Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

864 M. Vaterländischer Hilfsdienst. 
Aber auch diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die — wie dies wohl bald eintreten wird — 
in das Etlappengebiet hinausgehen, zählen dort nicht ohne weiteres zum Heeresgefolge: 
es kommt darauf an, wie sie draußen verwendet werden. Wer draußen Burschendienste 
annimmt oder sonst militärische Dleuste verrichtet, der tritt damit allerdings in den Heeres- 
troß ein, denn er ist dem Heere, und zwar dem kriegführenden Heere, eingegliedert und 
steht unter milltärischem Oberbefehl. Wogegen derjenige, der etwa draußen in einer nicht- 
militärischen Werkstätte Arbeit nähme, außerhalb des Heeresgefolges stehen würde. 
Es muß eben immer festgehalten werden: Hilfsdienstpflichtige werden nicht schon 
deswegen den militärischen Gesetzen unterworfen, weil sie ihre Hilfsdienstpflicht erfüllen. 
Erst dann gilt § 155 für sie, wenn sie zum Heeresgesolge gehören. 
Aber auch beim Heeresgefolge bleiben sie Zivilpersonen, werden also nicht eiwa 
Personen des Soldatenstandes. Hilfsdienstpflicht ist eben etwas anderes als Wehrpflich:. 
Auch sogenannte Reklamierte sind, solange sie nicht wieder in das Heer eingestellt werden, 
nur Hilfsdienstpflichtige, also Zivilpersonen. 
Ubrigens genießen diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die in das Heeresgefolge ein- 
ltreten und dann allerdings den Militärgesetzen unterworsen sind, auch gewisse Vorteile 
in rechtlicher Bezlehung. So können sie, wie die Soldaten, in leichterer Weise Testamente 
errichten und Beurkundungen vornehmen lassen. Näheres darüber werden sie sofort bei 
den Truppenteilen draußen erfahren können. Wie überhaupt jedem Hilfsdienstpflichtigen 
geraten werden kann, sich draußen zu erkundigen, ob er zum Heeresgesolge gehört. Er 
wird darüber gewiß Auskunft erhalten. 
Vielfach ist gefragt worden, ob sich das Hilfsdienstgesetz auch auf Auslandsdeulsche 
bezieht. Diese Frage muß unbedingt bejaht werden. Ebenso wie die Wehrpflicht richtet 
sich auch der Ruf zum vaterländischen Hllfsdienst an alle Deutschen. Also auch die, die im 
Auslande verbleiben, z. B. die Matrosen auf Handelsschiffen, auch wenn die Schiffe elnem 
Ausländer gehören, müssen gewärtig sein, daß man sie heranzichl. Es wäre also ein großer 
Irrtum — abgesehen von dem Unrecht! —, wenn ein Deutscher glaubte, er könnte sich der 
Hilfsdienstpflicht dadurch entziehen, daß er ins Ausland ginge. Ubrigens können Auslands- 
deutsche darurch herangezogen werden, daß sie einem bestimmten Betriebe überwiesen, 
zum Antritte in demselben aufgefordert und, wenn sie der Aufforderung nicht solgen, nach 
5* 18 Nr. 1 des Gesetzes bestrast werden. 
2. Offentliche Versicherung. 
ArbVers. 17 17. Die freiwillig Eintretenden schließen einen freien Arbeitsvertrag. 
Die Versicherungspflicht ist nicht zweifelhaft. Auch im Falle des Zwanges sind die Hilfs- 
dienstpflichtigen nich im Sinne des Versicherungsrechts unfrei, daß die Versicherungspflicht 
sorlfallen könnte. Daß der Militärdienst von der Versicherungspflicht ausgenommen isl, 
beruht auf besonderen, hier nicht anwendbaren geseplichen Vorschriften. Wirtschaftlich selb- 
ständige Personen, welche eine unselbständige hilfsdienstliche Beschäftigung für eine nicht 
absehbare Zeit übernehmen, sind für versicherungspflichtig zu erachten, falls nicht aus- 
nahmswelse nur eine „vorübergehende“ Beschäftigung vorliegt (§ 168, 1232 R#O., 58 
Angest VersG.). Zweifel können auftauchen, soweit die Versicherungspflicht davon abhängt, 
ob die hilfsdienstliche Beschästigung den Hauptberuf bildet und es sich um Personen handelt, 
die nach ihrer sozialen Stellung sonst wirtschaftlich unselbständige Arbeit nicht zu übernehmen 
pflegen (zu vgl. AV. 15, 578; ArbVersorg. 15, 589; 16, 297). 
Im Gebiet der Invalldenversicherung wird die Versicherungs- und Beitragspflicht 
von solchen Personen, die nach dem Kriege voraussichtlich eine versicherungspflichtige 
Tätigkelt nichl ausüben und daher keinen Vorteil von ihrer Beitragspflicht haben werden, 
als unbillige Belastung empfunden werden. 
3. Einwirkung auf den Arbeitsvertrag. 
a) Baum a. a. O. 1559. Der zum Hilfsdienst einberufene Angestellte hal, 
wenn ihn die Einberufung an der Dienstleistung hindert, gemäß § 323 BGB. kelnen An-
	        
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