Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. 865 
spruch auf Fortzahlung des Gehalts. Insbesondere kann ein solcher Anspruch auch nicht 
auf §63 HGB. oder § 133c Abs. 2 Gew O. gegründet werden. Die Einberufung zum Kriegs- 
dienst ist nach Ansicht sämtlicher Oberlandesgerichte, die sich bisher mit der Frage befaßt 
haben, nicht als „unverschuldetes Unglück“ im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen. 
Das gleiche muß auch von der Einberufung zum Hilfsdienst gelten. Beim Hllfsdienst 
wird sich allerdings vielleicht insofern eine Sonderheit ergeben, als er vielfach die Arbeits- 
kraft des Dienstpflichtigen nicht voll in Anspruch nehmen wird, sondern ihm auch noch 
gestattet, an einzelnen Tagen oder Tageszeiten daneben in seinem Zivilberuf tätig zu sein, 
was ja auch jetzt schon manchmal beim Garnisondienst vorkommt. In solchen Fällen ist 
dle Rechtslage nach § 323 Abs. 1B6 B. zu beurteilen. Es tritt eine entiprechende Minderung 
des Gehaltsanspruchs ein. Dagegen kommt nicht eiwa § 616 in Betracht. Selbst wenn die 
Dienstleistung nur wenige Stunden am Tage und deshalb einen verhältnismäßig nicht 
erheblichen Teil der Gesamtarbeitskraft in Anspruch nimmt, so wird doch die Gesamtzeit 
der Hilfsdienstleistung schon wegen der Unabsehbarkeit ihres Endes im ganzen genommen 
niemals als eine „verhältnismäßlg nicht erhebliche Zei“ im Sinne des §* 616 angesehen 
werden können. Wenn der Arbeitgeber in dem vorbezeichnelen Fall die teilweise Dienst- 
leistung eines Angestellten nicht verwerten kann, gibt ihm dies einen wichtigen Grund zur 
sofortigen Auflösung des Arbeilsverhältnisses. Es mag aber darauf hingewiesen werden, 
daß gerade bei der voraussichtlich infolge des Hilfsdienstgesetzes eintretenden Minderbe- 
schäftigung einer großen Reihe von Betrieben in vielen Fällen das Betriebsinteresse durch 
Entgegennahme einer solchen geminderten Arbeitsleistung, und zwar gerade bei Persönlich- 
keiten in leitender Stellung, keineswegs geschädigt wird, und dem Arbeitgeber daher sehr 
wohl zugemutet werden kann, den Angestellten gegen gemindertes Gehalt im Dienst zu 
behalten. 
b) Baum a. a. O. 1559. Die Einberufung des Arbeitgebers zum Hilfsdienst 
ist als wichtiger Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst anzusehen, wenn er 
eine geeignete Stellvertretung schlechterdings nicht erlangen kann und deswegen den Betrieb 
schließen muß. Dagegen wied, wenn eiwa eine ganze Industrie durch den Hilfsdienst lahm- 
gelegt wlrd, indem ihr die Arbeitler entzogen werden und Ersatz durch weibliche und nicht 
hilfsdienstfähige Kräfte nicht möglich ist, ebentuell auch hierin eln wichtiger Grund zur 
Entlassung einzelner nichthilfsdienstpflichtiger Angestellter gesehen werden können, mit 
denen allein einc Fortführung des Betriebs nicht möglich ist. 
c) Baum a. a. O. 1560. Die Umwälzung unserer gesamten Wirtschaftsordnung 
durch den Hilfsdienst, der im Interesse der höchsten Anspannung aller Kräfte für das 
Vaterland eingeführt werden mußte, wird als solcher „besonderer Umstand i. S. des # 72 
H.“ anzusehen sein. Wichtig ist dieser Gesichtspunkt namentlich auch bei langjährigen 
Verträgen mit solchen Angestellten, die durch den Hilfsdienst völlig an der Dienstleistung 
verhindert imd. Wenn auch natürlich für einen solchen Angestellten während der Hilfs- 
dienstleistung der Gehaltsanspruch völlig wegfällt, so wird man doch eine Berechtigung 
des Prinzipals zur Entlassung in solchen Fällen verneinen, wo gleichzeitig auch infolge 
der nötig werdenden Einschränkung des Betriebs die Notwendigkeit wegfällt, die Stelle 
anderweitig zu besetzen, und dem Angestellten also seine Stelle bis zu dem hoffentich nicht 
mehr allzu fernen Zeitpunkt offengehalten werden kann, in dem die Hilfsdienstpflicht 
wieder ausgehoben wird. 
4. Das Weittbewerbsverbot. 
a) Baum a. a. O. 1560. Im Falle dezs freiwilligen Eintritts in einen selbstgewählten 
Hilfsdlenstbetrieb muß der Angestellte das Wertbewerbsverbot beachten. 
b) Baum a. a. O. 1560. Wenn infolge der Einberufung zum Hilfsdienst das Ver- 
tragsverhältnis, sei es vom Prinzipal, sei es vom Handlungsgehilfen, gelündigt wird, 
würde der Anspruch auf die in Höhe des halben Gehalts für die Dauer des Bestehens des 
Wettbewerbsverbots zu zahlende sog. „Karenzentschädigung“ mit dem Tage der Entlassung 
beginnen. Der Prinzipal würde also die Entschädigung zahlen müssen, obwohl doch praklisch 
Kriegsbuch. Bd. 4. 55
	        
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