30 B. Geltendmachung von Ansprüchen während der Kriegszeit.
dehnenden Auslegung der Verordnung wohl entschließen können. Soll der Eigentümer
dem Borgemerkten gegenüber, dessen Rechtslage doch schwächer ist als die des Hypotheken--
gläubigers, des Schutzes entbehren, den er dem letzteren gegenüber genießt?
6. Verneinend (zu vgl. Bd. 3, 74).
b) Bestellung einer Hypothek.
(Erläuterung a, 5, y da bis 7)F in Bd. 3, 74.)
G. Stillschweig a. a. O. 23 schließt sich unter Aufgabe seiner in Bd. 3, 75 paa
mitgeteilten Ansicht der dort unter 7686 erörterten Meinung von Nußbaum, Zweigert
und Scholz an.
es. Pos Uschr. 16 110 (Posen IV). Die Anwendung der VO. auf Sicherungshypo-
theken, die gegen den Erstcher eines Grundstücks gemäß § 118 R3 G. eingetragen sind,
ist zwar grundsätlich statthaft, jindet aber ihre selbstverständliche Begrenzung in der
Schranke, die der Anwendung dieser VO. allgemein gezogen ist, daß sie nämlich durch
die Lage des Schuldners gerechtfertigt sein muß (5 1). Diese Voraussetzung trifft indes
jedenfalls dann nicht zu, wenn der Ersteher das Grundstück erstanden hat einerseits,
ohne im Besitze der Mittel zur Erfüllung aus dem Meistgebot zu sein, andererseits
ohne Nötigung, das Grundstück zur Verhütung eigener Verluste zu erstehen. Das Be-
schwerdegericht hat auch erwogen, ob eine dem Ersteher günsligere Beurteilung hier um
deswillen gerechtfertigt ist, weil er nach dem mit den Gläubigern H. und E. getroffenen
Ablommen damit gerechnet hat und hat rechnen dürfen, daß er diese Gläubiger wegen
ihrer Hypotheken nicht alsbald zu befriedigen brauche. Indes kann es nicht als zulässig
gelten, dem Hypothekenschuldner auf Grund vertraglich begründeter Einwendungen
gegen den Anspruch des Gläubigers die Rechtsbehelfe der Notverordnung vom 8. 6. 16
zu gewähren. Es muß dem Schuldner vielmehr überlassen bleiben, solche Einwendungen
auf dem dafür gesetzlich geordneten Wege des § 767 8PO. (5 795) geltend zu machen.
Auch die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluß ist auf diesem
Wege (5 769 ZPO.) erreichbar.
Abschnitt IV in Vd. 3, 79.
V. Keine Sahlungsfrist, falls sie einen unverhältnismäßigen Nachteil
des Gläubigers enthielte.
1. Allgemeine Leitsätze in BP-d. 3, 79; 4, 745.
2. Einzelheiten.
(Erläuterung à bis g in Bd. 3, 81.)
hn) JW. 17176 (HypEinig A. Frankfurt a. M.). Stundungohne Erhöhung des
Zinsfußes. Die Angaben des Schuldners über seine ungünstige Lage, seine Ausfälle und
die Unmöglichkeit zur Beschaffung von Ersatz-Hypotheken, treffen in vollem Umfange zu.
Eine Stundung auf ein Jahr ist deshalb dringend zu befürworten. Was die Höhe des
Zinsfußes betrifft, so erscheint es ebenso durchaus berechtigt, wenn Schuldner verlangt,
daß ihm die Stundung ohne Zinserhöhung gewährt wird. An sich würde eine Erhöhung
auf 4½ Proz. bei der jetzigen Lage des Geldmarktes nicht unangemessen sein, wenn
Schuldner in der Lage ist, die Erhöhung tragen zu können. Letzteres trifft aber bei dem
Antragsteller ohne dessen Verschulden nicht zu. Vor allem aber hat die Gläubigerin nach
Angabe des Schuldners sich bereits 2 Jahre lang 5 Proz. zahlen lassen, ein Satz, der als
durchaus unangemessen erscheint; die hiesigen Hypothekenbanken verlangen entweder
gar keine Erhöhung, oder bei leistungsfähigen Schuldnern 4½ Proz.; die Vereinigung
der Hypothekenbanken, der Gläubigerin sich angeschlossen hat, verlangt seit Januar 1916
ebenfalls nur 4½ Proz. Wenn Gläubigerin trothdem bisher 5 Proz. erhalten hat, er-
scheint für die Zukunft eine Erhöhung über den ursprünglichen Satz als ein völlig be-
begründeter Vorteil, der den Schuldner zu ruinieren geeignet ist. Deshalb sollte Stundung
auf ein Jahr ohne Zinserhöhung erfolgen.