Einfuhr von Salzfsischen, Klippfischen und Fischrogen. 35
& 4. (Faisg. 27. 10.] Die Zentral. Einkaufsgesellschaft m. b. H. soll nach Empfang der
Anzeige von der Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Be-
sichtigung erklären, ob sie die Margarine übernehmen will. Das Eigentum geht mit dem
Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die UÜbernahmeerklärung dem Veräußerer
oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 1
§ 5. Die Zentral-Einkaussgesellschaft m. b. H. setzt den Übernahmepreis fest.
8 6. Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. und dem
Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang ent-
scheidet endgültig ein Ausschuß.
Dicser besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie deren Stell-
vertretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden.
Der Reichskanzler lann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei seinen
Entscheidungen befolgen soll.
Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
§ 7. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringsücige Mengen, die
als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die
Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelassen werden,
blesbt besonderer Anordnung vorbehalten.
§ 8. Als Ausland im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht das besetzte Gebiet.
§ P. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in s# 1, 2 oder 3 zuwiderhandell.
6 10. Diese Bestlmmungen treten am 11. Januar 1916 in Kraft.
5. Bek. über die Einfuhr von Salzheringen, v. 17. Januar 1916
(RE###l. 45), mit der Anderung v. 4. April 1916 (RG#ll. 234, i. Kr.
seit 5. April 1910).
B.) 8 1. Salzheringe, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind an die Zentral-
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liesern.
8 2. (Satz 1 Fassg. 4. 4.] Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die
Lieferung festsetzen und den Verkehr mit den eingeführten Salzheringen regeln; er erläßt
die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhand-
lungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft und daß die Salzheringe, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
§ 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Er kann Vorschriften über die
Durchfuhr von Salzheringen erlassen.
lZusatz 4. 4.) Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung
auf andere Fischarten, auf Zubereitungen von Fischen aller Art, sowie auf Fischrogen
auszudehnen.
§ 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (18. 1.] in Kraft. Der
Neichskanzler bestimmt den Zeilpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
a) Bek. über die Einfuhr von Salzfischen, Klippfischen und Fisch-
rogen. Dom 5. April 1916. (REl. 237.)
RK. s 2 Fisch SO. 17. 1. 16.] Art. 1. Die Vorschriften der Verordnung des Bundesrats
über die Einfuhr von Salzheringen vom 17. Januar 1916 (RGBl. 45) in der Fassung der
Verordnung vom 4. April 1916 (RG#l. 234) werden auf Salzslsche, Klippsische und Fisch-
rogen ausgedehnt.
Art. 2. Diese Bestimmung tritt mil dem Tage der Verkündung 15. 4.] in Kraft.
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