Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Einfuhr von Kakaopulver und Schokoladenmasse. 43 
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware 
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Be- 
findel sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Emp- 
fänger. 
#s 3. Wer Kakao einführt, hat ihn an die Kriegskakaogesellschaft zu liefern. Er 
hat ihn bis zur Abnahme durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- 
manns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. 
Er hat ihn auf Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu bestimmenden Orte zur 
Besichtigung zu stellen. 
§ 4. Die Kriegskakaogesellschaft soll sich nach Empfang der Anzeige von der Ein- 
fuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung unverzüglich 
erklären, ob sie die Ware übernehmen will. 
8 ö. Die Kriegskakaogesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen 
angemessenen Übernahmeprels zu zahlen. Ist der Verpflichtete mit dem von der Kriegs- 
kakaogesellschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis end- 
güllig fest; der Ausschuß bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens 
zu tragen hat. 
Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des 
Vorsitzenden; die Ernennung des Vorsitzenden, der Mitglieder und deren Stellvertreter 
bleibt vorbehalten. 
8 6. (Fassg. 20. 11.]) Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest- 
setzung des Preises zu liefern, die Kriegskakaogesellschaft vorläufig den von ihr für an- 
gemessen erachteten Preis zu zahlen. 
Dos Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Kriegskakavgesellschaft über, in dem 
die Übernahmeerklärung dem Verpflichteten oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
§ 7. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. 
Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung 
des Ausschusses der Kriegskakaogesellschaft zugeht. 
m . Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgüllig alle Streitigkelten, die 
sich zwischen den Betelligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung und den 
Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht nach § b der Ausschuß zuständig ist. 
§ 9. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwallungsbehörde 
und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist [Preußen, Bi#g. 
v. 13. März 1916, HMl. 69. Zuständige Behörde: Landräte (in Hohenz. Oberamt- 
männer) und die Polizeiverwaltungen, in deren Bezirk sich die Gegenstände befinden; 
im Landespolizeibezirk Berlin der Pollzeipräsident dortselbst. Höhere Verwaltungs- 
behörde: Regierungspräsident, für Berlin Oberpräsident)j. 
§ 10. Mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 dieser Bestimmungen 
zuwiderhandelt. 
& 11. Diese Bestimmungen treten am 5. März 1916 in Kraft. 
b) Bek. über die Ausdehnung der Bek. über die Einfuhr von Kakao# 
v. 3. März 1916 auf Kakaopulver und Schokoladenmasse. 
Vom 19. April 1916. (Rl. 315.) 
[NK. Kakao B. 11. 11. 15.] 8 1. Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Ein- 
fuhr von Kalao vom 3. März 1916 (RBl. 145) werden auf Kakaopulver und Schokoladen. 
masse ausgedehnt. 
§ 2. Diese Bekanntmachung trilt mit dem Tage der Verkündung (20. 4.]) in Kraft.
	        
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