Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger. 39
luchen, Sesamkuchen, Sojabohnenkuchen, Leinkuchen, Kokoskuchen, Maiskuchen, Mais-
keimkuchen, Baumwollsaatkuchen, Erdnußluchen, Mehle aus Olkuchen.
E. Olmehle (durch Extraktion gewonnen). Palmlernmehl und -schrot, Raps.
und Rübsenmehl, Leinmehl und schrot, Kokosmehl und -schrot, Sojamehl und 'schrot.
F. Tierische Produkle und Abfälle. Tierkörpermehl, Kadavermehl, Heringsmehl,
Walfischmehl, Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettreich, Fischfuttermehl, Dorschmehl, fett-
arm, Fleischkuchen, Fleischluchen, gemahlen, Blulmehl, Fetigrieben, Fleischfuttermehl.
II. Zuckerhaltige Futterstosse. (Fassg. 3 35 Zucker V. 14. 9. 16.)
Futterrüben, frisch oder getrocknet, Zuckerrübenschnitzel, frisch oder getrocknet, Melasse-
trockenschnitzel, Zuckerschnitzel, Melasse, frisch, Melasse in Mischungen.
III. Hilfsstoffe.
Torsstreu, Torfmull.
1IV. Düngemittel.
Schwefelsaures Ammoniak, Kallstickstoff, andere stickstoffhaltige anorganische Dünge-
mittel, Superphosphat, Ammoniak-Superphosphat, Guano (roh und aufgeschlossen),
Knochenmehl (unentleimtes, gedämpftes und entleimtes), Stampfmehl, Trommelmehl,
Fischdüngemehl, Fleischdüngemehl, Fleischknochenmehl, Kadavermehl, andere Dünge-
mittel organischer Herkunft, Thomasphosphatmehl.
Hierzu:
àa) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über
die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, v.
31. Januar 1916 (RE#l. 71) mit der Anderung v. 22. Auguft 1916
(Röl. 950, i. Kr. seit 24. Auguff 1910).
INK. §§ 3, 4 FuttermeinfO.] § 1. Wer aus dem Ausland Futtermittel, Hilfsstoffe
und Düngemittel einführt, die in der der Verordnung des Bundesrats vom 28. Januar
1916 (RKGBl. 67) angefügten Liste aufgeführt sind, ist verpflichtet, den Eingang derselben,
soweit sie über die Grenze des Deutschen Reichs gegen Osterreich-Ungarn und die Schweiz
eingehen, der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin, alle übrigen der Bezugs-
vereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin unter Angabe der Menge,
des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen.
Als Einführender im Sinne dieser Bekanntmachung gilt, wer nach Eingang der Ware
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechligt ist. Befindet
sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.
&2. Wer aus dem Ausland Juttermittel, Hilfsslofse und Düngemittel der im § 1
dieser Bestimmungen bezeichneten Art einführt, hat sie nach der Bestimmung des § 1 an
die Zentral- Einkaufsgesellschaft m. b. H. oder an die Bezugsvereinigung der deutschen
Landwirte, G. m. b. H. zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch die berechtigte Gesell.
schaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher
Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat auf Verlangen der berechtigten
Gesellschaft Muster zu übersenden und die Fultermittel, Hilfsstofse und Düngemittel an
einem von der berechligten Gesellschaft zu bestimmenden Orle zur Besichtigung zu stellen.
§ 3. Die gemäß F 1 dieser Bestimmungen berechtigte Gesellschaft hat sich unver-
züglich nach Empfang der Anzeige (5 1) zu erklären, ob sie die Futtermittel, Hilfsstoffe und
Düngemittel übernehmen will. Geht binnen einer Woche nach Empfang der Anzeige die
Erklärung nicht ein oder erklärt die Gesellschaft, daß sie die Mengen nicht übernehmen will,
so erlischt die Lieserungspflicht.
Hat die Gesellschaft dle Uübernahme verlangt, so kann der nach §& 2 dieser Bestim-
mungen Verpflichtete sie schriftlich auffordern, die Mengen innerhalb zwei Wochen nach
Empfang der Aufforderung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist geht die Gefahr der