864 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
Aber auch diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die — wie dies wohl bald eintreten wird —
in das Etlappengebiet hinausgehen, zählen dort nicht ohne weiteres zum Heeresgefolge:
es kommt darauf an, wie sie draußen verwendet werden. Wer draußen Burschendienste
annimmt oder sonst militärische Dleuste verrichtet, der tritt damit allerdings in den Heeres-
troß ein, denn er ist dem Heere, und zwar dem kriegführenden Heere, eingegliedert und
steht unter milltärischem Oberbefehl. Wogegen derjenige, der etwa draußen in einer nicht-
militärischen Werkstätte Arbeit nähme, außerhalb des Heeresgefolges stehen würde.
Es muß eben immer festgehalten werden: Hilfsdienstpflichtige werden nicht schon
deswegen den militärischen Gesetzen unterworfen, weil sie ihre Hilfsdienstpflicht erfüllen.
Erst dann gilt § 155 für sie, wenn sie zum Heeresgesolge gehören.
Aber auch beim Heeresgefolge bleiben sie Zivilpersonen, werden also nicht eiwa
Personen des Soldatenstandes. Hilfsdienstpflicht ist eben etwas anderes als Wehrpflich:.
Auch sogenannte Reklamierte sind, solange sie nicht wieder in das Heer eingestellt werden,
nur Hilfsdienstpflichtige, also Zivilpersonen.
Ubrigens genießen diejenigen Hilfsdienstpflichtigen, die in das Heeresgefolge ein-
ltreten und dann allerdings den Militärgesetzen unterworsen sind, auch gewisse Vorteile
in rechtlicher Bezlehung. So können sie, wie die Soldaten, in leichterer Weise Testamente
errichten und Beurkundungen vornehmen lassen. Näheres darüber werden sie sofort bei
den Truppenteilen draußen erfahren können. Wie überhaupt jedem Hilfsdienstpflichtigen
geraten werden kann, sich draußen zu erkundigen, ob er zum Heeresgesolge gehört. Er
wird darüber gewiß Auskunft erhalten.
Vielfach ist gefragt worden, ob sich das Hilfsdienstgesetz auch auf Auslandsdeulsche
bezieht. Diese Frage muß unbedingt bejaht werden. Ebenso wie die Wehrpflicht richtet
sich auch der Ruf zum vaterländischen Hllfsdienst an alle Deutschen. Also auch die, die im
Auslande verbleiben, z. B. die Matrosen auf Handelsschiffen, auch wenn die Schiffe elnem
Ausländer gehören, müssen gewärtig sein, daß man sie heranzichl. Es wäre also ein großer
Irrtum — abgesehen von dem Unrecht! —, wenn ein Deutscher glaubte, er könnte sich der
Hilfsdienstpflicht dadurch entziehen, daß er ins Ausland ginge. Ubrigens können Auslands-
deutsche darurch herangezogen werden, daß sie einem bestimmten Betriebe überwiesen,
zum Antritte in demselben aufgefordert und, wenn sie der Aufforderung nicht solgen, nach
5* 18 Nr. 1 des Gesetzes bestrast werden.
2. Offentliche Versicherung.
ArbVers. 17 17. Die freiwillig Eintretenden schließen einen freien Arbeitsvertrag.
Die Versicherungspflicht ist nicht zweifelhaft. Auch im Falle des Zwanges sind die Hilfs-
dienstpflichtigen nich im Sinne des Versicherungsrechts unfrei, daß die Versicherungspflicht
sorlfallen könnte. Daß der Militärdienst von der Versicherungspflicht ausgenommen isl,
beruht auf besonderen, hier nicht anwendbaren geseplichen Vorschriften. Wirtschaftlich selb-
ständige Personen, welche eine unselbständige hilfsdienstliche Beschäftigung für eine nicht
absehbare Zeit übernehmen, sind für versicherungspflichtig zu erachten, falls nicht aus-
nahmswelse nur eine „vorübergehende“ Beschäftigung vorliegt (§ 168, 1232 R#O., 58
Angest VersG.). Zweifel können auftauchen, soweit die Versicherungspflicht davon abhängt,
ob die hilfsdienstliche Beschästigung den Hauptberuf bildet und es sich um Personen handelt,
die nach ihrer sozialen Stellung sonst wirtschaftlich unselbständige Arbeit nicht zu übernehmen
pflegen (zu vgl. AV. 15, 578; ArbVersorg. 15, 589; 16, 297).
Im Gebiet der Invalldenversicherung wird die Versicherungs- und Beitragspflicht
von solchen Personen, die nach dem Kriege voraussichtlich eine versicherungspflichtige
Tätigkelt nichl ausüben und daher keinen Vorteil von ihrer Beitragspflicht haben werden,
als unbillige Belastung empfunden werden.
3. Einwirkung auf den Arbeitsvertrag.
a) Baum a. a. O. 1559. Der zum Hilfsdienst einberufene Angestellte hal,
wenn ihn die Einberufung an der Dienstleistung hindert, gemäß § 323 BGB. kelnen An-