52 Georg Häpe.
Behandlung gemischte ständige Ausschüsse bestehen und damit zugleich
eine Übersicht über das Gebiet, auf welches sich die städtische Verwaltungstätigkeit
erstreckt; die hinter der Aufzählung jeder einzelnen
dieser Angelegenheiten ersichtliche Ziffer gibt die Zahl der Städte an,
in welchen für diese Angelegenheiten Ausschüsse der in Rede stehenden
Art vorgesehen sind: Gemeindeanlagen (einschließlich der Einschätzung
zu denselben) 74, Sparkassen 74, Bausachen 71, Einquartierung 64,
Feuerlöschwesen 64, Marktsachen 63, Straßenbeleuchtung und Gasanstalt
53, Wasserversorgung 52, Kassen= und Rechnungswesen 51,
städtische Wahlen 46, Haushaltplan 41, Forst= und Promenadensachen
36, Rechts= und Verfassungssachen 31, Krankenhaus 31, städtische
Bibliotheken 26, Fachschulen 22, Wirtschaftsangelegenheiten der Stadt
21, Gesundheitspflege 20, Stiftungen 20, städtische Grundeigentumsverwaltung
16, Versicherungskassen 13, Prüfung von Abgabenresten 13,
Schlachthof 10, Verkehr 10, Elektrizitätswerk 8, Stadtverschönerung 8,
Stadtbäder 7, Hospital 6, Theater 6, Gewerbeförderung 5, Denkmäler
und Sammlungen 5, Grenz= und Flursachen 5, Wirtschaftswesen
städtischer Realschulen 4, Friedhof 4, städtisches Schuldenwesen 3,
Hochwasser 3, Kinderbewahranstalt 3, Festlichkeiten 3, Anleiheverwaltung
2, städtische Ziegeleien 2, Turnwesen 2, ferner Hinterlegungssachen,
Stadtbauten, Düngerabfuhr, Torfstich, Waisenhaus, Herberge,
Niederlagswesen, Wohnungswesen, Vertretung der Stadt in Aktiengesellschaften,
Musik, Vorbildersammlung, Schützenwesen, Verwaltung
eines bestimmten, von der übrigen Stadt getrennten Bezirks, Provinziallandtagssachen
(in der Lausitz), Amtsblatt, Wasserregulierung, landwirtschaftliche
Angelegenheiten, Steinbrüche, Erwerb des Bürgerrechts,
Vorschuß= und Leihanstalt je 1.
2. Durch übereinstimmende Beschlüsse des Stadtrates und der Stadtverordneten
können auch außerordentliche (nicht ständige) Ausschüsse
bestellt werden, wobei über deren Zusammensetzung und Wirkungskreis Bestimmung
zu treffen ist. RStD. §§ 121—124, 128, 129.
II. Bezirksvorsteher.
1. Zur Erleichterung der Verwaltung kann eine Stadt ortsstatutarisch
in mehrere Bezirke geteilt und für jeden derselben ein Bezirksvorsteher vom
Stadtrate bestellt werden 1, in der Weise, daß die Stadtverordneten für
jede solche Stelle drei zum Amte eines Stadtverordneten wählbare Bürger
¹ In Städten mit Stadtgemeinderat (oben § 12) erfolgt die Bestellung der
Bezirksvorsteher durch diesen.