Metadata : Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

52  Georg  Häpe.

Behandlung  gemischte  ständige  Ausschüsse  bestehen  und  damit  zugleich
eine  Übersicht  über  das  Gebiet,  auf  welches  sich  die  städtische  Verwaltungstätigkeit
  erstreckt;  die  hinter  der  Aufzählung  jeder  einzelnen
dieser  Angelegenheiten  ersichtliche  Ziffer  gibt  die  Zahl  der  Städte  an,
in  welchen  für  diese  Angelegenheiten  Ausschüsse  der  in  Rede  stehenden

Art  vorgesehen  sind:  Gemeindeanlagen  (einschließlich  der  Einschätzung

zu  denselben)  74,  Sparkassen  74,  Bausachen  71,  Einquartierung  64,

Feuerlöschwesen  64,  Marktsachen  63,  Straßenbeleuchtung  und  Gasanstalt

  53,  Wasserversorgung  52,  Kassen=  und  Rechnungswesen  51,

städtische  Wahlen  46,  Haushaltplan  41,  Forst=  und  Promenadensachen

  36,  Rechts=  und  Verfassungssachen  31,  Krankenhaus  31,  städtische

Bibliotheken  26,  Fachschulen  22,  Wirtschaftsangelegenheiten  der  Stadt

21,  Gesundheitspflege  20,  Stiftungen  20,  städtische  Grundeigentumsverwaltung

  16,  Versicherungskassen  13,  Prüfung  von  Abgabenresten  13,

Schlachthof  10,  Verkehr  10,  Elektrizitätswerk  8,  Stadtverschönerung  8,

Stadtbäder  7,  Hospital  6,  Theater  6,  Gewerbeförderung  5,  Denkmäler

und  Sammlungen  5,  Grenz=  und  Flursachen  5,  Wirtschaftswesen

städtischer  Realschulen  4,  Friedhof  4,  städtisches  Schuldenwesen  3,

Hochwasser  3,  Kinderbewahranstalt  3,  Festlichkeiten  3,  Anleiheverwaltung

  2,  städtische  Ziegeleien  2,  Turnwesen  2,  ferner  Hinterlegungssachen,

  Stadtbauten,  Düngerabfuhr,  Torfstich,  Waisenhaus,  Herberge,

Niederlagswesen,  Wohnungswesen,  Vertretung  der  Stadt  in  Aktiengesellschaften,

  Musik,  Vorbildersammlung,  Schützenwesen,  Verwaltung

eines  bestimmten,  von  der  übrigen  Stadt  getrennten  Bezirks,  Provinziallandtagssachen
  (in  der  Lausitz),  Amtsblatt,  Wasserregulierung,  landwirtschaftliche
  Angelegenheiten,  Steinbrüche,  Erwerb  des  Bürgerrechts,

Vorschuß=  und  Leihanstalt  je  1.

2.  Durch  übereinstimmende  Beschlüsse  des  Stadtrates  und  der  Stadtverordneten
  können  auch  außerordentliche  (nicht  ständige)  Ausschüsse  
bestellt  werden,  wobei  über  deren  Zusammensetzung  und  Wirkungskreis  Bestimmung
  zu  treffen  ist.  RStD.  §§  121—124,  128,  129.

II.  Bezirksvorsteher.

1.  Zur  Erleichterung  der  Verwaltung  kann  eine  Stadt  ortsstatutarisch
in  mehrere  Bezirke  geteilt  und  für  jeden  derselben  ein  Bezirksvorsteher  vom
Stadtrate  bestellt  werden  1,  in  der  Weise,  daß  die  Stadtverordneten  für
jede  solche  Stelle  drei  zum  Amte  eines  Stadtverordneten  wählbare  Bürger



¹  In  Städten  mit  Stadtgemeinderat  (oben  §  12)  erfolgt  die  Bestellung  der
Bezirksvorsteher  durch  diesen.