Preuß. Verfügung üb. Errichtung v. Arbeiterausschüssen u. Angestelllenausschüssen. 849
listen enthalten. An Stelle oder neben der Ordnungsnummer können in dem Stimmzettel
die Namen der in einer zugelassenen Vorschlagsliste eingetragenen Bewerber in deren
Reihenfolge ausgef ührt werden; Abweichungen von der Vorschlagsliste machen den Stimm-
zettel ungültig. Stimmzettel, die unterschrieben sind, oder deren Inhalt zweiselhaft ist,
oder die einen Widerspruch oder Vorbehalt enthalten, oder die ein Merkmal haben, das die
Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, sind ungültig.
Der Wähler hat seinen Stimmzettel in einem Wahlumschlag abzugeben. Die Wahl-
umschläge sind vom Arbeitgeber zu beschaffen und mit der Aufschrist oder dem Vordruck
zu versehen: „Wahl zum Arbeiter-(Angestellten-) Ausschuß für (Bezeichnung des Betriebs
oder der Betriebsabteilung) im . Vierteljahr 1917.“ Die Wahlumschläge sind den Wahl-
berechtigten nach näherer Bestimmung des Wahlvorstandes zur Verfügung zu slellen.
Befinden sich in einem Wahlumschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn
sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen
Die Abgabe der Stimmezettel.
5 13. Der Wähler hat den seinen Stimmzettel enthaltenden Wahlumschlag verschlossen.
oder offen an einem der für die Stimmabgabe festgesetzten Tage bei der von dem Wahl-
vorstande bezeichneten Stelle unter Nennung seines Namens abzugeben.
Die mit der Entgegennahme der Wahlumschläge und Stimmzettel betraute Person
hat den Wahlumschlag in Gegenwart des Wählers in einen dazu aufgestellten Kasten zu
stecken und die Stimmabgabe in der Wählerliste zu vermerken.
Der Stimmzettelkasten muß vom Wahlleiter (Wahlvorstand) verschlossen und so
eingerichtet sein, daß die hineingeschobenen Umschläge mit den Stimmzetteln nicht heraus-
genommen werden können, ohne daß der Kasten geöffnet wird.
IV. Feststellung des Wahlerge buisses.
Im allgemein en.
§ 14. Das Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter (Wahlvorstand) spätestens
am dritten Tage nach dem Abschluß der Stimmabgabe festgestelll.
Berechnung der jeder Vorschlagsliste zugefallenen Stimmenzahl.
§ 15. Nach Offnung des Stimmzettelkastens oder der mehreren Kästen durch den
Wahlleiter (Wahlvorstand) werden die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen entnommen
und die auf jede Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt. Dabei ist die
Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
Verteilung der Mitgliederstellen auf die Vorschlagslisten.
5* 16. Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen (5 15)
werden der Reihe nach durch 1, 2, 3, 4 usw. bis zur Höchstzahl der zu Wählenden geteilt;
unter den so gefundenen Zahlen werden soviel Höchstzahlen ausgesondert und der Größe
nach geordnet, als Mitglieder zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viel Mitglieder-
stellen zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn eine Höchstzahl auf mehrere
Vorschlagslisten zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, welcher dieser Vorschlags-
listen die nächste Stelle zukommt.
Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie ent-
follen, so gehen die überschüssigen Stellen auf die Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten
über.
Verteilung der Bewerber innerhalb der Vorschlagslisten.
8 17. Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten
bestimmt sich nach der Reihensolge ihrer Benennung. Würde eine Person wegen ihrer
Benennung auf mehreren Vorschlagslisten mehrfach gewählt sein, so gilt sie als gewählt
auf Grund der Liste, auf der ihr die größte Höchstzahl zufällt; bei gleichen Höchstzahlen
Kriegsbuch. Bd. 4. 54