Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

40 2. Beschaffung der Rohstoffe usw. V. Regelung der Ein= und Durchfuhr. 
Verschlechterung und des Unterganges auf die Gesellschaft über, von diesem Zeilpunkt ab 
ist der Kaufpreis mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu ver- 
zinsen. Dem Verpflichteten ist für die Aufbewahrung vom Ablauf der Frist ab eine Ver- 
gülung zu gewähren, deren Höhe im Streitfall der im §& 4 dieser Bestimmungen genannte 
Ausschuß endgültig sestsetzt. 
§* 4. Die berechtigte Gesellschaft hat für die von ihr übernommenen Futtermittel 
Hllfsstoffe und Düngemittel einen angemessenen UÜbernahmepreis zu zahlen. 
Ist der Verpflichtete mit dem von der berechtigten Gesellschaft gebolenen Preise 
nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig sest. Der Ausschuß bestimmt 
auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, seine Milglieder und 
deren Stellvertreter. Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern, 
von welchen mindestens drei dem Fachhandel angehören müssen. Dle Reichsfuttermittel- 
stelle, die Zentral. Einkaussgesellschaft m. b. H. und die Bezugsvereinigung der deutschen 
Landwirte, G. m. b. H., sind von den Sitzungen des Ausschusses zu benachrichtigen und 
befugt, dazu Vertreter ohne Stimmrecht zu enitsenden. 
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei seinen 
Entscheidungen zu befolgen hat. 
§ 5. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgüllige Festsetzung des Preises 
zu liefern, die berechtigte Gesellschaft vorläufig den von ihr für angemessen erachtelen Preis 
zu zahlen. 
lJassg. 22. 8.] Das Eigentum geht mit dem Zeitpunlt auf die berechtigte Geseil- 
schaft über, in dem die Übernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Ge- 
wahrsams zugeht. 
§ 6. Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme Für streitige 
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses 
der berechtigten Gesellschaft zugeht. 
§ 7. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, 
die sich zwischen den Beleiligten über die Lieserung, Ausbewahrung, Versicherung und den 
Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht nach § 4 dieser Bestimmungen der Ausschuß 
zuständig ist. " 
&8. Die gemäß Fl berechtigten Gesellschaften haben bei Verteilung der erworbenen 
Waren die Bestimmungen des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) innezuhalten. Die 
Bezugsvereinigung der deutschen Landwirle, G. m. b. H. ist verpflichtet, 50 vom Hundert 
der insgesamt eingeführten Düngemittel an die Landwirtschaftliche Handelsbank, G. m. b. H. 
in Berlin und den Verein deutscher Düngerfabrikanten in Hamburg abzugeben. 
6 9. Ausgenommen von den Vestimmungen dieser Bekanntmachung sind gering- 
fügige Mengen, die als Transportproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland ein- 
geführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. 
§ 10. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungs- 
behörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bekanntmachung anzusehen ist. 
[Preußen, Vf#gg. v. 7. Februar 1916, HMBl. 42. Zuständlge Behörde: Landrat, in 
Stadtkreisen Gemeindevorstand. Höhere Verwaltungsbehörde: Regierungspräsident, 
für Berlin Oberpräsident. Ortliche Zuständilgkeit bestimmt gewerbliche Niederlassung, 
in deren Ermangelung Wohnsißh des zur Abgabe der Ware Verpflichteten.) 
*11. Mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen in ## 1 und 2 dieser Bekanntmachung 
zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige= und Lieserungs- 
pflicht dle Futtermittel, Hilfsstoffe und Düngemittel, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 12. Diese Bekanntmachung iritt mit dem 1. Februar 1916 in Kraft.
	        
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