Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. 88 14, 19. 861 
3. v. Schulz a. a. O. 81. Angestelltenausschüsse sind nur in solchen Betrieben obli- 
gatorisch, dle unter Tit. VII GO. fallen. Man wird die Bestimmung, wonach Ausschüsse 
errichtet werden müssen, frei auslegen und auch auf solche Betriebe beziehen dürsen, für 
die wenigstens teilweise Tit. VII der G. gilt. Dagegen können Betriebe, die überhaupt 
und ausdrücklich von den Bestimmungen der GO. ausgenommen sind, nicht als solche be- 
handelt werden, in welchen Angestelltenausschüsse errichtet werden müssen. Diese Frage ist 
bereits praktisch geworden für die Gewerbebetriebe der Versicherungsunternehmer, da auf 
sie die ganze G. nach § 6 dieses Gesetzes keine Anwendung findet. 
In der Fachpresse ist bezweifelt worden, ob auch bei Banken Angestellienausschüsse 
errichtet werden müssen. Dieser Zweifel ist nicht berechtigt. Banken gehören nicht zu den 
Gewerbebetrieben, die nach § 6 von der Geltung der GO. ausgenommen sind. Insbesondere 
gilt Tit. VII der GO. auch für das Handelsgewerbe. Die Ausnahmen, welche in § 154 
GO. für Handlungsgehilfen und Lehrlinge gemacht sind, bestätigen diese Regel. Also kann 
die Errichtung von Angestelltenausschüssen bei Banken verlangt werden. 
Im übrigen zwingt der Abs. 3 des § 11 zu Unterscheidungen, die vielleicht im Einzel- 
falle als Härten empfunden werden könnten. Das Geseß verlangt, daß in dem beiressenden 
Betrieb „mehr als 50 nach dem Versicherungsgesetz für Angestellie versicherungspflichtige 
Angestellte“ beschäfligt sind. Für einen Betrieb, der etwa 45 versicherungspslichtige An- 
gestellte hätte und außerdem 7 Angestellte, bei denen über die Versicherungspflicht noch nicht 
entschieden ist, oder etwa 7 Angestellte, die zwar früher versicherungspflichtig waren, jetzt 
aber mehr als 5000 M. Gehalt beziehen, also nur versicherungsberechtigt sind, sind die 
Angestelltenausschüsse nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht obligatorisch. Namentlich was 
Angestellte mit mehr als 5000 M. Einkommen anlangt, so ist im Reichstage ganz klar 
ausgesprochen worden, daß für die höheren Angestellten die Bestimmungen über Angestellten- 
ausschüsse nicht gelten sollen, da sie für diese nicht passen. 
Solche Fälle können auch durch Ausführungsbestimmungen im Sinne des §5 19 Abs 1 
des Hilfsdienstgesetzes nicht beseiligt werden. Das Verordnungsrecht, welches in § 19 
dem Bunderat und Reichstagsausschuß gegeben ist, geht zwar entschieden über den Rahmen 
hinaus, den dle sogenannten Ausführungsbestimmungen bel anderen Gesetzen haben; denn 
man war sich bei der Schaffung des Gesetzes vollkommen darüber einig, daß bet dem Hilfs- 
dienstgesetz mehr wie sonst der Schwerpunkt auf den Ausführungsbestimmungen liegen 
werde. Allein eine Abänderung des Gesepes kann nalürlich durch Ausführungsbestimmungen 
niemals vorgenommen werden; das geschähe aber, wenn man die Zahl 50 im Interesse 
der Bildung von Angestelltenausschüssen korrigieren wollee. 
Daran kann natürlich kein Zweifel sein: Es wäre nur im Sinne des Gesetzes, wenn 
bei solchen Grenzsällen die Angestelltenausschüsse auf Grund einer freien Vereinbarung 
zwischen den Angestellten und dem betreffenden Unternehmer, also freiwillig, gebildet würden, 
und es kann wohl die Hoffnung ausgesprochen werden, daß der Gedanke des Gesepes durch 
solche freie Vereinbarungen unterstügt wird. (Rechtsabteilung des Kriegsamts.) 
8 14. 
Schoenlanka.a. O.28. Da die Bestimmungfeststellen will, daß die Leistung des Hilfs- 
dienstes nicht zur Beschränkung des Vereins= und Versommlungsrechts führen darf, so 
bezieht sic sich nach ihrer Fassung nicht auf alle Hilfsdienstpflichtigen, sondern nur auf die 
im Hilfsdienst beschäftigten, andererselts jedoch auch auf die nicht hilfsdienstpflichtigen, 
aber tatsächlich im Hilfsdienst beschäftigten Personen, also auch auf Frauen. Solbstver- 
ständlich soll dadurch nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß den nicht im Hilfsdienst 
tätigen Hilfsdienstpflichtigen das Vereins= und Versammlungsrecht beschränkt werden dürfe. 
8 19. 
Ausführungsbestimmungen. 
Schiffer a. a. O. 36. Die zur Ausführung dieses Gesetzes ergehenden Verordnungen 
beruhen nicht mehr auf Art. 7 Nr. 2 Reichsverf., sondern nähern sich kraft der positiven
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.