Preuß. Berfsügung üb. Errichtung v. Arbeiterausschüssen u. Angestelltenausschüssen. 851
Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
5 23. Sobald die Namen der Gewählten oder Berufenen endgültig feststehen,
hat der Wahlleiter (Wahlvorstand) sie durch zwelwöchigen Aushang an derjenigen Stelle,
an welcher das Wahlausschreiben angeheftet gewesen ist, bekannt zu machen#.
V. Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl.
Im allgemeinen.
§ 24. Die Gültigkeit der Wahl kann während der Dauer des Aushanges (5 23)
angefochten werden. Anfechtungen sind bei dem Wahlleiter (Waohlvorstand) oder bei dem
Gewerbeinspektor oder Bergrevierbeamten anzubringen; der Gewerbeinspektor oder Berg-
revierbeamte entscheidet über sie. Auf Beschwerde, die binnen einem Monat nach Zu-
stellung der Entscheidung des Gewerbeinspektors oder Bergrevierbeamten einzulegen ist,
entscheidet endgültig der Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizei-
präsident, oder das Oberbergamt.
Entscheidungen des Wahlleiters (Wahlvorstandes) können nur mit einer Anfechtung
der Wahl im ganzen angefochten werden.
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
Ungültigleit der Wahl.
3 25. Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahl-
verfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen
ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte.
Ungültige Wahl einer Person.
§ 26. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war
und auch die Wählbarkeit nicht inzwischen erlangt hat.
Ungultig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten die
Wahl rechtswidrig (zu vgl. insbesondere & 107 bis 109, 240, 339 des Reichsstrafgesetzbuchs)
oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden ist, es sei
denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte.
Die Absätze 2 und 3 des §# 22 gelten entsprechend.
VI. Ersatz und Stellvertretung von Ansschußmitgliedern.
§ 27. Scheiden Ausschußmitglieder während der Amtsdauer des Ausschusses, ins-
besondere wegen Verlustes der Wählbarkelt aus, so tritt derjenige von den gewählten
Ersatzmännern ein, welcher der gleichen Vorschlagsliste wie der Ausgeschiedene angehört
und auf dieser L#ste unter den Ersatzmännern an höchster Stelle sleht G 18).
Sind auf einer Vorschlagsliste Ersatzmänner nicht mehr vorhanden (Abs. 19, so tritt
der Ersatzmann aus derjenigen anderen Liste ein, welche die größte Höchstzahl für einen
noch nicht eingetretenen Ersatzmann aufweist.
Können Ersatzmänner nicht oder nicht mehr gemäß Abs. 1 und 2 herangezogen werden,
so haben die auf Grund des # 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sat 3, 55 20, 22 berufenen Ersatz-
männer in der festgesetzten Reihenfolge einzutreten.
Diese Bestimmungen gelten auch für den Eintritt der Ersatzmänner als Stellvertreter.
VII. Schlußbe stimmung.
Aufbewahrung der Wahlakten. Kosten.
§ 26. Die Wahlakten werden von den Arbeiterausschüssen und den Angestelltenaus-
schüssen bis zur Beendigung ihrer Amtsdauer ausbe wahrt.
Die sächlichen Kosten (Beschaffung der Wahlordnung, der Wahlumschläge, der er-
forderlichen Stimmzettelkästen usw.) trägt der Betriebsunternehmer.
10) Eln Muster für diese Bekanntmachung ist im Anhang unter Nr. 6 abgedruckt;
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