Allgemeine Verfügung über Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer. 831
2. Zugunsten der Kriegsteilnehmer.
— Zu vgl. der Berich! Bd. 3, 785ff. —
n) Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 27. Januar 1917
über Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer. (897.Bl. 42.)
Die Allgemeine Verfügung vom 27. Januar 1916 über Strasverfahren gegen Kriegs-
teilnehmer (Im Bl. 16) wird abgeändert wie folgt:
1. In 1 Abs. 1 wird hinter Satz 3 als zweiter Halbsatz angeschlossen:
kann in dem schleunigst zu erstattenden Bericht zu der Frage, ob gleichzeitig
die Entlassung des Kriegsteilnehmers von den Fahnen herbeizuführen ist,
noch nicht Stellung genommen werden, so ist dies unverzüglich nachzakolen,
sobald die zur Entscheidung dieser Frage erforderliche Grundlage gewonnen sst.
Satz 4 daselbst erhält die Fassung:
Vor Einholung meiner Entscheidung übee die Forlführung des Strafverfahrens
sind nur solche Handlungen vorzunehmen, in Ansehung deren Gefahr im Ver-
zuge obwalltet.
2. In I Abs. 2 wird die Bestimmung unter Ziffer 1, Iin II Abs. 2 diejenige unter
Ziffer 1b dahin abgeändert:
wenn durch gerichtliches Urteil auf Entsernung des Kriegstlellnehmers aus
dem Heere oder der Marine oder auf seine Dienstentlassung erkannt worden ist.
o) Allerhöchster Erlaß vom 27. Januar 1917, betr. Aiederschlagung von
Strafverfahren gegen Kriegsteilnehmer und betr. Erlaß von Strafen
gegen Kriegsteilnehmer. (S.Bl. 39.)
Ich will Meime Erlasse rom 27. Januar und 24. April 1915 sowie vom 27. Januar
1916 erweitern wie folgt:
1. Die bishe:e noch nicht niedergeschlagenen und noch nicht rechtskräftig erledigten
Untersuchungen gegen Personen, die vor dem heutigen Tage die Eilgenschaft
als Kriegsteilnehmer erlangt haben, wegen der in den erwähnten Erlassen be-
zeichnten Straftaten werden niedergeschlagen, wenn die Straftaten vor dem
heutigen Tage und vor der Einberufung des Täters zu den Fahnen begangen sind.
2. Den unter 1 bezeichneten Kriegsleilnehmern werden die vor ihrer Entlassung
von den Fahnen durch Urteil oder Strafbesehl eines preußischen Zivilgerichts
einschließlich der aus Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand gebildeten
außerordentlichen Kriegsgerichte oder durch Strafverfügung einer preußischen
Polizeibehörde oder durch Strafbescheid einer preußischen Verwaltungsbehörde
wegen der vor der Einberufung zu den Fahnen begangenen Straftaten bis zum
heutigen Tage rechtskräftig erkannten Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt
oder erlassen sind, einschließlich der Nebenstrasen und der rückständigen Kosten
in Gnaden erlassen, sofern die einzelne Strafe oder ihr noch nicht vollstreckter
Teil nur in Verweis, Geldstrafe, Hafst, Festungshaft bis zu einem Jahere einschließ-
lich oder Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich allein oder in Verbindung
miteinander oder mit Nebenstrasen besieht. Der Erlaß der Nebenstrasen erstreckt
sich indessen nicht auf die nach § 42 Abs. 1 des Militärstrafgesetzbuchs von Rechts
wegen eingetretenen militärischen Ehrenstrafen. Die vorstehend bezeichneten
Strasen--sind auch dann erlassen, wenn sie zu einer Gesamistrafe vereinigt sind;
jedoch tritt in diesem Falle der Straferlaß nur ein, wenn der Gesamtbetrag der
Strafe oder sein noch nicht vollstreckter Teil das obenbegeichnete Maß nicht über-
steigt. Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemein-
schaftlichen Gerichte erlannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach
den mit den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Aus-
lübung des Begnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Mir zusteht.