Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Allgemeine Berfügung betr. Wiederrerleihung der Heeressähigkeit. 827 
Heere die Fähigkeit zum Diensle im deutschen Heere nicht besitzen, durch Erwirkung von 
Gnadener weisen und, soweit sie Freiheitsstiasen noch verbüßen, durch Beurlaubung aus 
der Strafhaft die Möglichleit geboten werden kann, in das Heer einzutreten. Die Prüsung 
erstreckt sich auf die Personen, deren mangelnde Heeressähigkeit auf Urteilen von preußischen 
Zivilgerichten oder von Militärgerichten des preußischen Kontingents beruht. 
In Betracht kommen nur kriegsverwendungssähige Personen im wehrpflichtigen 
Alter, die — abgesehen von der den Mangel der Heeresfähigkeit begründenden Verurteilung 
— keine oder nur verhältnismäßig geringe Strafen erlitten und in ihrem Verhalten während 
der Strafhaft oder nach der Strafentlassung das ernste Bestreben gezeigt haben, ihre Schuld 
durch gute Führung und ehrenhaften Lebenswandel zu fühnen. Grundsählich ausgeschlossen 
sind insbesondere Personen, die zu einer zweiten oder ferneren Zuchthaus= oder Ehren- 
strafe ver urteilt worden sind oder die nach Art oder Umständen der von ihnen begangenen 
Straftat als gewerbs-- oder gewohnheitsmäßige Ubelläter erscheinen. 
Zur Verücksichtigung sind vorzugs weise geeignet Verurtellungen wegen Straftaten, 
die sich als eine Aufwallung der Leidenschaft oder als eine durch sonstige Umstände ver- 
ursachte einmalige Verirrung kennzeichnen. Dies wird in der Regel nur dann anzunehmen 
sein, wenn auf eine im Verhältnisse zum gesetzlichen Strafrahmen niedrige Strafe erkannt 
worden ist, bei Zuchthausstrafen aber ohne Rücksicht auf ihre Höhe besonders dann, wenn 
daneben die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkonnt worden sind. 
Bedarf es neben der Wiederverleihung der Heeresfählgkeit oder der bürgerlichen 
Ehrenrechte auch einer Beurlaubungaus der Strafhaft, so kann die Erwirkung eines Gnaden- 
erweises erst dann in Aussicht genommen werden, wenn der Verurteilte bereits einen er- 
heblichen Tell seiner Strafe verbüßt hat. 
Handelt es sich um Personen, welche die Heeresfähigkeit dauernd verloren haben 
31 RöStr G.; S# 31, 32, 42 Abs. 1 MStr2#.) und zugleich unter der Wirkung des Ver- 
lustes der bürgerlichen Ehrenrechte stehen, so kommt Wiederverleihung der Heeresfähigkeit 
nur in Verbindung mit einer Wiederverleihung auch der bürgerlichen Ehrenrechte in Frage. 
Die hauptsächlich in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen über den 
Verlust der Heeresfähigkeit sind in Anlage c zusammengestellt. 
II. Die nach Ziffer I vorzunehmende Prüfung kann sich nur auf die Vorschläge stützen, 
welche die damit beauftragten Dienststellen (Ziffer III) einreichen. Für diese Vorschläge 
und ihre Vorbereitung wird folgendes bestimmt: 
1. Bei der Auswahl der vorzuschlagenden Personen ist in erster LAnie zu beachten, 
daß es ernste vaterländische Pflicht ist, nur solchen Personen den Eintritt in den Heeres- 
dienst zu er möglichen, die das Vertrauen verdienen, daß sie sich dieser Ehre würdig erweisen. 
Die Prüfung der Würdigkeit darf jedoch nicht dazu führen, daß infolge einer zu engen 
Anwendung der unter Ziffer I aufgestellten Grundsätze den — in zahlrelchen Eingaben 
vorgebrachten — Wünschen dieser Personen, an der Verteidigung des Vaterlandes teil- 
nehmen zu dürfen, die Erfüllung versagt bleibt. Es ist gebührend in Rücksicht zu ziehen, 
daß dieser Wunsch, wenn er ernst gemeint ist, elne anerkennenswerte Gesinnung der ihn 
äußernden Personen verrät. 
2. Nur solche Personen sind vorzuschlagen, die sich freiwillig um die Zulassung 
zum Heeresdienst bewerben. Den für geeignet gehaltenen Personen ist Gelegenheit zu 
geben, ihren Wunsch vorzubringen. Jede Beeinflussung nach dieser Richtung hin ist zu 
unterlassen. 
3. Die Untersuchung der Vorzuschlagenden auf ihre Kriegsverwendborkeit ist be- 
sonders sorgsältig vorzunehmen; bestehen Zweifel an ihr, so ist die betreffende Person 
nicht vorzuschlagen. 
4. Die Vorschläge sind so schleunig einzureichen, als es elne sorgsame Auswahl 
gestattet. 
III. Die geschäftliche Behandlung wird geregelt wie folgt: 
A. Vorschläge zugunsten von Personen, die sich noch in Strafhaft befinden. 
1. Die Vorsteher der Strafanstalten und Gefängnisse der inneren Verwaltung sowie
	        
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