860 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
4. GewusefmiG. 22 150 (GG. Hamburg). Der Anspruch auf Erteilung einer bloßen
Arbeitsbescheinigung (5 113 GewO.) kann nach wie vor bei dem Gewerbegericht geltend
gemacht werden.
¾ 11.
Die Arbeiterausschüsse.
1. Baum a.—a. O. 1559. Der n den größeren Hilfsdienstbetrieben zu wählende Arbeits-
und Angestelltenausschuß hat nur die Aufgabe, Anträgc und Beschwerden der Arbeiter-
schaft weiterzugeben und das gute Einvernehmen im Betriebe zu fördern. Zivilrechtlicher
Vertreter der einzelnen Arbelter ist er nicht. Abreden, die der Arbeiterausschuß mit dem
Arbeitgeber trifft, sind also zivilrechtlich für den einzelnen Arbeiter nicht verbindlich. Die
zivilrechtlichen Verbindlichkeiten solcher in Betracht kommenden Abredenlassen sich vielmehr
nur durch Aufnahme in die Arbeitsordnung erreichen, die ja gemäß ##s 133b, 134a GewO.
für alle Betriebe bestehen muß, die einen Arbeiterausschuß im Sinne des §5 11 des Hilfs-
dienstgesetzes haben. Die in die Arbeitsordnung ausgenommenen Bestimmungen, soweit
sie im Rahmen des § 134b GewO. gehalten sind, werden gemäß s§ 134 a, 134e binnen
zwei Wochen nach dem Aushang für alle Acbeiter im Betriebe ohne weiteres verbindlich.
Die Gültigkeit der Arbeitsordnung erstreckt sich allerdings nicht auf Betriebsbeamte, Werk-
meister und Techulker im Sinne des 5*# 133a und auf Handlungsgehilfen und Handlungs-
lehrlinge (vgl. #5 1338, 154 Abs. 1 Ziff. 2 GewO.). Für letztere sind also Vereinbarungen
des Arbeiterausschusses aber auch des Angestelltenausschusses nur dann wirksam, wenn
sie ihnen ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Ein indirekter Zwang gegen-
über demjenigen, der sich dem vom Arbeiterausschuß getroffenen Abmachungen nicht unter-
wirft, bildet aber die Verweigerung des Abkehrscheins, denn es ist anzunehmen, daß der
Ausschuß, der über die Erteilung dieses Scheins zu befinden hat, bei etwaigen Differenzen,
die der einzelne Arbeiter mit seinem Arbeitgeber hat, die Autorität des Arbeiterausschusses
wahren und dem widerspenstigen Arbeitnehmer den Abkehrschein versagen wird. Dieselben
Grundsätze wie für direkte Vereinbarungen des Arbeiterausschusses mit dem Arbeitgeber
gelten auch für Vereinbarungen, die diese Parteien durch Vermittlung der in § 13 vorge-
sehenen Schlichtungsstellen getroffen haben. Sie gelten endlich auch für den in §& 13 vorge-
sehenen Schiedsspruch. Auch dieser hat keine direkte Wirkung, und wird nicht ohne weiteres
Teil des Einzelarbeitsvertrages, sondern kann dem einzelnen Arbeitnehmer nur durch Auf-
nahme in die Arbeitsordnung oder durch das indirekte Druckmittel der Verweigerung des
Abkehrscheins ausgezwungen werden. Nur ist in letzterer Beziehung der Zwang bei den
im Schiedsspruch normierten Bestimmungen insofern stärker, als gemäß §& 13 Abs. 3 der
in § 9 vorgesehene Ausschuß für Erteilung des Abkehrscheins an die Entscheidung des Schieds-
ausschusses unbedingt gebunden ist.
2. Preuß. Berfügung vom 16. Januar 1917. (bml. é5.)
Die Vorschrift im § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesebes über den vaterländischen
Hilfsdienst findet nur auf solche Arbeiterausschüsse leine Anwendung, die beim Inkrafttreten
des Gesetzes, d. h. am 6. v. Mts., schon bestanden. Als Arbeiterausschüsse, die am 6. v. Mts.
bestanden, können jedoch nur diejenigen gellen, die damals bereits gemäß § 134 h der Ge-
werbeordnung oder 5§5 80 f, 80 fd, 80 fe und 80 fs des Allgemeinen Berggesetzes in der Fassung
der Novelle vom 28. Juli 1909 als solche bestellt oder errichtet waren, nicht aber auf Vor-
stände usw., die zwar nach § 134h Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung hätten als Arbeiter-
ausschüsse bestellt werden können, bis zum 6. v. Mts. aber tatsächlich noch nicht als solche
bestellt worden waren. Eine „Bestellung“ aber wird nur dann als vorllegend anzuerkennen
sein, wenn eine Mitteilung an den Kassenvorstand und an die übrigen Arbeiter der Fabrik
ergangen war, daß der Kassenvorstand fortan die Aufgaben eines ständigen Arbeiteraus-
schusses wahrnehmen sollte. Wurden nur gelegentlich mit dem Kassenvorstande Fragen
besprochen, die für die gesamte Belegschaft des Werkes Bedeutung hatten, so liegt darin
keine Bestellung des Kassenvorstandes zum Arbeiterausschuß.