Hypothekenverordnung v. 8. Juni 1916. 8 1. 29
als der noch nicht amortisierte Rest der Kapitalschuld. Hieran wird dadurch nichts geändert,
daß möglicherweise die Reallastgläubiger diese Ablösungssumme von sich aus nicht fällig
und klagbar machen können, ebensowenig dadurch, daß der juristische Aufbau des dinglichen
Rechtes verschieden ist, je nachdem zur dinglichen Sicherung des zugrundeliegenden
Schuldverhältnisses die Form der Hypothek, Grundschuld oder Reallast gewählt worden
ist. Ein Schuldner, gegen den Ansprüche aus einer solchen Kredit- oder Rentenreallast
geltend gemacht werden, die er infolge seines Zahlungsunvermögens nicht erfüllen kann,
befindet sich in der gleichen Lage wic ein Schuldner, der auf Grund einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld in Anspruch genommen wird. Beiden droht der Verlust
des Eigentums, und die Schwierigkeiten der Kapitalbeschaffung, auf die in der amtlichen
Begründung der Hypothekenverordnung besonders hingewiesen wird, sind ganz un-
abhängig davon, ob es sich um eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder um
eine Reallast handelt. Diese Erwägungen legen es nahe, die Hyp VO. vom 8. Juni 1916
auch dann entsprechend anzuwenden, wenn es sich um die Geltendmachung der Ablösungs-
summe einer Reallast handelt. Doch braucht das hier nicht entschieden zu werden. Für
den gegenwärtigen Fall kommt in Betracht, daß der Gläubiger nicht wegen der Reallast
als solchen, d. h. der Ablösungssummc, sondern wegen einzelner, fälliger Einzelleistungen
Befriedigung aus den Grundstücken fordert. Das BEG. erklärt hinsichtlich der Einzel-
leistungen von Reallasten das gesamte Hypothekenrecht, soweil es sich auf die Hypotheken-
zinsen bezieht, nach § 1107 für anwendbar. Damit sind auch solche die Hypothekenzinsen
betreffenden Bestimmungen zur entsprechenden Anwendung berufen, die sich in sonstigen
Reichsgesetzen finden, sofern das nicht durch ihren Inhalt ausgeschlossen wird (Planck (4)
5 1107 Bem. 1). Es erscheint daher angemessen und geboten, die Anwendung der Be-
stimmungen der Hypothekenverordnung über die Hypothekenzinsen auch auf die hier in
Frage stehenden Rentenreallastleistungen auszudehnen. Ob wegen der in den Jahres-
renten enthaltenen Amortisationsquoten eine längere Zahlungsfrist zulässig wäre, kann
dahingestellt bleiben, da der Schuldner nur eine sechsmonatige Zahlungsfrist begehrt.
Abschnitt 2 in Bd. 3, 73.
3. Ansprüche aus jeder Art Hypothek.
(Erläuterung a, b in Bd. 3, 74.)
e) RG. V., JW. 17 719½. Die Revision der Klägerin stellt zunächst zur Nach-
prüfung, ob Höchstbetragshypotheken unter die VO. vom 8. Juni 1916 fallen. Mit
Recht aber hat der Ber R. dies bejaht. Indes lann in Rechtsstreitigkeiten über Zins-
ansprüche aus einer Höchslbetragshypothek, die neben dem aus der Hauptforderung sich
ergebenden Kapital der Hypothek geltend gemacht werden, nach § 2 Abs. 1 Sat 1 VO.
vom 8. Juni 1916 die Zahlungsfrist nicht, wie für das Kapilal, bis zu einem Jahre, sondern
nur bis zu 6 Monaten bemessen werden.
III. Sahlungsfrist für persönliche Forderungen.
1. Für die Forderung muß eine Hypothek gestellt sein.
a) eine Hypothek. Genügt cine Vormerkung?
a. Bejahend (zu val. Bd. 3, 74).
Predari, Gruchots Beitr. 61 510. Eine Hypothelenvormerkung ist noch keine
Hypothek. Immerhin ist sie, mag man über die Natur der Vormerkung denken, wie man
will, mindestens eine werdend e Hypothek; sie schafft für diese die Rechtsgrundlage und
steht der Belastung des Grundslücks nahe, wie sie denn in der Zwangsversteigerung als
Belastung behandelt wird. Das Endziel des Vormerkungsgläubigers ist auf Befriedigung
aus dem Grundstück gerichtet. Erwägt man dies und faßt man ferner ins Auge, daß dem
Eigentümer des Grundstücks dieses erhalten und ihm tunlichst Erleichterung unter dem
jetzigen, der Beschaffung von flüssigen Geldmitteln ungünstigen Verhältnissen gewährt
werden soll, so wird man sich zu einer mit dem Wortlaut nicht gänzlich unvereinbaren aus-