Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

860 M. Vaterländischer Hilfsdienst. 
4. GewusefmiG. 22 150 (GG. Hamburg). Der Anspruch auf Erteilung einer bloßen 
Arbeitsbescheinigung (5 113 GewO.) kann nach wie vor bei dem Gewerbegericht geltend 
gemacht werden. 
¾ 11. 
Die Arbeiterausschüsse. 
1. Baum a.—a. O. 1559. Der n den größeren Hilfsdienstbetrieben zu wählende Arbeits- 
und Angestelltenausschuß hat nur die Aufgabe, Anträgc und Beschwerden der Arbeiter- 
schaft weiterzugeben und das gute Einvernehmen im Betriebe zu fördern. Zivilrechtlicher 
Vertreter der einzelnen Arbelter ist er nicht. Abreden, die der Arbeiterausschuß mit dem 
Arbeitgeber trifft, sind also zivilrechtlich für den einzelnen Arbeiter nicht verbindlich. Die 
zivilrechtlichen Verbindlichkeiten solcher in Betracht kommenden Abredenlassen sich vielmehr 
nur durch Aufnahme in die Arbeitsordnung erreichen, die ja gemäß ##s 133b, 134a GewO. 
für alle Betriebe bestehen muß, die einen Arbeiterausschuß im Sinne des §5 11 des Hilfs- 
dienstgesetzes haben. Die in die Arbeitsordnung ausgenommenen Bestimmungen, soweit 
sie im Rahmen des § 134b GewO. gehalten sind, werden gemäß s§ 134 a, 134e binnen 
zwei Wochen nach dem Aushang für alle Acbeiter im Betriebe ohne weiteres verbindlich. 
Die Gültigkeit der Arbeitsordnung erstreckt sich allerdings nicht auf Betriebsbeamte, Werk- 
meister und Techulker im Sinne des 5*# 133a und auf Handlungsgehilfen und Handlungs- 
lehrlinge (vgl. #5 1338, 154 Abs. 1 Ziff. 2 GewO.). Für letztere sind also Vereinbarungen 
des Arbeiterausschusses aber auch des Angestelltenausschusses nur dann wirksam, wenn 
sie ihnen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Ein indirekter Zwang gegen- 
über demjenigen, der sich dem vom Arbeiterausschuß getroffenen Abmachungen nicht unter- 
wirft, bildet aber die Verweigerung des Abkehrscheins, denn es ist anzunehmen, daß der 
Ausschuß, der über die Erteilung dieses Scheins zu befinden hat, bei etwaigen Differenzen, 
die der einzelne Arbeiter mit seinem Arbeitgeber hat, die Autorität des Arbeiterausschusses 
wahren und dem widerspenstigen Arbeitnehmer den Abkehrschein versagen wird. Dieselben 
Grundsätze wie für direkte Vereinbarungen des Arbeiterausschusses mit dem Arbeitgeber 
gelten auch für Vereinbarungen, die diese Parteien durch Vermittlung der in § 13 vorge- 
sehenen Schlichtungsstellen getroffen haben. Sie gelten endlich auch für den in §& 13 vorge- 
sehenen Schiedsspruch. Auch dieser hat keine direkte Wirkung, und wird nicht ohne weiteres 
Teil des Einzelarbeitsvertrages, sondern kann dem einzelnen Arbeitnehmer nur durch Auf- 
nahme in die Arbeitsordnung oder durch das indirekte Druckmittel der Verweigerung des 
Abkehrscheins ausgezwungen werden. Nur ist in letzterer Beziehung der Zwang bei den 
im Schiedsspruch normierten Bestimmungen insofern stärker, als gemäß §& 13 Abs. 3 der 
in § 9 vorgesehene Ausschuß für Erteilung des Abkehrscheins an die Entscheidung des Schieds- 
ausschusses unbedingt gebunden ist. 
2. Preuß. Berfügung vom 16. Januar 1917. (bml. é5.) 
Die Vorschrift im § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesebes über den vaterländischen 
Hilfsdienst findet nur auf solche Arbeiterausschüsse leine Anwendung, die beim Inkrafttreten 
des Gesetzes, d. h. am 6. v. Mts., schon bestanden. Als Arbeiterausschüsse, die am 6. v. Mts. 
bestanden, können jedoch nur diejenigen gellen, die damals bereits gemäß § 134 h der Ge- 
werbeordnung oder 5§5 80 f, 80 fd, 80 fe und 80 fs des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung 
der Novelle vom 28. Juli 1909 als solche bestellt oder errichtet waren, nicht aber auf Vor- 
stände usw., die zwar nach § 134h Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung hätten als Arbeiter- 
ausschüsse bestellt werden können, bis zum 6. v. Mts. aber tatsächlich noch nicht als solche 
bestellt worden waren. Eine „Bestellung“ aber wird nur dann als vorllegend anzuerkennen 
sein, wenn eine Mitteilung an den Kassenvorstand und an die übrigen Arbeiter der Fabrik 
ergangen war, daß der Kassenvorstand fortan die Aufgaben eines ständigen Arbeiteraus- 
schusses wahrnehmen sollte. Wurden nur gelegentlich mit dem Kassenvorstande Fragen 
besprochen, die für die gesamte Belegschaft des Werkes Bedeutung hatten, so liegt darin 
keine Bestellung des Kassenvorstandes zum Arbeiterausschuß.
	        
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