842 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
§5 7. Vorsitzende und Mitglieder der Ausschüsse können wegen Besorgnis der Be-
fangenheit abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die Mißtrauen gegen ihre Un-
parteilichkeit rechtfertigen.
Der Antrag ist ohne weiteres zurückzuweisen, wenn er offensichtlich zum Zwede
der Verschleppung gestellt wird.
Andernfalls entscheidet über die Ablehnung der Ausschuß nach Anhörung des Ab-
gelehnten, der an der Entscheidung nicht teilnimmt. Bei Stimmengleichheit ist sein Stell.
vertreter zuzuzlehen.
§ 8. Zustellungen von Anordnungen nach § 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes und von
Entscheidungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief oder gegen Behändigungsschein.
§ 9. Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven Heeres
oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten Kommandobehäörde.
§ 10. Eine außerhalb des Deulschen Reichs zu bewirkende Zustellung erfolgt durch
Vermittlung des Kriegsamts.
§ 11. Zustellungen an Personen, die zu einem mobilen Truppenteil oder zur Be-
satzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeugs gehören, können mittels Ersuchen der
vorgesetzten Kommandobehörde erfolgen.
8 12. Der Vorsitzende bereitet das Verfahren soweit vor, als es erforderlich ist, um
dem Ausschuß oder der Zentralstelle eine schleunige Entscheidung zu ermöglichen. Er kann
Ermittlungen jeder Art anstellen, insbesondere amtliche Auskünfte, schriftliche Erklärungen
und Sachverständigengutachten einholen; die Vorlegung von Geschäftsbüchern und son-
stigen Urkunden anordnen; Beteiligle, Zeugen und Sachverständige vor den Ausschuß
oder die Zentralstelle laden oder durch ersuchte Behörden uneidlich vernehmen lassen.
Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses hat Beschwerden, abgesehen von den
Fällen des § 34 Abs. 2, innerhalb einer Woche nach ihrer Anhängigmachung vor den Aus-
schuß zu bringen, wenn nicht vorher eine Verständigung erfolgt oder die Beschwerde zurück-
gezogen wird.
§ 13. Hält der Ausschuß oder die Zentralstelle die Sache auf Grund der vorhan-
denen Unterlagen nicht für spruchreif, so beschließen sie, welche der im § 12 bezeichneten
Maßnahmen noch getroffen werden sollen.
§ 14. Die Entscheldungen der Ausschüsse oder der Zentralstelle können ohne münd-
liche Verhandlung erfolgen.
Im Verfahren bei den Schlichtungsausschüssen soll die mündliche Verhandlung die
Regel bilden. Der Abkehrschein darf nur erteilt werden, nachdem dem Arbeitgeber von
der Beschwerde Kenninis gegeben ist.
Hat der Vorsitzende von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Abstand
genommen, so kann der Ausschuß oder die Zentralstelle mil Zweidrittelmehrheit beschließen,
daß mündliche Verhandlung stattzufinden hat.
l 15. Ist mündliche Verhandlung angeordnet, so kann die Entscheidung auch beim
Ausbleiben der zur Verhandlung Geladenen ergehen.
§ 16. Die Verhandlungen vor den Feststellungs- und den Einberufungsausschüssen
und vor der Zentralstelle sind nicht öffentlich.
Die Verhandlungen vor den Schlichtungsausschüssen sind öffentlich, sofern nicht der
Ausschuß beschließt, daß die Offentlichkeit wegen wichtiger Gründe ausgeschlossen wird.
Das Kriegsamt kann im Interesse der Landesverteidigung für einzelne Bezirke den Aus-
schluß der Offentlichkeit allgemein anordnen.
Der Vorsitzende kann in allen Fällen einzelnen Personen den Zutritt zur Verhand-
lung gestatten.
§ 17. Die Ausschüsse und die Zentralstelle sind befugt, Zeugen und Sachverständige
uneldlich zu vernehmen.
Erscheint die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrbeitsgemäßen Aussage er-
forderlich, so ist das Amtsgericht um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.