Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

840 M. Vaterländischer Hilfsdienst. 
des Gesetzes bezeichneten Stellen nicht ist, so darf der Hilfsdienstpflichtige in Beschäftigung 
genommen werden. 
Durch die Auskunft wird der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 und §6 des Gesetzes nicht 
vorgegrifsen. 
Abschrift der Auskunft ist dem bisberigen Arbeitgeber und der zuständigen Kriegs- 
amtsstelle zu übersenden. 
§s 3. Jeder Arbeitgeber, der sich weigert, den von dem Hilfsdienstpflichtigen bean- 
tragten Abkehrschein (§ 1) auszustellen, ist verpflichtet, den Hilfsdienstpflichtigen zu Ar- 
beitsbedingungen, die mindestens nicht ungünstiger als die bisherigen sind, weiterzu- 
beschäftigen. 
8 4. Der Hilfsdienstpflichtige, der von der Beschwerde nach § 9 Abfs. 2 des Gesetzes 
Gebrauch macht, hat das Beschäftigungsverhältnis bis zur Entscheidung über seine Be- 
schwerde sortzusetzen, es sei denn, daß ihm die Fortsetzung nach den Umständen des Falles. 
nicht zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet auf Anruf durch den Arbeilgeber oder 
Arbeitnehmer der Vorsitzende des Ausschusses. 
5 5. Aus dem Alkehrscheine müssen Name oder Flrma des Arbeitgebers oder der 
Organisation sowie Ort, Straße und Hausnummer der Beschäftigungsstelle, wo der Hilfs- 
dienstpflichtige zuletzt tätig war, sowie die Dauer der letzten Beschäftigung ersichtlich sein. 
Der Abkehrschein muß auf einem besonderen, von den Arbeitspapieren des Hilfs- 
dienstpflichtigen gelrennten Blalte erteilt werden. 
Bei Eingehung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses hat der neue Arbeit- 
geber dem Hilfsdienstpflichtigen den Schein abzunehmen. 
Die Bestimmungen im Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Bescheinigungen nach § 9 
Abs. 2 des Gesetzes. 
§ 6. Die Bescheinigungen nach §5 9 des Gesetzes und nach § 1 dieser Verordnung 
sind stempelfrei. Das gleiche gilt für die nach § 2 dieser Verordnung erteilten Auskünfte. 
§ 7. Das Verfahren vor der Zentralstelle beim Kriegsamt, vor den nach § 4 Abs. 2, 
5 7 Abs. 2, 8 9 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Ausschüssen und vor den Vorsitzenden dieser 
Ausschüsse ist gebühren- und stempelfrel. 
§ 8. Auf die Verpflichiung zur Abgabe eines Zeugnisses oder Gutachtens finden 
im Verfahren vor den Schlichtungsausschüssen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung 
entsprechende Anwendung. 
§ 9. Der Vorsitzende der Zentralstelle oder eines Ausschusses kann Zeugen oder 
Sachrerständige, die ohne genügende Entschuldigung sich nicht oder nicht rechtzeitig ein- 
finden oder die ihre Aussage unberechtigt verweigern, mit Geldstrafe bis zu einhundert 
Mark bestrafen. 
Ebenso kann er einen Beteiligten bestrafen, der ohne genügende Entschuldigung 
sich nicht oder nicht rechlzeitig zu einer mündlichen Verhandlung einfindet, zu welcher 
sein perfönliches Erscheinen angeordnet ist. 
Auf Einspruch gegen die Festsetzung einer Strafc nach Abs. 1, 2 entscheidet die Zen- 
tralstelle oder der Ausschuß endgültig. 
§ 10. Die Zentralstelle und die Ausschüsse sind befugt, die Amtsgerichte um die 
eldliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zu ersuchen. 
8 11. Ein Hilfsdienstpflichtiger, der nach Empfang der besonderen schriftlichen Auf- 
forderung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) bei einer der im § 2 des Gesetzes bezeichneten 
Stellen Beschäftigung erhält, hat hiervon unverzüglich dem Ausschuß, von dem die Auf- 
fogederung ergangen ist, unter Angabe des Arbeitgebers und der Art der Beschäftigung 
Mitteilung zu machen. Die Richtigkeit dieser Angabe hat der Arbeltgeber durch seine 
Unterschrift zu bestätigen. 
Unterläßt der Hilfsdienstpflichtige die Mitteilung, so kann er vom Vorsibenden des 
Ausschusses mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft werden, wenn er hierauf in dem 
Aufforderungsbescheide hingewiesen ist.
	        
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