Llquidation britischer Unternehmungen. 817
auch Vermögenswerte, die zu einem Unternehmen gehören, einem Unternehmen gleich-
gestellt werden und daß aus besonderen Gründen mit Zustimmung des Reichskanzlers,
auch sonstige Vermögenswerte unter politische Zwangsverwaltung gestellt werden lönnen,
läßt erkennen, daß bei Erlaß der BRV O. v. 26. November 1914 ihre Wirkung nicht weiter
ging, als ihr Wortlaut aussprach, daß also Mobilien, die sich auf einem unter Zwangsver-
waltung gestellten Grundstück befanden und nicht etwa Zubehör waren, von der Zwangs-
verwaltung nicht miterfaßt wurden.
Bek. zur Ergänzung der Bek. v. 31. Juli 1916, betr. Liquidation
britischer Unternehmungen. Vom 18. Januar 1917. (R#l. 65.)
BN.] § 1. Ist ein Grundstück, das auf Grund der Verordnung, betressend Liquidation
britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Rcl. 871) einer Liquidation untersteht,
mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet, so kann der Reichskanzler, falls er für
nachgewiesen hält, daß der Hypotheken- oder Grundschuldbrief nicht erreichbar ist, an-
ordnen, daß im Falle der Veräußerung des Grundstücks die Hypothek oder Grundschuld
ganz oder teilweise erlischt. Er kann Anordnungen darüber treffen, in welcher Weise für
den Gläubiger anderweit Sicherheit zu schaffen ist.
Zur Löschung ist die Vorlegung des Hypotheken- oder Grundschuldbriefs nicht er-
forderlich. Die Löschung ist auf Grund der im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Anordnung des
Reichskanzlers vom Grundbuchamte vorzunehmen und im Reichsanzeiger bekanntzumachen.
Der Reichskanzler laun die ihm nach Abs. 1 zustehenden Befugnisse dem Reichs-
kommissar (s 11 der Verordnung vom 31. Juli 1916) übertragen.
§ 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 119. 1.] Iin Kraft.
9. Bek., betr. die Stundungsvorschriften der Zahlungsverbote gegen
das feindliche Ausland. Vom 17. Januar 1917. (R#l. 51.)
Bl]t. 1. Ungeachtet der Stundungsvorschrift des § 2 der Verordnung, betreffend
Zahlungsverbot gegen England, vom 30. Seplember 1914 (Rl. 421) und ungeachtet
der Bekanntmachungen, die den § 2 auf andere Slaaten für anwendbar erklären, kann
die Erfüllung eines vermögensrechtlichen Anspruchs gesordert werden, wenn der Anspruch
einem Deutschen zusteht, der sich im Inland oder innerhalb der verbündeten Staaten oder
der von deutschen oder verbündeten Truppen besetzten Gebiete aufhält. Das gleiche gilt,
wenn der Anspruch einer Gemeinschaft oder Gesellschaft, deren sämtliche Teilhaber Deutsche
sind, zusteht und von einem zur Einziehung befugten Teilhaber geltend gemacht wird,
der sich in den genannten Gebieten aufhält. Die Stundung endet mit dem Ablauf eines
Monats nach der Aufsorderung zur Leistung.
Diese Vorschriften gelten nicht für Forderungen, die ein Deutscher oder eine Ge-
meinschaft oder Gesellschaft der im Abs. 1 bezeichneten Art erst nach der Erklärung des
Kriegszustandes zwischen dem Deutschen Reiche und dem von dem Zahlungsverbole
betroffenen feindlichen Staate von cinem Dritten erworben hat.
Art. 2. Endet bei einem Wechsel, bei welchem durch die Stundung gemäß §F 4 der
Verordnung vom 30. September 1914 die Protesterhebung hinausgeschoben ist, die Stun-
dung auf Grund des Artikel 1, so bleiben gleichwohl die Protesterhebung und der Rück-
griff aus dem Wechsel bis auf weiteres ausgeschlossen. Diese Vorschrift findel auf Schecks
entsprechende Anwendung.
Art. 3. Der Reichskanzler kann eine Ausnahme von der Stundungsvorschrift des
4 2 der Verordnung, berreffend das Zahlungsverbot gegen England, und de# ausdehnenden
Bekanntmachungen bewilligen:
1. wenn, abgesehen von den Fällen des Artikel 1, der Anspruch einem Deutschen
oder einer Gemeinschaft oder Gesellschaft, bei welcher mindestens ein Teilhaber
ein Deutscher ist, zusteht und der deutsche Berechtigte oder der zur Einziehung
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