Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

828 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw. 
der Justizgefängnisse stellen nach Anlage a Verzeichnisse derjenigen Gesangenen wehr- 
pflichtigen Alters auf, die infolge Verurteilung durch preußische Gerichte die Heeresfähig. 
keit nicht besitzen, sich jedoch freiwillig um die Zulassung zum Heeresdienst bewerben (11 2). 
Die Gefangenen sind, je nachdem es sich um Urteile von Zivil- oder von Militär- 
gerichten handelt, in gesonderten Verzeichnissen nachzuweisen. 
Offenbar unwürdige oder nicht kriegsverwendungsfähige Gefangene brauchen in das 
Verzeichnis nicht eingestellt zu werden. 
Die Verzeichnisse sind den preußischen Strafvollstreckungsbehörden (§+ 483 Str P., 
MO. des Justizministers vom 14. August 1879 — Il. 237, § 9 der Militär-Strafvoll- 
streckungsordnung I. Teil vom 19. März 1908) einzureichen. 
2. Die Strafvollstreckungsbehörden vecanlassen durch Ersuchen des Bezirkskommandos, 
in dessen Bezirk das Gefängnis (Strafanstalt) liegt, daß diejenigen Gefangenen, die sie 
nach Prüfung der ihnen übersandten Verzeichnisse zur Wiederverleihung der Heeres- 
fähigkeit beziehungsweise der bürgerlichen Ehrenrechte sowie zur Beurlaubung aus der 
Strafhaft vorzuschlagen beabsichtigen, alsbald ärztlich darauf untersucht werden, ob sie 
kriegsverwendungsfähig sind. 
Demnächst reichen sie ihre nach Anlage b aufgestellten Verzeichnisse — nur bei be- 
sonderer Notwendigkeit unter Belfügung der Akten — durch Vermittlung des zuständigen 
Oberstaalsanwalls bei dem Justizminister em. 
Die Verzeichnisse sind, je nachdem es sich um Urreile von preußischen Zivilgerichten 
oder von Militärgerschten des preußischen Kontingents handelt, gesondert anzulegen; in 
den Verzelchnissen, welche die Urteile der Zivilgerichte enthalten, sind die Fälle, in denen 
es sich allein um die Wiederverleihung der bürgerlichen Ehrenrechte handelt (& 34 Ziffer 2 
RStrG.), gleichfalls gesondert anzuführen (in getrenntem Heft). 
Es ist zulässig, mehrere Verzeichnisse nacheinander einzureichen. Fehlanzeigen sind 
nicht zu erstatten. 
3. Die Oberstaatsanwälte äußern sich in der dazu bestimmten Spalte der Verzeich- 
nisse (Anlage b) zu den Vorschlägen der Strafvollstreckungsbehörden. 
In allen Fällen, in denen die Wiederverleihung der bürgerlichen Ehrenrechte in 
Frage kommt, haben sich auf Ersuchen der Oberstaatsanwälte auch die Regierungspräsi- 
denten — in Berlin der Polizeipräsident — gutachtlich zu äußern. 
4. Die Entscheidung über die Vorschläge wird von den Ministern der Justiz, des 
Innern und des Krieges nach gegenseitigem Einvernehmen herbeige führt. 
B. Vorschläge zugunsten von Personen, die sich nicht mehr in Straßhaft befinden. 
1. Die Polizeibehörden (Polizeipräsidien beziehungsweise Polizeidirektionen, städti- 
schen Polizewerwallungen, in Landkreisen einschließlich der kreisangehörigen Städte der 
Landrat) stellen, in sinngemäßer Anlehnung an Anlage a, Verzeichnisse der sich in ihren 
Bezirken aufhaltenden Personen wehrpflichtigen Alters auf, die infolge Verurteilung 
durch preußische Gerichte die Heeresfähigkeit nicht besitzen, sowe't diese Personen durch 
Strafbenachrichtigungen oder sonstwie ihnen bekannt oder durch Auskunft der militärischen 
Kontrollbehörden (§ 103 Zisfer 6 der Wehrordnung vom 22. November 1888) zu ermitteln 
sind und sich freiwillig um die Zulassung zum Heeresdienst bewerben (11 2). 
Die Personen sind, je nachdem es sich um Urleile von Zivil= oder von Militärgerichten 
handelt, in gesonderten Verzeichnissen nachzuweisen. 
Offenbar unwürdige oder nicht kriegsverwendungsfähige Personen brauchen in 
das Verzeichnis nicht eingestellt zu werden. 
Die Verzeichnisse sind den zuständigen Regierungspräsidenten einzureichen; für 
Berlin ergeht besondere Bestimmung. Der Zeitpunkt, an dem die einzelnen Verzeichnisse 
eingerelcht werden, bleibt dem Ermessen der Polizeibehörden überlassen. 
2. Die Regierungspräsidenten veranlassen durch Ersuchen des zuständigen Bezirks- 
kommandos, daß diejenigen Personen, die sie nach Prüfung der ihnen übersandten Ver- 
zeichnisse hzur Wiederverleihung der Heeresfähigkeit beziehungsweise der bürgerlichen
	        
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