44 2. Beschaffung der Rohslosse Uusw. V. Regelung der Ein= und Durchfuhr.
Z%) Bek. über die Ausdehnung der Bek. über die Einfuhr von Kakao#
v. 3. März 1916 (REl. 145) auf Schokolade. Vom 5. Mai 1916.
(REl. 359.)
[RK. Kakao BO. 11. 11. 15.] § 1. Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Ein-
fuhr von Kakao vom 3. März 1916 (RGBl. 145) werden auf Schololaden jeder Art —
auch in Packungen — ausgedehnt.
Von dieser Bestimmung bleiben ausgenommen Mengen bis zu 1 Kilogramm, so-
fern deren Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
#§s# 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (6. 5.7 in Kraft.
9. Bek. über die Durchfuhr von Kakao. Vom 29. Mai 1916.
(RGBl. 430.)
RK. § 2 KakaoßO. 11. 11. 15, 4. 4. 16.] Art. I. Die Durchfuhr von Kakao über die
Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten.
Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vorbehalten.
Art. D. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung (30. 5.) in Kraft.
Hierzu:
Ausführungsbestimmungen zur Bek. über die Durchfuhr von Kakao
v. 29. Mai 1916. Vom 19. Juni 1916. (RE#l. 531.)
TRA. 8 2 Ra##e0 D. 11. 11. 15, 4. 4. 16.] &1. Unter Kalao im Sinne der Bekanntmachung
über die Durchfuhr von Kakao vom 29. Mai 1916 (Rol. 430) ist zu verstehen:
Rohkakao, auch gebrannt oder geröstet,
Kakaobutter,
Kakaoomasse,
Kakaopreßkuchen,
Kakaoschrot,
Kakoopulver,
Kakaoschalen,
Kakaoabfälle.
§ 2. Die Vorschriften über die Durchfuhr von Kakao vom 29. Mai 1916 (RGBl.
430) gelten auch für
Schokoladenmasse und
Schokoladen jeder Art, auch in Packungen.
8 3. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung (20. 6.) in Kraft.
10. Bek. über die Einfuhr von Kaffee aus dem Auoland, v. 6. April
1916 (RE#l. 245) mit der Anderung v. 26.Oktober 1916 (Rol. 1193,
i. Kr. seit 27. Oktober 1910).
TK. KL#affee O. 11. 11. 15, 4. 4. 16.] §5 1. Wer aus dem Ausland Kafsee, auch in
Mischungen mit anderen Erzeugnissen, einführt, ist verpflichlet, den Eingang des Kaffees
im Inland dem Kriegsausschusse für Kaffee, Tec und deren Ersatzmitlel, G. m. b. H. in
Berlin (Kriegsausschuß) unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des
Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen; dle Anzeige hat durch eingeschriebenen
Brief zu erfolgen. Dabei ist möglichst ein von dem Kriegsausschusse vorzuschreibendes
Formular zu benugzen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Be-