846 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
Anlage II.
Wahlordnung
für die Wahl der Arbeiterausschüsse und Angestelltenausschüsse nach 8 11
des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916
(ReBl. 1333).5#)
I. Allgemeine Bestimmungen.
Umfang der Wahl.
§ 1. Die Zahl der zu wählenden Ausschußmitglieder bestimmt sich nach § 2 der
Bestimmungen des Ministers für Handel und Gewerbe vom 22. Joamar 1917.
Für die Ausschußmitglieder werden Ersatzmänner in doppelter Zahl gewählt.
Wahlberechtigung.
§ 2. Wahlberechtigt sind die volljährigen Arbeiter oder versicherungspflichtigen
Angestellten des Betriebs oder der Betriebsabteilung, ohne Unterschied des Geschlechts,
soweit sie die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Wählbarkeit.
§ 3. Wählbar sind alle Wahlberechtigten.
Leitung der Wahl. Fristberechnung.
§ 4. Die Arbeiterausschüsse und die Angestelltenausschüsse werden für Betriebe
oder Betriebsabteilungen je besonders in getrennter Wahl gewählt.
Je nach Bestimmung des Betriebsunternehmers wird die Wahl durch diesen selbst
oder seinen Bevollmächtigten oder durch einen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern
bestehenden Wahlvorstand geleitet. Vorsitzender des Wahlvorstandes ist der Betriebs-
unternehmer oder sein Bevollmächtigter; er beruft für jede Wahl die beiden Beisitzer aus
den ältesten Wahlberechtigten (§ 2).
Sonn= und Feiertage verlängern den Ablauf von Fristen dieser Wahlordnung nicht.
II. Vorbereitung der Wahl.
Wählerlltsten.
§ 5. Der Betriebsunternehmer oder sein Bevollmächtigter hat für jede Wahl eine
Liste der Wahlberechtigten aufzustellen. Vorhandene Listen (Krankenkassenlisten, Lohn-
listen) können benutzt werden. (Der Wahlvorstand kann die Wählerlisten ergänzen.)
1) Nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes sind die Mitglieder bieser Ausschüsse in unmittelbarer
und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Über die Grund-
sätze und die Durchführung einer solchen Wahl finden sich kurze Ausführungen in den Vor-
bemerkungen zu den Musterwahlordnungen für die Organe der Krankenkassen (Zentral-
blatt für das Deutsche Reich 1913 S. 2569, 333). Ausführlichere Darlegungen finden sich
z. B. in: Dr. Schulz, „Die Wahl, insbesondere die Verhältniswahl, in der sozialen Ver-
sicherung“, Berlinc1913, Verlag von Franz Vahlen, geheftet 2 M.; Dr. Schulz, „Die
Ungültigkeit von Verhältniswahlen“, Sonderabdruck aus der Monatsschrift für Arbeiter-
und Angestelltenversicherung IV. Jahrgang, Heft 3, Berlin 1916. #rlag von Jultus
Springer, geheftet 1 M.
Einigen sich die Wahlberechtigten auf eine gemeinsame Vorschlagsliste (5 11 Abs. 2
Satz 1), die sie entsprechend dem Stärkeverhältnis etwa vorhandener Gruppen aufstellen
können, so werden alle Schwierigkeiten, die im Wesen der Verhältniswahl liegen, ver-
mieden. Eine Stimmabgabe findet dann überhaupt nicht statt (5 11 Abs. 2 bis 4).