Acbeiter oder
sonstigen Angehörigen eines Betriebs oder einer privaten oder öffentlichen Ver-
waltung oder eines Heeres- oder Marineteils sowie für deren Familienmitglieder
bestimmt sind.