Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Hypothekenverordnung v. 8. Juni 1916. 81. 27 
bar beendigt wird, sondern daß sie auch dann Anwendung finden muß, wenn wie hier, 
trotz des (außergerichtlichen) Vergleichs über Hauptsache und Kosten noch nachträglich 
über einzelne Kostenpunkte Streit zwischen den Parteien entsteht und zur Austragung 
dieses Kostenstreits zulässigerweise in dem trotz des Vergleichs formell noch anhängig 
gebliebenen Prozeßverfahren ein Kostenurteil genommen wird. 
6. Bek. über die Geltendmachung von Hypotheken, Grundschulden 
und RNentenschulden vom 8. Juni 1916. (GBl. 454.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 62 f. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 3, 72. 
Nunbaum, Kriegsprobleme des großstädtischen Rcalkredits. — Stillschweig 
Die Hypothekenverordnung v. 8. Jum 1916. 
1. 
  
Juhaltslbersicht. 
I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten III 73, V27. b) Der Derzicht auf die Hppothek III 27. 
1I. TSahlungsfristen für Ansprüche aus einer 3. Bezieht sich 1 auch auf die neben der 
Hrpothek, Grundschuld, Rentenschuld III 73, Grundschuld bestehende Forderung? III 
IV 744, V 28. l 77. 
1. Rur diese Ansprüched III 73,IV 74#, V2S. a) Bejahend III 22r. 
2. Begriff: Anspruch aus einer Hvpotbek v) Demeinend III 77. 
111 75. 4. Keine Sahlungsfrist für Ansprüche aus 
3. Ansprüche ausjeder An Spothel III 74, ö#wfentlichen Casten III 77. 
V 20. 5. Rochtsstellung des Bürgen III 78. 
III. Sahlungsfristen für persönl. Jorderungen IV. Sahlungsfrist trog mangelnder Kriegswir- 
11I 74, V 29. kung III 709. 
1. Für die Forderung muß eine Hrpothek V. Weine Sahlungsfrist, falls sie einen #unver= 
bestellr sein III 4, V.9. hälmismägigen“ Rachteil des Gläubigers 
a) eine Drpotbek. Genügt eine Dor- enthlelte III 79, IV 245, V 30. 
merkungd III 74. V29. I. Allgemeine Ceitfäge II1 79, IV 745. 
* 8 rw 2. Einzelheiten III 91, V 30. 
k4. Dernelnen 0. . .. 2 
b) Bestellung einer Hrpothekl III 74, V30. VI. er ren * . * der Satz= 
2. Der persönliche Schuldner muß der 8 « 
Grundstückseigentümer sein 111 76. VII. In ein Derzicht auf die Bewilligung zu- 
a) Die Rechtsstellung des Altschuldners läassig 11II 82, V 52. 
1III 72. 1 VlIII. NKostenfolgen. V 32. 
I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeilen. 
(Erläuterung 1, 2 in Bd. 3, 73.) 
4. Stillschweig a. a. O. 36. Die Zulässigkeit des Antrags im Mahnverfahren 
wird in der BO. nicht erwähnt. Es hätte nahe gelegen, eine dem §5 2 Zahl Fr VO. ent- 
sprechende Regelung einzuführen, das ist nicht geschehen. Eine direkte Anwendung 
des § 2 auf die Hyp V O. verbielet sich durch deren §19. Es ist zu beachten, daß &J 2 Zahl Fr VO. 
nicht eine vom Richter zu setzende, sondern eine auf Vereinbarung beruhende Zahlungs- 
frist im Auge hat. Da die analoge Anwendung des § 2 auf die Zahlungsfrist der VO. 
zweiselhaft ist, empfiehlt sich für den Schuldner, der die Zahlungsfrist nachsuchen will, 
gegen den Zahlungsbesehl jedenfalls Widerspruch zu erheben. 
5. Stillschweig a. a. O. 33. Weder Wortlaut noch Zweck der Bestimmung lassen 
die Beschränkung auf die Leistungsklage gerechtfertigt erscheinen; a. A. Zweigert. 
Richtig ist nur, daß eine Feststellungsklage des Schuldners dahin, daß er erst nach Ab- 
lauf einer Zahlungsfrist zu leisten brauche, unzulässig ist; denn mit Rücksicht auf den ihm 
aus §# 4 zustehenden Rechtsbehelf fehlt ihm das rechtliche Interesse. Hingegen kann er 
im Rahmen der Vollstreckungsklage den Antrag stellen (8 767 Z PO.); ebenso Nußbaum
	        
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