Stundungsvorschrift des Zahlungsverbots gegen Rußland. 819
Kür die Dauer der Stundung können die durch die Bekanntmachung besser ge-
stellten Hersonen oder Hersonengemeinschaften Ginsen nicht verlangen. Hierbei muß
es zunächst bewenden. Eine endgültige Regelung der Sinsfrage ist erst im Susammen-
hange mit der allgemeinen Aufhebung der Sahlungsverbote und auf Grund der Ergeb-
nisse der Friedensverhandlungen möglich. Dieser Umstand und die Rücksicht auf die
Schuldner läßt es angebracht erscheinen, bei Wechseln und Schecks die Drotesterhebung
und den Rückgriff in den Fällen, in denen auf Grund der Zekanntmachung die Stundung
endet, bis auf weiteres auszuschließen.
Hier zus:
Bek., betr. die Stundungsvorschrift des Zahlungsverbote gegen
Nußland. Vom 3. Februar 1917. (R#l. 103.)
Auf Grund des Artikel 3 der Bekanntmachung, betrefsend die Stundungsvorschriften
der Zahlungsverbote gegen das seindliche Ausland, vom 17. Januar 1917 (RGBl. 61)
wird hliermit eine Ausnahme von der Stundungsvorschrift des §J 2 der Verordnung, be-
tressend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (RGl. 421) und des
Artikel 1 der Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen Rußland, vom 19. No-
vember 1914 (RBl. 479) für folgende Fälle bewllligt:
1. wenn der Anspruch einer natürlichen Person zusteht, die in den gegenwärtigen
Gebieten des Generalgouvernements Warschau oder des k. u. k. Militär-Generol=
gouvernements in Lublin ihren Wohnsitz und in diesen Gebleten oder im Inland
ihren gegenwärtigen Aufenthalt hal;
2. wenn der Anspruch einer juristischen Person zusteht, die in den gegenwärtigen
Gebieten des Generalgouvernements Warschau oder des k. u. k. Militär-General=
gouvernemenls in Lublin ihren Sitz und in diesen Gebieten oder im Inland ihre
gegenwärtige Verwaltung hat.
Die Stundung endet mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Schuldner zur
Leistung aufgefordert ist.
Die Ausnahmebewilligung gilt nicht für Forderungen, die eine nakürliche oder juri-
stische Person der bezeichneten Art erst nach der Erklärung des Kriegszustandes zwischen
dem Deutschen Reiche und Rußland von einem Dritten erworben hat.
Bek. über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Sta atsangehöriger.
Vom 1. Juli 1915. (Rl. 417.)
Wortlaut in Bd. 1, 941 ff., Begründung in Bd. 2, 445.
Kuhlmaonn, D3B3. 17 231. Ein Eingriff in das Zeichenrecht eines feindlichen
Staatsangehörigen ist bisher trotz mehrerer Anträge noch nicht angeordnet worden. Und
doch kann eine solche Anordnung nicht nur im Inieresse des Antragstellers, sondern auch
im öffentlichen Interesse liegen.
Eine Anordnung im Sinne der Ba#O. könnte in folgender Richitung geschehen.
I. a) Die durchgreisendste Maßnghme, die dem Antragsteller die meisten Rechie geben
würde, wäre die völlige Ubertragung des Zeichenrechtes auf den Antragsieller, so daß der
bisherige Inhaber weder das Benutzungs= noch Verbielungsrecht behielte, welche auf den
Antragsteller übergehen würden. b) Statt der völligen ÜUbertragung ist auch die Ver-
leihung des Verbierungsrechtes gegen jedermann an den Antragsteller, also ohne Verleihung
des Benupungsrechtes, denkbar.
II. Würde das Zeichenrecht nur aufgehoben, so würde der Inhaber zwar das Zeichen
weiter benupen können, falls dem nicht ein fremdes älteres Zeichenrecht im Wege sieht, aber
er würde das Verbielungsrecht verlieren. Es würde daher, wenigstens, was das ausgehobene
Recht berrisst, jedem die beliebige Benupung des Zeichens freistehen, welches Recht im
Falle I a nur der Antragsteller erhalten würde.
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