866 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
dem eingezogenen Gehilfen in der Regel eine Konkurrenztätigkeit kaum möglich sein wird,
und er in dem seltenen, aber abstrakt möglichen Falle, daß der Gehilfe vielleicht gerade.
einem Konkurrenzbetrieb zum Hilfsdienst zugewiesen wird, Ansprüche aus dem Wett-
bewerbsverbot gemäß § 323 BG. nicht geltend machen kann. Der Prinzlpal hat auch
keine Möglichkeit, etwa auf das Wetlbewerbsverbot zu verzichten, da ein solcher Verzicht
vor Beendigung des Dienstverhältnisses abgegeben werden muß und erst mit dem Ablauf
eines Jahres seit der Erklärung Befrciung von der Karenzentschädigung bewirkt. Der-
Prinzipal wird also jedes denkbare Interesse daran haben, in solchen Fällen seinen zum
Hilfsdienst einberufenen Gehilfen nicht zu kündigen, während der Gehllfe besonders dann,
wenn das Wettbewerbsverbot nur auf kurze Zeit vereinbart ist, seinerseits großes Interesse
daran haben kann, durch Kündigung seinerseits die Karenzfrist in Lauf zu setzen und sich.
die Karenzentschädigung für eine Zeit zu sichern, innerhalb er deren ohnehin wettbewerbs-
unfähig ist, um so nach seiner Entlassung aus dem Hilfsdienst von der Beschränkung scei.
zu werden. Es wird deshalb auch gegenüber dem Gehilfen, der unter solchen Verhälinissen
gemäß §& 71 Nr. 1 HG#B. kündigt, weil er durch die Hilfsdienstpflich! zur Fortsetzung seiner
Dienste bei dem Prinzipal unfähig geworden sei, zu prüfen sein, ob hier nicht „besondere
Umstände“ die Verneinung des Kündigungsgrundes rechtferligen.
c) Flatow a. a. O. 87. Kündigt der Chef, so klann der Angestellte, der vom Verbot
freil werden will, es durch die Erklärung aus §5 75 II HB. unwirksam machen, wenn nicht
der Prinzipal sich sofort bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung die vollen
Bezüge weiter zu gewähren, weil er z. B. mit baldigem Frieden rechnet und an der Aufrecht-
erhaltung der Abrede interessiert ist. Glaubt der Chef kein Interesse mehr an dem Verbot
in Zukunft zu haben, und will er andererselts wegen der Ungewißheit ber Höhe der Anrechen-
barkeit (aus § 74c HGB.) des Fortbestehen der Abrede nicht riskieren, so kann er auch nach
s#75a H#B. durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten mit der
Wirkung, daß er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung.
zur Zahlung der Entschädigung frei wird. Bleibt das Verbot wirksam, sei es, weil keiner-
bei der Kündigung etwas bemerkt, sei es durch die Erklärung des Prinzipals aus § 75 II
G#., so erhält der Gehilfe seine Entschädigung mit der erwähnten Maßgabe der An-
rechenbarleit und muß das Verbot beachten. Wird er freilich zum Konkurrenzbetrieb.
überwiesen, so braucht er während dieser Zeil nach § 323 BGB. seine Pflichten nicht zu
erfüllen, verliert aber auch den Anspruch auf die Gegenleistung. Will er freiwillig auf Grund
der besonderen schriftlichen Aussorderung aus §87 des Hilfsdiensigesetzes in den Konkurrenz-
betrieb eintrelen, so ist ihm dies zwar an sich verwehrt, er kann aber unter Umständen für
die Dauer seiner Tätigkeit die richterliche Unverbindlichkeitserklärung des Verbots begehren,
weil es insofern „nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prin-
zivals dient“ (5+ 74a H#GB.). Es ist klar, daß unter den gegenwärtigen Verhältnissen das.
öffentliche Interesse an der beruflichen Verwendung eines erfahrenen Angestlellten höher
steht als das Privatinteresse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs-
verbots.
Kündigt der Angestellte, so bleibt die Abrede an sich wirksam, beachtenswert bleibt.
nur die Möglichkelt der Anrechnung aus § 746 HGB., die Anwendbarkeit des § 323 BGB.
und die richterliche Unwirksamkeitserklärung aus § 74a HGB.
Ganz anders als beim Handlungsgehilfen gestaltet sich die Rechtslage bei den Betriebs-
beamten, Werkmeistern und Technikern der Gewerbeordnung (§#§ 133a ff. GewO); bei
ihnen ist, ganz gleich, wer gekündigt hat, eine Einschränkung des Wettbewerbsverbots
nur dadurch möglich, daß der Richter es ganz oder zum Teil für unverbindlich erklärt,
wenn „die Beschränkung nach Zelt, Ort und Gegenstand die Grenzen überschreitet, durch
welche eine unbillige Erschwerung seines (d. h. des Angestellten) Fortkommens ausge-
schlossen wird“ (3 133) GewO.).