34 2. Beschaffung der Rohstoffe usw. V. Regelung der Ein= und Durchfuhr.
§ Vv. Soweit nicht nach § 6 der Ausschuß zuständig ist, entscheidet die höhere Ber-
waltungsbehörde endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus.
der Aufforderung zur käuflichen Überlassung sowie aus der Uberlassung ergeben.
§ 10. In den Fällen der &§ 8, 9 bestimmt die Behärde zugleich darüber, wer die
baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
§. 11. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.
§9# 12. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehnlausend
Mark wird bestraft:
1. wer der Lieferungspflicht nach § 1 nicht nachkommt;
2. wer die ihm nach § 2 obliegende Anzeige innerhalb der vorgeschriebenen Frist
nicht erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
3. wer den ihm nach § 3 Sat 1 obliegenden Verpslichtungen nicht nachkommt.
§ 13. Diese Bestimmungen treten am 1. Dezember 1915 in Kraft.
b) Bek., betr. Durchfuhr der zu a genannten Erzeugnisse.
Bom 5. März 1916. (Reichsanzeiger Nr. 56.)
[RK. § 14 Abf. 2 B. 16. 9. 15, 24. 2. 16, RGBl. 585, 119.] §9 1. Die Durchfuhr von
Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikatlon ist verboten.
« 8 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung s6. 3. in Kraft.
4. Bek. über die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland.
Vom 12. Januar 1916. (Rl. 25.)
INg. § 13 OlD. 8. 11. 15.]) I. Die Vorschrift im § 14 Abs. 2 der Verordnung über Ole
und Fetle vom 8. November 1915 (REl. 735) wird auf Margarine ausgedehnt.
II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung (13. 1.) In Kraft.
Hierzu:
Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr von Margarine aus
dem Ausland, v. 12. Januar 1916 (REl. 26) mit der Anderung v.
27. Oktober 1916 (RGl. 1208, i. Kr. seit 28. Oktober 1910).
RK. 8 14 ÖlVD. 8. 11. 15, Marg BO.] §8 1. Die nach dem Inkrafttreten dieser Be-
siimmungen aus dem Ausland eingeführte Margarine darf nur durch die Zentral-Einkaufs-
gesellschaft m. b. H. in Berlin in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeil-
punkt Margarine aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral. Einkaufsgesellschaft
m. b. H. zu verkausen und zu liesern.
§ 2. Wer aus dem Ausland Margarine einführt, ist verpflichtet, der Zentral-
Einkausfsgesellschaft m. b. H. unter Angabe von Menge, Preis und Bestimmungsort un-
verzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung der Margarine Anzelge zu erstatten,
auch alle sonstigen handelsüblichen Milteilungen an die Gesellschaft weiterzuleiten. Er
hat ferner den Eingang der Margarine und deren Aufbewahrungsork der Gesellschaft
unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeigen und Mittellungen erfolgen telegraphisch; sie sind schriftlich zu be-
stätigen.
§3Wer auf Grund des § 1 an die Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. H. zu liefern
hat, hat die Margarine bis zur Abnahme durch die Gesellschaft mit der Sorgsalt eines
ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, zu behandeln und sie auf Verlangen der Gesell-
schaft an einem von ihr zu bezeichnenden Orte zur Besichtigung zu stellen. Er ist verpflichtet,
etwalge Verladungsanweisungen der Gesellschaft zu befolgen.