844 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
8 28. Die Beschwerde steht im Falle des § 6 Satz 1 des Gesetzes dem Antragsteller
dem Berufsausübenden, dem Betriebsinhaber oder der Organisation und, wenn er es
im öffentlichen Interesse für erforderlich erachtet, auch dem Vorsitzenden des Aus-
schusses zu.
5 29. Einberusungs- und Schlichtungsausschüsse sind an die für ihren Bezirk er-
gangenen Entscheidungen der Feststellungsausschüsse und der Zentralstelle gebunden.
§ 30. Gibt ein Hilfsdienstpflichtiger, ohne durch eine besondere Aufforderung des
Einberufungsausschusses herangezogen zu sein, seine Beschäftigung unter Nichtachtung
entgegenstehender Vertragsbedingungen aus, um in den vaterländischen Hilfsdienst ein-
zutreten, so kann sein bisheriger Arbeitgeber den Vorsitzenden des zuständigen Einberu-
fungsausschusses behufs Auf rechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses um seine Ver-
mittlung angehen. 6
§ 31. Gegen die besondere schriftliche Aufforderung können der Hilfsdienstpflichtige
oder sein bisheriger Arbeitgeber bei dem Ausschuß, von dem die Aufsorderung ergangen ist,
Vorstellung erheben.
Die Aufforderung ist zurückzunehmen, wenn die Auflösung des bisherigen Be-
schäftigungsverhällnisses einen übermäßigen Schaden bereiten würde, sosern nicht die
Bedürfnisse des Hilfsdienstes überwiegen. Unter der gleichen Voraussetzung kann die
Frist aus § 7 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden. Der Vorsitzende des Ausschusses ist
in diesem Falle berechtigt, einen Vorbescheid zu krlassen. Gegen diesen Vorbescheid
lann die Entscheidung des Ausschusses angerusen werden, worauf im Vorbescheide hin-
zuweisen ist.
§ 32. Gegen die lUberweisung steht die Beschwerde sowohl dem Hilfsdienstpflichtigen
als auch seinem letzten Arbeitgeber zu.
* 33. Im Verfahren vor den Schlichtungsausschussen sind Beteillgte nur der Be-
schwerdeführer und der Arbeilgeber, gegen den die Beschwerde sich richtet.
§ 34. Erachtet der Schlichtungsausschuß eine Bescheinigung naoch § 9 Abs. 1 des
Gesetzes (Abkehrschein) nicht für erforderlich, weil die bisherige Beschäftigung des Be-
schwerdeführers nicht unter s 2 des Gesetzes fiel, so stellt er hierüber eine Bescheinigung aus
(Befreiungsschein).
Diese Bescheinigung kann auch vom Vorsitzenden des Ausschusses sofort nach Ein-
gang der Beschwerde ausgestellt werden. Eine Anrufung des Ausschusses findet hiergegen
nicht stalt.
§ 35. Bei zurückgestellten Wehrpflichtigen hat der Schlichtungsausschuß auf Ver-
langen der Militärbehörde auch in den Fällen, die nicht bereits auf Grund des § 9 Abs. 2
des Gesetzes vor den Ausschuß gebracht sind, festzustellen, welche Gründe zu der Auflösung
des Beschäftigungsverhältnisses geführt haben.
Dabei lann der Ausschuß vorschlagen, den Wehrpflichtigen einem anderen Belriebe
zu überweisen.
§ 36. Diese Anweisung tritt mit dem Tage der Verlündung 12. 2.] in Kraft.
4. Preuß. Verfügung über Errichtung von Arbeiterausschüssen und
Angestelltenausschüssen. VBom 22. Januar 1917.
(SMBl. 32.)
In Ausführung des §5 11 des Reichsgesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst
vom b. Dezember 1916 habe ich heute die angeschlossenen näheren Bestimmungen über
die Errichtung von Arbeiterausschüssen und von Angestelltenausschüssen in den dem #§ 11
des Gesetzes unterliegenden Betrieben erlassen.